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	<title>SV-Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-04-30T17:03:44Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Klassenelternsprecher&amp;diff=74</id>
		<title>Klassenelternsprecher</title>
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		<updated>2019-10-10T20:51:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Die Klassenelternsprecher sind die Vertreter der Eltern ihrer Schulklasse. Sie sind die Elternvertreter auf Klassen- und Kursebene. Sie sind Vorsitzende der Kl…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Klassenelternsprecher sind die Vertreter der Eltern ihrer Schulklasse. Sie sind die Elternvertreter auf Klassen- und Kursebene. Sie sind Vorsitzende der Klassenelternversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zusammensetzung der Klassenelternversammlung==&lt;br /&gt;
Für jede Schulklasse, auch an der Grundschule, wird eine Klassenelternversammlung gebildet. Sie besteht aus allen Eltern der Kinder, die in der jeweiligen Schulklasse lernen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahl und Amtszeit der Klassenelternsprecher==&lt;br /&gt;
Die Klassenelternversammlung wählt anschließend den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Wahl soll spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Zum Klassenelternsprecher bzw. zum Stellvertretenden Klassenelternsprecher kann grundsätzlich jedes Elternteil eines Kindes in der Klasse gewählt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Elternmitwirkungsverordnung dürfen aber folgende Personen nicht gewählt werden, auch wenn sie Mitglieder in der Klassenelternversammlung sind:&lt;br /&gt;
*der Schulleiter und der Stellvertretende Schulleiter sowie deren Ehepartner;&lt;br /&gt;
*Lehrer an der Schule und deren Ehepartner;&lt;br /&gt;
*Beamte/Angestellte des höheren Dienstes, wenn sie in einer Schulaufsichtsbehörde arbeiten;&lt;br /&gt;
*Ehepartner von Beamten/Angestellten, die in einer Schulaufsichtsbehörde arbeiten und für die Aufsicht über die jeweilige Schule zuständig sind;&lt;br /&gt;
*Personen die bereits an einer anderen Schule Klassenelternsprecher oder Stellvertretender Klassenelternsprecher sind.&lt;br /&gt;
Der Klassenelternsprecher und sein Stellvertreter sind in der Regel ein Schuljahr lang im Amt. Es kann sein, dass der [[Elternrat]] einer Schule entscheidet, dass die Klassenelternsprecher zwei Schuljahre lang im Amt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte &amp;amp; Aufgaben der Klassenelternversammlung==&lt;br /&gt;
Die Klassenelternversammlung ist gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] dazu da, die Mitbestimmung der Eltern einer Schulklasse an der Bildung ihrer Kinder zu verwirklichen. Sie hat dabei vor allem folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
*Beratung über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Klasse (§ 46 Abs. 2 Satz 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]]). Die Klassenelternversammlung soll bzw. kann sich darüber austauschen wie der Unterricht in der Klasse abläuft und Anregungen/Wünsche äußern.&lt;br /&gt;
*Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Lehrern und Eltern (§ 46 Abs. 2 Satz 2 [[Schulgesetz|SächsSchulG]]). Die Klassenelternversammlung soll bei Konflikten zwischen Eltern und Fachlehrern der Klasse versuchen, einen Kompromiss zu finden. In diesen Konfliktfällen treffen zwei Rechtspositionen aufeinander: Einerseits das Recht der Eltern auf Mitgestaltung der Bildung ihrer Kinder, andererseits das Recht des Lehrers den Unterricht nach eigenem Wissen/Gewissen zu planen. Die Klassenelternversammlung soll hier nach Möglichkeit einen Ausgleich erzielen.&lt;br /&gt;
*Weitergabe von Informationen aus dem [[Elternrat]] und vom Klassenlehrer. Die Klassenelternversammlung dient oft als Ort des Informationsaustausches. Einerseits der Eltern untereinander. Über Entscheidungen/Stellungnahmen des [[Elternrat]]es wird auf der Klassenelternversammlung durch den Klassenelternsprecher informiert. Andererseits informiert hier die Schule die Eltern der Klasse. „Die Schule“ ist dabei meist der Klassenlehrer, entweder in einer Sache der jeweiligen Schulklasse oder in Auftrag der Schulleitung.&lt;br /&gt;
*Behandlung von Einzelfällen. Die Klassenelternversammlung kann gemäß § 45 Abs. 4 [[Schulgesetz|SächsSchulG]], mit Zustimmung der betroffenen Eltern, Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüle behandeln. Damit kann die Klassenelternversammlung dazu beitragen Konflikte/Probleme, die durch einzelne Schüler entstehen, oder nur einige Schüler betreffen, zu lösen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Klassenelternversammlung kann zur Umsetzung ihrer Aufgaben auch einzelne Lehrer der Klasse hinzuziehen (§ 9 Abs. 3 Elternmitwirkungsverordnung). &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Klassenelternversammlung soll mindestens einmal je Schulhalbjahr tagen. Oft wird sie allerdings nicht Klassenelternversammlung genannt. Stattdessen wird unter dem Namen „Elternabend“ oder manchmal auch „Elternrunde“, „Elternversammlung“ oder „Elternstammtisch“ eingeladen. Rechtlich gesehen handelt es sich aber meist um eine Sitzung der Klassenelternversammlung, sobald eine offizielle Einladung des Klassenelternsprechers mit Tagesordnung versandt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte &amp;amp; Aufgaben des Klassenelternsprechers==&lt;br /&gt;
Der Klassenelternsprecher hat vor allem repräsentative und verwaltende Funktionen. Seine drei Aufgaben sind:&lt;br /&gt;
*Leitung und Vorbereitung der Klassenelternversammlung. Der Klassenelternsprecher ist Vorsitzender der Klassenelternversammlung (§ 46 Abs. 4 [[Schulgesetz|SächsSchulG]]). Er erstellt für deren Sitzungen die Tagesordnung, versendet die Einladungen, leitet die Sitzung und bereitet sie nach (§ 9 Abs. 2 Elternmitwirkungsverordnung).&lt;br /&gt;
*Ansprechpartner für Vertreter der Schule. Der Klassenelternsprecher ist Ansprechpartner für die Schulleitung, den Klassenlehrer, die Fachlehrer und andere, wenn man Kontakt zu den Eltern der Klasse aufnehmen will.&lt;br /&gt;
*Vertretung der Klassenelternversammlung im [[Elternrat]] der Schule. Der Klassenelternsprecher ist gemäß § 47 Abs.1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] Mitglied im [[Elternrat]] seiner Schule. Er vertritt damit dort einerseits die Eltern seiner Klassenelternversammlung gegenüber den anderen Elternvertretern, andererseits ist er im [[Elternrat]] Ansprechpartner und Bindeglied zu seiner Klassenelternversammlung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Klassenelternsprecher hat darüber hinaus ein Informationsrecht. Er muss vom Klassenlehrer über alle die Eltern der Klasse interessierenden Fragen informiert werden (§ 10 Elternmitwirkungsverordnung). Dazu gehören insbesondere Informationen rund Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie die Grundsätze der Notengebung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterschiede zwischen der Elternvertretung und der Schülervertretung auf Klassenebene==&lt;br /&gt;
In der Schülervertretung gibt es auf Klassenebene nur den Klassensprecher, der von den Schülerinnen und Schülern der Klasse gewählt wird. Die Schulklasse als solche hat keine eigenen Aufgaben zu erfüllen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In der Elternvertretung gibt es einen Klassenelternsprecher, so wie in der Schülervertretung den [[Klassensprecher]]. Allerdings sind die Aufgaben, die in der Schülervertretung der Klassensprecher übernimmt, in der Elternvertretung zwischen Klassenelternsprecher und Klassenelternversammlung aufgeteilt. Zusammen haben Klassenelternsprecher und Klassenelternversammlung ähnliche Rechte wie der Klassensprecher. Diese werden nur im Schulgesetz anders formuliert. Der Klassenelternsprecher allein hat aber andere Aufgaben als der Klassensprecher.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Dieser Unterschied ist den unterschiedlichen Arbeitsweisen der Schüler- bzw. Elternvertretung geschuldet. Denn während Schüler und Schülervertreter jeden Tag in der Schule anwesend sind und bereits fest in einer Schulklasse organisiert sind, die ständig (für den Unterricht) zusammensitzt, sind die Eltern außerhalb der Schule. Sie treffen sich nur manchmal in der Klassenelternversammlung. Auch der Klassenelternsprecher ist nicht regelmäßig in der Schule. Die Aufgaben, die der Klassensprecher jeden Tag wahrnehmen kann, müssen in der Elternvertretung auf den wenigen Sitzungen der Klassenelternversammlung erfüllt werden. Während der Klassensprecher jeden Tag mit seinen Mitschülern sprechen kann, treffen sich die Eltern nur einige Male im Schuljahr. Diese Klassenelternversammlungen sind dafür auch echte Sitzungen, während in der Schülervertretung keine Sitzungen der Schulklasse stattfinden, weil der Klassensprecher sowieso ständig Kontakt zu den Mitschülern seiner Schulklasse hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nichtbildung einer Klassenelternversammlungen (Berufsschulklausel)==&lt;br /&gt;
Gemäß § 45 Abs. 3 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] wird für Schulklassen, in denen zu Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig sind, keine Klassenelternversammlung gebildet. Gemäß § 33 Abs. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] ist der Schuljahresbeginn immer der 1. August eines Kalenderjahres (auch wenn der fast immer in den Ferien liegen dürfte). Wenn also am 1. August einer Jahres mehr als 50% der Schülerinnen und Schüler einer Klasse 18 Jahre oder älter sind, wird für diese Schulklasse keine Klassenelternversammlung gebildet. Folglich wird dann auch kein Klassenelternsprecher für die Klasse gewählt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Diese Nichtbildung einer Klassenelternversammlung erfolgt meist nur an Schulen, an denen aus Prinzip ältere Schülerinnen und Schüler lernen. Das sind meist nur die Beruflichen Schulen (die BSZ), daher auch der inoffizielle Name Berufsschulklausel. Die Regelung dient der Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler: Wenn in einer Klasse die Mehrheit der Schüler volljährig ist (die anderen dann meist auch nahe an der Volljährigkeit dran sind), können die Schülerinnen und Schüler für sich selber sprechen. Gleichzeitig endet damit das Sorgerecht der jeweiligen Eltern und damit auch die Rechtsgrundlage, auf der die Eltern auf Mitbestimmung bei der Bildung ihrer Kinder pochen können. &lt;br /&gt;
Die Berufsschulklausel hat zur Folge, dass an den BSZ meist kein [[Elternrat]] besteht. Da hier auch in den jüngeren Klassenstufen bereits keine Klassenelternsprecher gewählt werden, gibt es keine Elternvertreter die einen [[Elternrat]] bilden könnten. Eine ähnliche Klausel gibt es auch für die Schülervertretung: Das Schulgesetz sieht keine Bildung eines Schülerrates an Grundschulen vor. Da die Schülerinnen und Schüler noch zu jung sind, sind sie noch nicht in der Lage die Rechte und Aufgaben einer Schülervertretung wahrzunehmen. Diese Grundschulklausel hat wiederum zur Folge, dass es an Grundschulen nur einen Eltern- und keine Schülervertretung gibt, so wie es an BSZ nur eine Schüler- und keine Elternvertretung gibt.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClermitwirkungsverordnung_(SMVO)&amp;diff=73</id>
		<title>Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)</title>
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		<updated>2019-10-10T20:44:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* § 13 („Aufgaben“) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschichte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.&lt;br /&gt;
Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für die Schülervertretung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden &lt;br /&gt;
*die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt, &lt;br /&gt;
*Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,&lt;br /&gt;
*Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,&lt;br /&gt;
*Regeln zu [[Vertrauenslehrer]]n und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.&lt;br /&gt;
All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es – die muss auch eingehalten werden, aber der [[Schülerrat]] kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den [[Schülerrat]] unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im [[Schülerrat]] von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Verordnung im Einzelnen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen.&lt;br /&gt;
In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).&lt;br /&gt;
*Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden&lt;br /&gt;
*Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)&lt;br /&gt;
*Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:&lt;br /&gt;
*Das Recht, dass [[Klassensprecher]] jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können. &lt;br /&gt;
*Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des [[Schülerrat]]es durchzuführen.&lt;br /&gt;
*Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen ([[Schülerrat]], [[KreisSchülerrat]], [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) freigestellt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der [[Schülerrat]] auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 4 („Schülervertretungen“)==== &lt;br /&gt;
beschreibt was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff Schülervertretung gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man. in dem man festlegt was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die [[Klassensprecher]] als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 5 („Wahlverfahren“)==== &lt;br /&gt;
legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 6 („Amtszeit“)==== &lt;br /&gt;
schreibt vor wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die [[Klassensprecher]] und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des [[KreisSchülerrat]]es. Für den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 7 („[[Klassensprecher]] und Jahrgangsstufensprecher“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den [[Klassensprecher]]n (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen [[Klassensprecher]] + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprechern (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 8 („[[Schülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[Schülerrat]] einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,&lt;br /&gt;
*Dass der [[Schülerrat]] sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,&lt;br /&gt;
*Dass der % den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),&lt;br /&gt;
*Dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),&lt;br /&gt;
*Dass der % oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 9 („[[KreisSchülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[KreisSchülerrat]] eines Landeskreises oder einer kreisfreien Stadt (dann auch „Stadt[[Schülerrat]]“ genannt). Vergleichbar zum [[Schülerrat]] wird hier festgelegt wann sich der [[KreisSchülerrat]] trifft, welche Ämter er wählt und weiteres Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 10 („[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt wie der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sich trifft, wen er wählt und einige Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften&amp;quot;)==== &lt;br /&gt;
führen aus, was in der Geschäftsordnung der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in §§ 11 und 12 genannt, nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn er zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der % enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel sagt mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 13 („Aufgaben“)==== &lt;br /&gt;
ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:&lt;br /&gt;
*Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ sollen, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem ob [[Schülerrat]]/[[Kreisschülerrat]]/[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.&lt;br /&gt;
*Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.&lt;br /&gt;
*Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 14 („Schülerversammlungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der [[Schülerrat]] über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 15 („Veranstaltungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 16 („Bekanntmachungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der [[Schülerrat]] einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der [[Schülerrat]], er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 4 – [[Vertrauenslehrer]]===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den [[Vertrauenslehrer]]n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 17 („Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s “)==== &lt;br /&gt;
schreibt die Bedingungen vor, unter denen der [[Schülerrat]] einen [[Vertrauenslehrer]] ernennen kann (die Amtszeit des [[Vertrauenslehrer]]beträgt ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der schule unterrichten. &amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 18 („Aufgaben des [[Vertrauenslehrer]]s“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Aufgaben der [[Vertrauenslehrer]] (sie sollen den [[Schülerrat]] beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt umfasst drei Paragraphen rund um die Gelder für die Schülervertretung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 19==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung durch der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch eine von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 20 („Kassenführung“)==== &lt;br /&gt;
regelt die Verwaltung des Geldes, dass die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben müssen dokumentiert werden. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)==== &lt;br /&gt;
hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des [[Schülerrat]]es Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Kreissch%C3%BClerrat&amp;diff=72</id>
		<title>Kreisschülerrat</title>
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		<updated>2019-10-10T20:44:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „==Zusammensetzung== Der KSR besteht gemäß § 54 Abs. 1 SächsSchulG aus den Schülersprechern aller Schulen in öffentlicher und freier T…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Zusammensetzung==&lt;br /&gt;
Der KSR besteht gemäß § 54 Abs. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] aus den [[Schülersprecher]]n aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im entsprechenden Landkreis. Mitglieder im KSR sind also die [[Schülersprecher]] des Landkreises. Die [[Schülersprecher]] können sich dabei vom Stellvertretenden [[Schülersprecher]] oder einem anderen Mitglied ihres Schülerrates vertreten lassen. Alternativ kann der Schülerrat einer Schule aus seiner Mitte (also von den Schülerratsmitgliedern) eine KSR-Delegierten wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufbau==&lt;br /&gt;
Der Kreisschülerrat besteht mindestens aus den folgenden drei Organen. Ob ein Kreisschülerrat noch weitere Organe hat, ist seiner Geschäftsordnung zu entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vollversammlung===&lt;br /&gt;
Jeder Kreisschülerrat hat eine Vollversammlung genannt. Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung. Hier treffen sich die Mitglieder des KSR. Sie kann unterschiedliche Namen haben. In den meisten Kreisschülerräten wird sie Vollversammlung genannt, die [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]] und das Sächsische [[Schulgesetz]] geben der Mitgliederversammlung keinen separaten Namen, sondern sprechen nur vom „Kreisschülerrat“ (und meinen damit alle Mitglieder, siehe oben).&lt;br /&gt;
Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan im Kreisschülerrat. Sie ist dafür zuständig die bildungspolitischen Positionen des Kreisschülerrat festzulegen und die Amtsinhaber im KSR zu wählen. Ob sie weiteren Aufgaben wahrnimmt, ist der Geschäftsordnung des Kreisschülerrates zu entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorstand===&lt;br /&gt;
Der Kreisschülerrat wählt gemäß § 54 Abs. 3 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] und § 9 Abs. 1 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]] einen Vorstand. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann aus bis zu fünf weiteren Mitgliedern bestehen (die als Vorstandsmitglieder gewählt werden), außerdem können weitre Personen, wie z.B. die Landesdelegierten, Vorstandsmitglieder sein. Wie groß der Vorstand eines Kreisschülerrates ist, kann also je nach Landkreis variieren.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Vorstand ist das ausführende Organ im Kreisschülerrat. Er setzt die Beschlüsse der Vollversammlung um, kümmert sich um die Verwaltung (Finanzen, Planung der Vollversammlung usw.) und vertritt den Kreisschülerrat nach außen.&lt;br /&gt;
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel ein Schuljahr. Der Kreisschülerrat kann beschließen, dass sie zwei Schuljahr dauert. Gewählt werden kann jedes Mitglied des Kreisschülerrates.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Landesdelegation===&lt;br /&gt;
Gemäß § 55 Abs. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] und § 9 Abs. 2 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]] wählen die Kreisschülerräte außerdem die Mitglieder in den [[LandesSchülerRat Sachsen|LandesSchülerRat]]. Diese Mitglieder, Landesdelegierte genannt, gibt es in jedem Kreisschülerrat in unterschiedlicher Anzahl. Es werden sowohl Vertreter für die Schulen in öffentlicher als auch für die Schulen in freier Trägerschaft gewählt. Die Landesdelegierten einen Kreisschülerrates werden als Landesdelegation bezeichnet. Die Landesdelegation vertritt den Landkreis im [[LandesSchülerRat Sachsen|LandesSchülerRat]].&lt;br /&gt;
Die Amtszeit der Landesdelegation beträgt zwei Schuljahre. Gewählt werden kann jedes Mitglied.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte und Aufgaben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 Abs. 1 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]] ist der Kreisschülerrat ein Organ der Schülervertretung. Damit darf er die Rechte der Schülervertretung (§ 51 Abs. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]]) wahrnehmen. Außerdem gelten für ihn weitere Rechte und Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Landkreis (Vertretungsrecht/Vertretungsaufgabe)===&lt;br /&gt;
Der Kreisschülerrat existiert, um die Interessen der Schülerinnen und Schüler, die im jeweiligen Landkreis eine Schule besuchen, in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts zu vertreten. Näheres siehe dazu unten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Informationsrecht/Informationsaufgabe===&lt;br /&gt;
Der Kreisschülerrat hat gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] ein Informationsrecht. Laut dem [[Schulgesetz]] bedeutet das, dass er in allen die Schülerinnen und Schüler des Landkreises betreffenden Angelegenheiten (wenn sie unter sein Mandat fallen, siehe unten) durch die jeweiligen staatlichen Stellen informiert werden soll. Dazu zählen vor allem das Landratsamt und die Schulaufsichtsbehörde. Nicht festgelegt ist wie diese Information erfolgt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Informationsrecht beinhaltet allerdings das Recht, dass dem Kreisschülerrat auf Nachfrage Informationen zur Verfügung zu stellen sind, wenn es um eine Angelegenheit geht, die unter das Informationsrecht aus dem [[Schulgesetz]] fällt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Informationsrecht resultiert auch eine Informationsaufgabe. Der Vorstand des Kreisschülerrates hat die Aufgabe die Informationen, die er durch das Informationsrecht erhält, auch an seine Mitglieder und die Schülerräte weiterzugeben. Außerdem hat der Vorstand des Kreisschülerrates er die Aufgabe solche Informationen zu erfragen, wenn die [[Schülersprecher]] einen entsprechenden Bedarf sehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anhörungs- und Vorschlagsrecht/Vorschlagsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht des Kreisschülerrat (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 [[Schulgesetz|SächsSchulG]]) ist das Recht, Wünsche und Anregungen der Schülerschaft die er vertritt, an die jeweiligen politischen Entscheidungsträger in der Schulverwaltung zu übermitteln. Der Vorstand des Kreisschülerrates kann die Meinung, die Wünsche/Vorschläge und die Forderungen des Schülerrates weitergeben (Vorschläge machen). Er hat vor allem das Recht dabei gehört zu werden, z.B. das Landratsamt oder die Schulaufsichtsbehörde müssen sich also anhören was der Kreisschülerrat zu sagen hat. Auch hier ist die Form nicht vorgegeben.&lt;br /&gt;
Aus dem Anhörung- und Vorschlagsrecht folgert für den Kreisschülerrat auch die Vorschlagsaufgabe. Der Vorstand des Kreisschülerrates soll Meinung, Wünsche und Anliegen, welche die Vollversammlung ausformuliert, weiterleiten und vertreten, um dem Kreisschülerrat Gehör zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vermittlungsrecht/Vermittlungsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das Vermittlungsrecht (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 [[Schulgesetz|SächsSchulG]]) bedeutet, der Kreisschülerrat soll auf Antrag eines betroffenen Schülerrates seine Hilfe und Vermittlung einsetzen. Wenn ein Schülerrat Konflikte mit der Schule oder mit dem Landkreis/der Schulaufsichtsbehörde führt, kann er seinen Kreisschülerrat um Hilfe bitten. Der Kreisschülerrat hat dann wiederum das Recht, sich für den Kreisschülerrat einzusetzen.&lt;br /&gt;
Umgedreht entsteht aus dem Vermittlungsrecht auch eine Vermittlungsaufgabe. Wenn ein entsprechendes Gesuch an den Kreisschülerrat gestellt wird, soll er diese Hilfe nach Möglichkeit auch leisten und von seinem Vermittlungsrecht gebraucht machen.&lt;br /&gt;
Wichtig sind dabei zwei Dinge. Einerseits ist im [[Schulgesetz]] von Vermittlung die Rede. Der Kreisschülerrat soll sich also bemühen, dass eine Einigung und ein Kompromiss zu Stande kommen. Andererseits kann der Kreisschülerrat vom Vermittlungsrecht nur auf Antrag Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht/Beschwerdeaufgabe===&lt;br /&gt;
Inhalt des Beschwerderechts ist das Recht des Kreisschülerrates, Beschwerden allgemeiner Art gegenüber den Vertretern des Landeskreises und der Schulaufsichtsbehörde vorzubringen. Umgedreht müssen diese die Beschwerden entgegennehmen. Die Form ist wiederum nicht vorgegeben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Beschwerderecht ist eng mit dem Anhörungs- und Vorschlagsrecht verbunden. Das Anhördungs- und Vorschlagsrecht bezieht sich auf Vorschläge. Das Beschwerderecht hingegen bezieht sich auf Beschwerden, also Unzufriedenheitsbekundungen. Man kann sagen, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht beinhaltet das Recht auf positives Feedback vorzubringen, das Beschwerderecht das Recht negatives Feedback vorzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Beschwerderecht kann eine Beschwerdeaufgabe abgeleitet werden. Wenn die Vollversammlung eine Beschwerde formuliert, sollte der Vorstand des Kreisschülerrates im Namen des KSR das Beschwerderecht nutzen und die Beschwerden vorbringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weisungsfreiheit (Recht auf Weisungsfreiheit)===&lt;br /&gt;
Der Kreisschülerrat ist gemäß § 1 Abs. 5 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]] nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Er ist also nicht verpflichtet sich vom Landratsamt oder der Schulaufsichtsbehörde vorschreiben zu lassen, wie er seine Aufgabe als Schülervertretung wahrnimmt. Bei seiner Arbeit als Schülervertretung muss er sich nicht vor anderen Stelle der kommunalen Schulverwaltung oder der Schulaufsicht rechtfertigen, sondern vor den Schülerinnen und Schülern bzw. der Vorstand des Kreisschülerrates vor den Mitgliedern.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Weisungsfreiheit beinhaltet nicht, dass dem Kreisschülerrat keine Vorgaben gemacht werden können. Die Weisungsfreiheit beschränkt sich auf die Tätigkeit als Schülervertretung. So kann das Landratsamt z.B. im Rahmen der Haushaltsführung dem Kreisschülerrat durchaus Vorgaben machen, wie die Gelder des Kreisschülerrates bewirtschaftet werden sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Politische Aufgaben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bildungspolitisches Mandat===&lt;br /&gt;
Der Kreisschülerrat hat, wie alle anderen Schülervertretungen auch, ein bildungspolitisches Mandat (§ 1 Abs. 2 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]]). Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Ihre Aufgaben beschränken sich daher darauf, sich um die Themen zu kümmern welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schüler betreffen. Also Dinge, die irgendwie mit Schule/Unterricht/schulischer Bildung zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Themen der Arbeit des Kreisschülerrates===&lt;br /&gt;
Der Kreisschülerrat ist die Schülervertretung auf kommunaler Ebene. Sie ist Teil der Schülervertretung in Sachsen, in der es neben den Kreisschülerräten noch die Schülerräte an den einzelnen Schulen und den [[LandesSchülerRat Sachsen|LandesSchülerRat]] gibt. Jede dieser drei Schülervertretungen ist für eine bestimmte staatliche Ebene zuständig. Die Schülerräte sind für ihre Schule verantwortlich (Schulebene). Die Kreisschülerräte sind für die Landkreise, die Städte und Gemeinden zuständig (kommunale Ebene oder Kommunalebene). Der [[LandesSchülerRat Sachsen|LandesSchülerRat]] ist für das Bundesland Sachsen (Landesebene) verantwortlich. Die Schülervertretung auf der jeweiligen Ebene ist dafür zuständig, die Interessen der Schülerinnen und Schüler auf dieser Ebene (in der Schule, vom Landkreis, vom Bundesland) gegenüber den staatlichen Stellen dieser Ebene (Schule, Landkreis/Gemeinden, Land) zu vertreten, und zwar nur bzgl. der Themen für die diese Ebene zuständig ist. Diese Zuständigkeiten ergeben sich aus den rechtlichen &lt;br /&gt;
Normen (z.B. [[Schulgesetz]]) für das Schulwesen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Themen, an denen der Kreisschülerrat arbeitet, sind demnach die Themen der kommunalen Ebene. Zu dieser Ebene gehören der jeweilige Landkreis und die Städte/Gemeinden, die im Landkreis liegen (bei den drei kreisfreien Städte gehört nur die jeweilige kreisfreien Städte dazu). Zu diesen Themen gehören vor allem:&lt;br /&gt;
*die Schulnetzplanung für allgemeinbildende Schulen&lt;br /&gt;
*Schulhausbau&lt;br /&gt;
*Schulsanierung&lt;br /&gt;
*Schulneugründung&lt;br /&gt;
*Größe/Klassenstärke an Schulen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Schulaufsicht&amp;diff=71</id>
		<title>Schulaufsicht</title>
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		<updated>2019-10-10T19:35:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Gliederung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Schulaufsicht ist die Kontrolle der Arbeit der Schulen durch staatliche Behörden, welche der korrekten Umsetzung der für die Schulen geltenden Gesetze dient. Sie ist fester Bestandteil des Schulsystems in Sachsen, Deutschland und allen anderen modernen Staaten. Wenn von „die Schulaufsicht“ die Rede ist kann sowohl die Tätigkeit als auch die jeweilige Behörde/die Behörden, die zuständig sind, gemeint sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inhalt der Schulaufsicht (Sachsen)==&lt;br /&gt;
In Sachsen umfasst die Schulaufsicht gemäß § 58 Abs. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht befasst sich vor allem damit sicherzustellen, dass die Schulen ihren Aufgaben (z.B. aus dem [[Schulgesetz|Sächsischen Schulgesetz]]) korrekt umsetzen. Grundsätzlich sind Schulen selbstständige Einheiten, d.h. sie sind selbst dafür verantwortlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Allerdings sind Schulen Teil der staatlichen Verwaltung, und als solche unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung der staatlichen Kontrolle. Im Regelfall hat die Schulaufsicht ein wachsames Auge auf die Schulen, mischt sich aber nicht in ihre Arbeit ein. Aktiv wird die Schulaufsicht erst, wenn an der Schule etwas falsch läuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fachaufsicht===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht in Sachsen beinhaltet die Fachaufsicht über die Schulen. Im Rahmen der Fachaufsicht soll die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob das was die Schule tut, um eine Aufgabe zu erfüllen, zweckmäßig und rechtmäßig ist. Rechtmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstößt. Zweckmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie den anvisierten Zweck mindestens fördert. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sprich: Die Fachaufsicht über die Schule haben bedeutet, zu gucken, ob die Arbeit der Schule legal und sinnvoll ist.&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde darf den Schulen Weisungen erteilen, ihnen also vorschreiben wie sie was zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Dienstaufsicht===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht beinhaltet die Dienstaufsicht über die Leute, die an den Schulen arbeiten. Das sind die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleiter, sonstiges pädagogisches Personal und generell alle Personen, die an öffentlichen Schulen arbeiten. &lt;br /&gt;
Die Dienstaufsicht beinhaltet die Aufsicht über das Personal. Die Schulaufsichtsbehörde ist also dafür zuständig zu kontrollieren, dass die jeweiligen Personen ihre Arbeit korrekt ausführen. Sie ist auch für Personalangelegenheiten zuständig, z.B. die Einstellung, die Versetzung oder Beförderung von Lehrern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsicht über den Schulträger===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde ist dafür zuständig, die Schulträger zu kontrollieren. Sie kontrolliert also z.B. ob die Landkreise die Schulnetzpläne richtig aufstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsverordnungen===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörden sind dafür zuständig eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen und anderen rechtlichen Festlegungen zu treffen. Es sind verbindliche juristische Normen, so wie ein Gesetz auch. Diese konkretisieren z.B. das Sächsische Schulgesetz. So werden z.B. Verordnungen zu Ganztagsangeboten erlassen oder die Ferientermine festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Lehrerausbildung und -fortbildung===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde ist für die Ausbildung und die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer mitverantwortlich. Ebenfalls beteiligt sind die Universitäten (für das Studium) und die Schulen (für das Referendariat). Die Schulaufsichtsbehörde sind auch dafür zuständig, die Prüfungen zum Ersten und Zweiten Staatsexamen (die beiden Abschlussprüfungen vom Lehramtsstudium) durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Qualitätssicherung===&lt;br /&gt;
Gemäß § 3a [[Schulgesetz|SächsSchulG]] soll die Schulaufsicht sich um die Qualitätssicherung an Schulen bemühen. Qualitätssicherung bedeutet, dass die Schule und die Schulaufsicht gemeinsam dafür sorgen sollen das der Unterricht und die Arbeit der Schule gut bleibt und noch besser wird (Sicherung der Qualität). Dazu sollen z.B. Untersuchungen über die Unterrichtsqualität durchgeführt oder die Ergebnisse von Abschlussprüfungen beobachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Genehmigungen===&lt;br /&gt;
In vielen Angelegenheiten muss man vor der Umsetzung die Genehmigung einer Schulaufsichtsbehörde einholen. In diesem Fall ist die Schulaufsicht nicht nur für die Kontrolle zuständig (= zuschauen, aber nur manchmal eingreifen), sondern muss explizit tätig aktiv werden, sonst passiert etwas nicht. Eine solche Genehmigung braucht man z.B., wenn man eine freie Schule gründen möchte oder wenn eine Schule eine Klasse einreichten will die mehr Schüler beinhaltet als die Höchstschülerzahl zulässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stundentafeln, Lehrpläne und (Abschluss-)Prüfungen===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörden sind auch dafür zuständig Stundentafeln, Lehrpläne und die Aufgaben für Abschlussprüfungen zu erstellen. Stundentafeln legen fest wie viele Stunden von welchem Schulfach ein Schüler je Schuljahr hat. Lehrpläne schreiben die Inhalte des Unterrichts vor. Abschlussprüfungen sind z.B. die Realschulabschlussprüfung (Oberschule) und die Abiturprüfung (Gymnasium/Berufliches Gymnasium).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Grundlage der Schulaufsicht in Deutschland ist Artikel 7 Abs. 1 Des Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Alles was mit Schule zu tun hat, wird also vom Staat beaufsichtigt und kontrolliert. Artikel 103 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung lautet genau gleich. Vertieft wird die Schulaufsicht in §§ 58-59 [[Schulgesetz|SächsSchulG]], §§ 11 und 17 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes. Weitere Rechte der Schulaufsichtsbehörden sind in bestimmten Rechtsverordnungen geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Organisation der Schulaufsicht==&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht wird immer durch staatliche Behörden wahrgenommen. In Sachsen bestehen zwei Schulaufsichtsbehörden: Das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) als Schulaufsichtsbehörde und das Staatsministerium für Kultus (SMK) als Oberste Schulaufsichtsbehörde.&lt;br /&gt;
Einen Großteil der Aufgaben der Schulaufsicht übernimmt das LaSuB. Das SMK ist einerseits die Aufsichtsbehörde für das LaSuB. Es ist dafür zuständig, die Arbeit des LaSuB zu kontrollieren und bei Beschwerden zu entscheiden, ob die Arbeit des LaSuB korrekt war. Das SMK selbst übernimmt nur wenige Aufgaben der Schulaufsicht selbst, vor allem den Erlass der Rechtsvorschriften. Wenn das Sächsische Schulgesetz (oder andere Rechtsnormen) von der „Schulaufsichtsbehörde“ spricht (ohne den Zusatz „Oberste“) ist immer das LaSuB gemeint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[https://www.lasub.smk.sachsen.de/index.html Landesamt für Schule und Bildung]==&lt;br /&gt;
Das [https://www.lasub.smk.sachsen.de/index.html Landesamt für Schule und Bildung] (kurz LaSuB) ist die Schulaufsichtsbehörde in Sachsen. Es übernimmt die meisten Aufgaben zur Schulaufsicht in Sachsen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtliches===&lt;br /&gt;
Das LaSuB ist eine obere Staatsbehörde. Es ist dem Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordnet. Chef der Behörde (Behördenleiter) ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung (Stellvertreter: Vizepräsident des Landesamtes für Schule und Bildung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gliederung===&lt;br /&gt;
Das LaSuB ist zwar eine Behörde, die für ganz Sachsen zuständig ist. Es besitzt aber sechs Standorte, die sich die Arbeit der Schulaufsicht (siehe oben) aufteilen. Jeder der sechs Standorte ist eine Art Außenstelle/Zweigstelle der Behörde, an dem bestimmte Aufgaben erfüllt werden und der für ein eigenes Gebiet in Sachsen zuständig ist. &lt;br /&gt;
Das LaSuB führt die Schulaufsicht über alle Schulen und Schulträger in Sachsen, die Aufgaben sind aber immer die gleichen. Daher erledigen die meisten Standorte das gleiche wie die anderen, nur begrenzt auf ein bestimmtes Gebiet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schulaufsichtsbehörde möglichst nah an den Schulen dran ist, um einen besseren Kontakt herzustellen und die Aufsicht bessere erledigen zu können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die sechs Außenstellen des LaSuB  sind: [https://www.lasub.smk.sachsen.de/zwickau-3958.html Standort Zwickau], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/chemnitz-3966.html Standort Chemnitz], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/leipzig-3962.html Standort Leipzig], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/dresden-3963.html Standort Dresden], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/bautzen-3967.html Standort Bautzen] und [https://www.lasub.smk.sachsen.de/radebeul-3959.html Standort Radebeul]. Der Hauptsitz des LaSuB ist der Standort Chemnitz, dort arbeiten auch der Präsident und der Vizepräsident.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außer am Standort Radebeul nehmen alle Standorte die Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht für alle Schularten wahr. Die räumliche Zuständigkeit richtet sich nach den Landkreisen:&lt;br /&gt;
{|class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/zwickau-3958.html Standort Zwickau]||Landkreise Vogtland und Zwickau&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/chemnitz-3966.html Standort Chemnitz] ||Landkreis Erzgebirgskreis und Mittelsachsen, Chemnitz&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/leipzig-3962.html Standort Leipzig]||Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Leipzig&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/dresden-3963.html Standort Dresden]||Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Dresden&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/bautzen-3967.html Standort Bautzen]||Landkreise Bautzen und Görlitz&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Außerdem übernehmen die folgende Standorte zusätzliche Aufgaben:&lt;br /&gt;
{|class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/chemnitz-3966.html Standort Chemnitz] ||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B.| Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/leipzig-3962.html Standort Leipzig]||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/dresden-3963.html Standort Dresden]||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter)&lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/radebeul-3959.html Standort Radebeul] ||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung, &lt;br /&gt;
Qualitätsentwicklung,Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Der Standort Radebeul übernimmt keine Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht. Stattdessen sind dort viele schulfachlichen/pädagogischen Aufgaben gebündelt, z.B. die Lehrplanentwicklung oder die Qualitätsentwicklung. Der Standort Radebeul betreut auch das Lehrerfortbildungszentrum in Meißen (Schloss Siebeneichen).&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Schulaufsicht&amp;diff=70</id>
		<title>Schulaufsicht</title>
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		<updated>2019-10-10T19:35:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Schulaufsicht ist die Kontrolle der Arbeit der Schulen durch staatliche Behörden, welche der korrekten Umsetzung der für die Schulen geltenden Gesetze dient. Sie ist fester Bestandteil des Schulsystems in Sachsen, Deutschland und allen anderen modernen Staaten. Wenn von „die Schulaufsicht“ die Rede ist kann sowohl die Tätigkeit als auch die jeweilige Behörde/die Behörden, die zuständig sind, gemeint sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inhalt der Schulaufsicht (Sachsen)==&lt;br /&gt;
In Sachsen umfasst die Schulaufsicht gemäß § 58 Abs. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht befasst sich vor allem damit sicherzustellen, dass die Schulen ihren Aufgaben (z.B. aus dem [[Schulgesetz|Sächsischen Schulgesetz]]) korrekt umsetzen. Grundsätzlich sind Schulen selbstständige Einheiten, d.h. sie sind selbst dafür verantwortlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Allerdings sind Schulen Teil der staatlichen Verwaltung, und als solche unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung der staatlichen Kontrolle. Im Regelfall hat die Schulaufsicht ein wachsames Auge auf die Schulen, mischt sich aber nicht in ihre Arbeit ein. Aktiv wird die Schulaufsicht erst, wenn an der Schule etwas falsch läuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fachaufsicht===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht in Sachsen beinhaltet die Fachaufsicht über die Schulen. Im Rahmen der Fachaufsicht soll die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob das was die Schule tut, um eine Aufgabe zu erfüllen, zweckmäßig und rechtmäßig ist. Rechtmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstößt. Zweckmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie den anvisierten Zweck mindestens fördert. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sprich: Die Fachaufsicht über die Schule haben bedeutet, zu gucken, ob die Arbeit der Schule legal und sinnvoll ist.&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde darf den Schulen Weisungen erteilen, ihnen also vorschreiben wie sie was zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Dienstaufsicht===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht beinhaltet die Dienstaufsicht über die Leute, die an den Schulen arbeiten. Das sind die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleiter, sonstiges pädagogisches Personal und generell alle Personen, die an öffentlichen Schulen arbeiten. &lt;br /&gt;
Die Dienstaufsicht beinhaltet die Aufsicht über das Personal. Die Schulaufsichtsbehörde ist also dafür zuständig zu kontrollieren, dass die jeweiligen Personen ihre Arbeit korrekt ausführen. Sie ist auch für Personalangelegenheiten zuständig, z.B. die Einstellung, die Versetzung oder Beförderung von Lehrern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsicht über den Schulträger===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde ist dafür zuständig, die Schulträger zu kontrollieren. Sie kontrolliert also z.B. ob die Landkreise die Schulnetzpläne richtig aufstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsverordnungen===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörden sind dafür zuständig eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen und anderen rechtlichen Festlegungen zu treffen. Es sind verbindliche juristische Normen, so wie ein Gesetz auch. Diese konkretisieren z.B. das Sächsische Schulgesetz. So werden z.B. Verordnungen zu Ganztagsangeboten erlassen oder die Ferientermine festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Lehrerausbildung und -fortbildung===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde ist für die Ausbildung und die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer mitverantwortlich. Ebenfalls beteiligt sind die Universitäten (für das Studium) und die Schulen (für das Referendariat). Die Schulaufsichtsbehörde sind auch dafür zuständig, die Prüfungen zum Ersten und Zweiten Staatsexamen (die beiden Abschlussprüfungen vom Lehramtsstudium) durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Qualitätssicherung===&lt;br /&gt;
Gemäß § 3a [[Schulgesetz|SächsSchulG]] soll die Schulaufsicht sich um die Qualitätssicherung an Schulen bemühen. Qualitätssicherung bedeutet, dass die Schule und die Schulaufsicht gemeinsam dafür sorgen sollen das der Unterricht und die Arbeit der Schule gut bleibt und noch besser wird (Sicherung der Qualität). Dazu sollen z.B. Untersuchungen über die Unterrichtsqualität durchgeführt oder die Ergebnisse von Abschlussprüfungen beobachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Genehmigungen===&lt;br /&gt;
In vielen Angelegenheiten muss man vor der Umsetzung die Genehmigung einer Schulaufsichtsbehörde einholen. In diesem Fall ist die Schulaufsicht nicht nur für die Kontrolle zuständig (= zuschauen, aber nur manchmal eingreifen), sondern muss explizit tätig aktiv werden, sonst passiert etwas nicht. Eine solche Genehmigung braucht man z.B., wenn man eine freie Schule gründen möchte oder wenn eine Schule eine Klasse einreichten will die mehr Schüler beinhaltet als die Höchstschülerzahl zulässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stundentafeln, Lehrpläne und (Abschluss-)Prüfungen===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörden sind auch dafür zuständig Stundentafeln, Lehrpläne und die Aufgaben für Abschlussprüfungen zu erstellen. Stundentafeln legen fest wie viele Stunden von welchem Schulfach ein Schüler je Schuljahr hat. Lehrpläne schreiben die Inhalte des Unterrichts vor. Abschlussprüfungen sind z.B. die Realschulabschlussprüfung (Oberschule) und die Abiturprüfung (Gymnasium/Berufliches Gymnasium).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Grundlage der Schulaufsicht in Deutschland ist Artikel 7 Abs. 1 Des Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Alles was mit Schule zu tun hat, wird also vom Staat beaufsichtigt und kontrolliert. Artikel 103 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung lautet genau gleich. Vertieft wird die Schulaufsicht in §§ 58-59 [[Schulgesetz|SächsSchulG]], §§ 11 und 17 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes. Weitere Rechte der Schulaufsichtsbehörden sind in bestimmten Rechtsverordnungen geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Organisation der Schulaufsicht==&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht wird immer durch staatliche Behörden wahrgenommen. In Sachsen bestehen zwei Schulaufsichtsbehörden: Das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) als Schulaufsichtsbehörde und das Staatsministerium für Kultus (SMK) als Oberste Schulaufsichtsbehörde.&lt;br /&gt;
Einen Großteil der Aufgaben der Schulaufsicht übernimmt das LaSuB. Das SMK ist einerseits die Aufsichtsbehörde für das LaSuB. Es ist dafür zuständig, die Arbeit des LaSuB zu kontrollieren und bei Beschwerden zu entscheiden, ob die Arbeit des LaSuB korrekt war. Das SMK selbst übernimmt nur wenige Aufgaben der Schulaufsicht selbst, vor allem den Erlass der Rechtsvorschriften. Wenn das Sächsische Schulgesetz (oder andere Rechtsnormen) von der „Schulaufsichtsbehörde“ spricht (ohne den Zusatz „Oberste“) ist immer das LaSuB gemeint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[https://www.lasub.smk.sachsen.de/index.html Landesamt für Schule und Bildung]==&lt;br /&gt;
Das [https://www.lasub.smk.sachsen.de/index.html Landesamt für Schule und Bildung] (kurz LaSuB) ist die Schulaufsichtsbehörde in Sachsen. Es übernimmt die meisten Aufgaben zur Schulaufsicht in Sachsen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtliches===&lt;br /&gt;
Das LaSuB ist eine obere Staatsbehörde. Es ist dem Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordnet. Chef der Behörde (Behördenleiter) ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung (Stellvertreter: Vizepräsident des Landesamtes für Schule und Bildung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gliederung===&lt;br /&gt;
Das LaSuB ist zwar eine Behörde, die für ganz Sachsen zuständig ist. Es besitzt aber sechs Standorte, die sich die Arbeit der Schulaufsicht (siehe oben) aufteilen. Jeder der sechs Standorte ist eine Art Außenstelle/Zweigstelle der Behörde, an dem bestimmte Aufgaben erfüllt werden und der für ein eigenes Gebiet in Sachsen zuständig ist. &lt;br /&gt;
Das LaSuB führt die Schulaufsicht über alle Schulen und Schulträger in Sachsen, die Aufgaben sind aber immer die gleichen. Daher erledigen die meisten Standorte das gleiche wie die anderen, nur begrenzt auf ein bestimmtes Gebiet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schulaufsichtsbehörde möglichst nah an den Schulen dran ist, um einen besseren Kontakt herzustellen und die Aufsicht bessere erledigen zu können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die sechs Außenstellen des LaSuB  sind: [https://www.lasub.smk.sachsen.de/zwickau-3958.html Standort Zwickau], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/chemnitz-3966.html Standort Chemnitz], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/leipzig-3962.html Standort Leipzig], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/dresden-3963.html Standort Dresden], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/bautzen-3967.html Standort Bautzen] und [https://www.lasub.smk.sachsen.de/radebeul-3959.html Standort Radebeul]. Der Hauptsitz des LaSuB ist der Standort Chemnitz, dort arbeiten auch der Präsident und der Vizepräsident.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außer am Standort Radebeul nehmen alle Standorte die Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht für alle Schularten wahr. Die räumliche Zuständigkeit richtet sich nach den Landkreisen:&lt;br /&gt;
{|class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/zwickau-3958.html Standort Zwickau]||Landkreise Vogtland und Zwickau&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/chemnitz-3966.html Standort Chemnitz] ||Landkreis Erzgebirgskreis und Mittelsachsen, Chemnitz&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/leipzig-3962.html Standort Leipzig]||Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Leipzig&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/dresden-3963.html Standort Dresden]||Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Dresden&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/bautzen-3967.html Standort Bautzen]||Landkreise Bautzen und Görlitz&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Außerdem übernehmen die folgende Standorte zusätzliche Aufgaben:&lt;br /&gt;
{|class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/chemnitz-3966.html Standort Chemnitz] ||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B.| Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/leipzig-3962.html Standort Leipzig]||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/dresden-3963.html Standort Dresden]||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter)&lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|[https://www.lasub.smk.sachsen.de/radebeul-3959.html Standort Radebeul ||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung, &lt;br /&gt;
Qualitätsentwicklung,Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Der Standort Radebeul übernimmt keine Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht. Stattdessen sind dort viele schulfachlichen/pädagogischen Aufgaben gebündelt, z.B. die Lehrplanentwicklung oder die Qualitätsentwicklung. Der Standort Radebeul betreut auch das Lehrerfortbildungszentrum in Meißen (Schloss Siebeneichen).&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<title>Schulaufsicht</title>
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		<updated>2019-10-10T19:31:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Schulaufsicht ist die Kontrolle der Arbeit der Schulen durch staatliche Behörden, welche der korrekten Umsetzung der für die Schulen geltenden Gesetze dient.…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Schulaufsicht ist die Kontrolle der Arbeit der Schulen durch staatliche Behörden, welche der korrekten Umsetzung der für die Schulen geltenden Gesetze dient. Sie ist fester Bestandteil des Schulsystems in Sachsen, Deutschland und allen anderen modernen Staaten. Wenn von „die Schulaufsicht“ die Rede ist kann sowohl die Tätigkeit als auch die jeweilige Behörde/die Behörden, die zuständig sind, gemeint sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inhalt der Schulaufsicht (Sachsen)==&lt;br /&gt;
In Sachsen umfasst die Schulaufsicht gemäß § 58 Abs. 1 [[Schulgesetz|SächsSchulG]] die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht befasst sich vor allem damit sicherzustellen, dass die Schulen ihren Aufgaben (z.B. aus dem [[Schulgesetz|Sächsischen Schulgesetz]]) korrekt umsetzen. Grundsätzlich sind Schulen selbstständige Einheiten, d.h. sie sind selbst dafür verantwortlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Allerdings sind Schulen Teil der staatlichen Verwaltung, und als solche unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung der staatlichen Kontrolle. Im Regelfall hat die Schulaufsicht ein wachsames Auge auf die Schulen, mischt sich aber nicht in ihre Arbeit ein. Aktiv wird die Schulaufsicht erst, wenn an der Schule etwas falsch läuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fachaufsicht===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht in Sachsen beinhaltet die Fachaufsicht über die Schulen. Im Rahmen der Fachaufsicht soll die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob das was die Schule tut, um eine Aufgabe zu erfüllen, zweckmäßig und rechtmäßig ist. Rechtmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstößt. Zweckmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie den anvisierten Zweck mindestens fördert. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sprich: Die Fachaufsicht über die Schule haben bedeutet, zu gucken, ob die Arbeit der Schule legal und sinnvoll ist.&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde darf den Schulen Weisungen erteilen, ihnen also vorschreiben wie sie was zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Dienstaufsicht===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht beinhaltet die Dienstaufsicht über die Leute, die an den Schulen arbeiten. Das sind die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleiter, sonstiges pädagogisches Personal und generell alle Personen, die an öffentlichen Schulen arbeiten. &lt;br /&gt;
Die Dienstaufsicht beinhaltet die Aufsicht über das Personal. Die Schulaufsichtsbehörde ist also dafür zuständig zu kontrollieren, dass die jeweiligen Personen ihre Arbeit korrekt ausführen. Sie ist auch für Personalangelegenheiten zuständig, z.B. die Einstellung, die Versetzung oder Beförderung von Lehrern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsicht über den Schulträger===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde ist dafür zuständig, die Schulträger zu kontrollieren. Sie kontrolliert also z.B. ob die Landkreise die Schulnetzpläne richtig aufstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsverordnungen===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörden sind dafür zuständig eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen und anderen rechtlichen Festlegungen zu treffen. Es sind verbindliche juristische Normen, so wie ein Gesetz auch. Diese konkretisieren z.B. das Sächsische Schulgesetz. So werden z.B. Verordnungen zu Ganztagsangeboten erlassen oder die Ferientermine festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Lehrerausbildung und -fortbildung===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörde ist für die Ausbildung und die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer mitverantwortlich. Ebenfalls beteiligt sind die Universitäten (für das Studium) und die Schulen (für das Referendariat). Die Schulaufsichtsbehörde sind auch dafür zuständig, die Prüfungen zum Ersten und Zweiten Staatsexamen (die beiden Abschlussprüfungen vom Lehramtsstudium) durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Qualitätssicherung===&lt;br /&gt;
Gemäß § 3a [[Schulgesetz|SächsSchulG]] soll die Schulaufsicht sich um die Qualitätssicherung an Schulen bemühen. Qualitätssicherung bedeutet, dass die Schule und die Schulaufsicht gemeinsam dafür sorgen sollen das der Unterricht und die Arbeit der Schule gut bleibt und noch besser wird (Sicherung der Qualität). Dazu sollen z.B. Untersuchungen über die Unterrichtsqualität durchgeführt oder die Ergebnisse von Abschlussprüfungen beobachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Genehmigungen===&lt;br /&gt;
In vielen Angelegenheiten muss man vor der Umsetzung die Genehmigung einer Schulaufsichtsbehörde einholen. In diesem Fall ist die Schulaufsicht nicht nur für die Kontrolle zuständig (= zuschauen, aber nur manchmal eingreifen), sondern muss explizit tätig aktiv werden, sonst passiert etwas nicht. Eine solche Genehmigung braucht man z.B., wenn man eine freie Schule gründen möchte oder wenn eine Schule eine Klasse einreichten will die mehr Schüler beinhaltet als die Höchstschülerzahl zulässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Stundentafeln, Lehrpläne und (Abschluss-)Prüfungen===&lt;br /&gt;
Die Schulaufsichtsbehörden sind auch dafür zuständig Stundentafeln, Lehrpläne und die Aufgaben für Abschlussprüfungen zu erstellen. Stundentafeln legen fest wie viele Stunden von welchem Schulfach ein Schüler je Schuljahr hat. Lehrpläne schreiben die Inhalte des Unterrichts vor. Abschlussprüfungen sind z.B. die Realschulabschlussprüfung (Oberschule) und die Abiturprüfung (Gymnasium/Berufliches Gymnasium).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtliche Grundlagen==&lt;br /&gt;
Grundlage der Schulaufsicht in Deutschland ist Artikel 7 Abs. 1 Des Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Alles was mit Schule zu tun hat, wird also vom Staat beaufsichtigt und kontrolliert. Artikel 103 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung lautet genau gleich. Vertieft wird die Schulaufsicht in §§ 58-59 [[Schulgesetz|SächsSchulG]], §§ 11 und 17 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes. Weitere Rechte der Schulaufsichtsbehörden sind in bestimmten Rechtsverordnungen geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Organisation der Schulaufsicht==&lt;br /&gt;
Die Schulaufsicht wird immer durch staatliche Behörden wahrgenommen. In Sachsen bestehen zwei Schulaufsichtsbehörden: Das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) als Schulaufsichtsbehörde und das Staatsministerium für Kultus (SMK) als Oberste Schulaufsichtsbehörde.&lt;br /&gt;
Einen Großteil der Aufgaben der Schulaufsicht übernimmt das LaSuB. Das SMK ist einerseits die Aufsichtsbehörde für das LaSuB. Es ist dafür zuständig, die Arbeit des LaSuB zu kontrollieren und bei Beschwerden zu entscheiden, ob die Arbeit des LaSuB korrekt war. Das SMK selbst übernimmt nur wenige Aufgaben der Schulaufsicht selbst, vor allem den Erlass der Rechtsvorschriften. Wenn das Sächsische Schulgesetz (oder andere Rechtsnormen) von der „Schulaufsichtsbehörde“ spricht (ohne den Zusatz „Oberste“) ist immer das LaSuB gemeint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[https://www.lasub.smk.sachsen.de/index.html Landesamt für Schule und Bildung]==&lt;br /&gt;
Das [https://www.lasub.smk.sachsen.de/index.html Landesamt für Schule und Bildung] (kurz LaSuB) ist die Schulaufsichtsbehörde in Sachsen. Es übernimmt die meisten Aufgaben zur Schulaufsicht in Sachsen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtliches===&lt;br /&gt;
Das LaSuB ist eine obere Staatsbehörde. Es ist dem Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordnet. Chef der Behörde (Behördenleiter) ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung (Stellvertreter: Vizepräsident des Landesamtes für Schule und Bildung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gliederung===&lt;br /&gt;
Das LaSuB ist zwar eine Behörde, die für ganz Sachsen zuständig ist. Es besitzt aber sechs Standorte, die sich die Arbeit der Schulaufsicht (siehe oben) aufteilen. Jeder der sechs Standorte ist eine Art Außenstelle/Zweigstelle der Behörde, an dem bestimmte Aufgaben erfüllt werden und der für ein eigenes Gebiet in Sachsen zuständig ist. &lt;br /&gt;
Das LaSuB führt die Schulaufsicht über alle Schulen und Schulträger in Sachsen, die Aufgaben sind aber immer die gleichen. Daher erledigen die meisten Standorte das gleiche wie die anderen, nur begrenzt auf ein bestimmtes Gebiet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schulaufsichtsbehörde möglichst nah an den Schulen dran ist, um einen besseren Kontakt herzustellen und die Aufsicht bessere erledigen zu können.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die sechs Außenstellen des LaSuB  sind: [https://www.lasub.smk.sachsen.de/zwickau-3958.html Standort Zwickau], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/chemnitz-3966.html Standort Chemnitz], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/leipzig-3962.html Standort Leipzig], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/dresden-3963.html Standort Dresden], [https://www.lasub.smk.sachsen.de/bautzen-3967.html Standort Bautzen] und [https://www.lasub.smk.sachsen.de/radebeul-3959.html Standort Radebeul]. Der Hauptsitz des LaSuB ist der Standort Chemnitz, dort arbeiten auch der Präsident und der Vizepräsident.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außer am Standort Radebeul nehmen alle Standorte die Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht für alle Schularten wahr. Die räumliche Zuständigkeit richtet sich nach den Landkreisen:&lt;br /&gt;
{|class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|Standort Zwickau||Landkreise Vogtland und Zwickau&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Standort Chemnitz||Landkreis Erzgebirgskreis und Mittelsachsen, Chemnitz&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Standort Leipzig||Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Leipzig&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Standort Dresden||Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Dresden&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Standort Bautzen||Landkreise Bautzen und Görlitz&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Außerdem übernehmen die folgende Standorte zusätzliche Aufgaben:&lt;br /&gt;
{|class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|Standort Chemnitz||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B.| Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Standort Leipzig||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) &lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Standort Dresden||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter)&lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|Standort Radebeul||Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung, &lt;br /&gt;
Qualitätsentwicklung,Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter)&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Der Standort Radebeul übernimmt keine Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht. Stattdessen sind dort viele schulfachlichen/pädagogischen Aufgaben gebündelt, z.B. die Lehrplanentwicklung oder die Qualitätsentwicklung. Der Standort Radebeul betreut auch das Lehrerfortbildungszentrum in Meißen (Schloss Siebeneichen).&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClersprecher&amp;diff=68</id>
		<title>Schülersprecher</title>
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		<updated>2019-10-10T19:14:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Schülersprecher sind die Schülervertreter für alle Schülerinnen und Schüler ihrer Schule, sie sind Schülervertreter auf Schulebene. Sie sind außerdem Vo…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Schülersprecher sind die Schülervertreter für alle Schülerinnen und Schüler ihrer Schule, sie sind Schülervertreter auf Schulebene. Sie sind außerdem Vorsitzenden des Schülerrates an der Schule.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Stellung in der Schülervertretung==&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher vertritt die Schülerinnen und Schüler seiner Schule. Er vertritt sie gegenüber Lehrern, Eltern und gegenüber Akteuren außerhalb der Schule. Schülersprecher sind die Vorsitzenden und Koordinatoren ihres Schülerrates und oft eine Art Zentrum für die Schülervertretung an der Schule.&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher hat eine wichtige Rolle als Bindeglied zwischen dem [[Schülerrat]] und dem Rest der Schule. Er leitet nicht nur die Arbeit seines Schülerrates. Er ist im Namen des Schülerrates Ansprechpartner für die [[Schulleitung]], für Lehrer, für den [[Elternrat]], für andere Schülervertretungen (vor allem [[KreisschülerRat]] und [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) und vertritt oft den [[Schülerrat]] in der [[Schulkonferenz]] und in anderen Gremien in der Schule. Damit laufen bei ihm viele wichtige Informationen zusammen. Der Schülersprecher ist dafür verantwortlich Informationen aufzunehmen und in den [[Schülerrat]] weiterzugeben (und dort vielleicht Abstimmungen und Meinungen einzuholen) und, andersrum, Informationen/Forderungen/usw. vom [[Schülerrat]] in die anderen Gremien der Schule zu bringen und dort zu vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahl und Amtszeit==&lt;br /&gt;
===Allgemeines zur Wahl===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher wird spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn gewählt. Das passive Wahlrecht (das Recht, gewählt zu werden/wählbar zu sein) hat gemäß § 53 Abs. 3 SächsSchulG jeder Schüler. Auch Schülerinnen und Schüler, die nicht Klassensprecherin oder Klassensprecher sind, können zum Schülersprecher gewählt werden.&lt;br /&gt;
Das Wahlverfahren kann an jeder Schule anders gestaltet werden. Ob z.B. Schülersprecher und der Stellvertretender Schülersprecher in einem Wahlgang oder in zwei Wahlgängen gewählt werden, kann jeder [[Schülerrat]] selbst entscheiden. Auch wer den Schülersprecher wählt kann jeder [[Schülerrat]] separat entscheiden (siehe unten).&lt;br /&gt;
Für die Wahl gelten die demokratischen Wahlgrundsätze.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wahl durch den [[Schülerrat]]===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher wird standardmäßig durch den [[Schülerrat]] gewählt. Aktives Wahlrecht (das Recht, zu wählen/seine Stimme abzugeben) haben dann die Klassensprecherinnen und Klassensprecher. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler (Direktwahl)===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher kann durch alle Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Der [[Schülerrat]] muss das separat vor der Wahl beschließen. Aktives Wahlrecht (das Recht, zu wählen/seine Stimme abzugeben) haben dann alle Schülerinnen und Schüler und nicht der [[Schülerrat]]. &lt;br /&gt;
Amtszeit&lt;br /&gt;
Normalerweise ist die Amtszeit des Schülersprechers ein Schuljahr lang. Die Amtszeit kann auch zwei Schuljahr dauern, wenn der [[Schülerrat]] das vor der Wahl beschlossen hat. Eine nachträgliche Verlängerung der Amtszeit ist nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte und Aufgaben==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 Abs. 1 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]] ist der Schülersprecher ein Organ der Schülervertretung. Damit darf er die Rechte der Schülervertretung (§ 51 Abs. 1 SächsSchulG) wahrnehmen. Außerdem gelten für ihn weitere Rechte und Aufgaben. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Aufgaben sind als erstes Aufgaben des Schülersprecher, sie gelten aber auch für den Stellvertretenden Schülersprecher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung seiner Schule (Vertretungsrecht/Vertretungsaufgabe)===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher wird gewählt, um die Interessen der Schüler seiner Schule in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts zu vertreten. Er hat also ein Recht auf Vertretung seiner Klassen, wenn es um die Schule und um den Unterricht geht. Dieses Recht ist gleichzeitig auch seine wichtigste Aufgabe. &lt;br /&gt;
Das Vertretungsrecht bedeutet, dass nur der Schülersprecher für sich in Anspruch nehmen darf, die Interessen der Schülerschaft seiner Schule zu vertreten. Andere Personen (andere Mitschüler oder Lehrer) können das nicht. Dieses Recht nimmt der Schülersprecher z.B. gegenüber Lehrern oder der [[Schulleitung]] wahr. Allerdings ist es deshalb auch die Aufgabe des Schülersprecher, mit seinen Mitschülern und dem [[Schülerrat]] im Gespräch zu bleiben und ihre Meinungen und Interessen ernst zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Informationsrecht/Informationsaufgabe===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher hat gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG ein [[Informationsrecht]]. Laut dem [[Schulgesetz]] bedeutet das, dass er in allen die Schülerinnen und Schüler der Schule betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert werden soll. Der Schülersprecher einer Schule soll demnach vom [[Schulleitung|Schulleiter]], von Fachlehrern und von anderen Gremien in der Schule (z.B. [[Elternrat]]) über alle Dinge informiert werden, welche die Schülerinnen und Schüler seiner Schule betreffen. Nicht festgelegt ist wie diese Information erfolgt. So kann z.B. die [[Schulleitung]] dem Schülersprecher auch einen Informationsbrief zuschicken statt einen Gesprächstermin zu vereinbaren, wenn er dem Informationsrecht nachkommt. &lt;br /&gt;
Das Informationsrecht beinhaltet allerdings das Recht, dass Lehrer oder die [[Schulleitung]] dem Schülersprecher auf Nachfrage Informationen geben müssen, wenn es um eine Angelegenheit geht, die unter das Informationsrecht aus dem Schulgesetz fällt.&lt;br /&gt;
Aus dem Informationsrecht resultiert auch eine Informationsaufgabe. Der Schülersprecher hat die Aufgabe die Informationen, die er durch das Informationsrecht erhält, auch an den [[Schülerrat]] und seine Mitschüler weiterzugeben. Außerdem hat er die Aufgabe solche Informationen zu erfragen, wenn der [[Schülerrat]] sich dafür interessieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anhörungs- und Vorschlagsrecht/Vorschlagsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht der Schülersprecher (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG) ist das Recht, Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den [[Schulleitung|Schulleiter]] und den [[Elternrat]] zu übermitteln. Die Schülersprecher kann die Meinung, die Wünsche/Vorschläge und die des Schülerrates weitergeben (Vorschläge machen). Er hat vor allem das Recht dabei gehört zu werden, die Lehrer/Eltern/[[Schulleitung]] müssen es sich also anhören was der Schülersprecher zu sagen hat. Auch hier ist die Form nicht vorgegeben, d.h. der [[Schulleitung|Schulleiter]] kann z.B. verlangen, dass der Schülersprecher seine Anliegen schriftlich vorbringt, statt einen Gesprächstermin zu machen.&lt;br /&gt;
Aus dem Anhörung- und Vorschlagsrecht folgert für den Schülersprecher auch die Vorschlagsaufgabe. Er soll Meinung, Wünsche und Anliegen seiner Mitschüler weiterleiten und vertreten, um seinen Mitschülern und dem [[Schülerrat]] Gehör zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vermittlungsrecht/Vermittlungsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das [[Vermittlungsrecht}} (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 [[Schulgesetz|SächsSchulG]]) bedeutet, der Schülersprecher soll auf Antrag eines betroffenen Schülers seine Hilfe und Vermittlung einsetzen, wenn ein Mitschüler glaubt ihm sei Unrecht geschehen. Wenn ein Schüler sich unfair behandelt fühlt, kann er seinen Schülersprecher um Hilfe bitten. Der Schülersprecher hat dann wiederum das Recht, sich für den Schüler einzusetzen, er darf dann von Lehrern/[[Schulleitung]]/[[Elternrat]] nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
Umgedreht entsteht aus dem Vermittlungsrecht auch eine [[Vermittlungsaufgabe]]. Wenn ein Schüler den Schülersprecher um Hilfe bittet, soll er diese Hilfe auch leisten und von seinem Vermittlungsrecht gebraucht machen.&lt;br /&gt;
Wichtig sind dabei zwei Dinge. Einerseits ist im [[Schulgesetz]] von Vermittlung die Rede. Der Schülersprecher soll sich also bemühen, dass eine Einigung und ein Kompromiss zu Gunsten seines Mitschülers zu Stande kommen. Er soll nicht kompromisslos auf der Seite seines Mitschülers stehen, sondern sich für eine Einigung einsetzen. Andererseits kann der Schülersprecher vom Vermittlungsrecht nur auf Antrag eines Mitschülers Gebrauch machen. Er hat nicht das Recht von sich aus einen Mitschüler zu unterstützen, sich also einzumischen, sondern der jeweilige Schüler muss damit auch einverstanden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht/Beschwerdeaufgabe===&lt;br /&gt;
Inhalt des [[Beschwerderecht]]s ist das Recht des Schülersprechers, Beschwerden allgemeiner Art bei z.B. Lehrern, beim [[Schulleitung|Schulleiter]] und in der [[Schulkonferenz]] vorzubringen. Umgedreht müssen Lehrer/[[Schulleitung|Schulleiter]]/[[Schulkonferenz]] die Beschwerden vom Klassensprecher entgegennehmen. Die Form ist wiederum nicht vorgegeben.&lt;br /&gt;
Das [[Beschwerderecht]] ist eng mit dem Anhörungs- und Vorschlagsrecht verbunden. Das Anhördungs- und Vorschlagsrecht bezieht sich auf Vorschläge der Schüler. Das Beschwerderecht hingegen bezieht sich auf die Unzufriedenheit der Schüler. Man kann sagen, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht beinhaltet das Recht auf positives Feedback vorzubringen, das Beschwerderecht das Recht negatives Feedback vorzubringen.&lt;br /&gt;
Aus dem Beschwerderecht kann eine Beschwerdeaufgabe abgeleitet werden. Wenn seine Mitschüler sich über etwas beschweren wollen und eine Beschwerde haben, ist der Schülersprecher dafür da sein Recht zu nutzen und diese Beschwerden vorzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gleichbehandlungsrecht===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher darf wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. Anders formuliert ist es der Schule (z.B. Lehrern oder der [[Schulleitung]]) verboten, den Schülersprecher wegen seinem Amt in der Schülervertretung anders zu behandeln als seine Mitschüler. Sie dürfen weder schlechter behandelt werden (Benachteiligungsverbot) noch stehen ihnen bestimmte Vorteile zu (Bevorzugungsverbot). Ein Lehrer darf z.B. dem Schülersprecher keine schlechten Zensuren geben, weil er unbequeme Positionen vertritt. Umgedreht darf er auch keine besseren Zensuren bekommen, nur weil er Schülersprecher ist. Das Benachteiligungsverbot und das Bevorteilungsverbot bilden zusammen das Gleichbehandlungsrecht. Der Schülersprecher hat das Recht im Vergleich zu seinen Mitschülern gleich behandelt zu werden.&lt;br /&gt;
Das Gleichbehandlungsrecht gilt nicht, wenn der Schülersprecher seine Rechte/Aufgaben als Schülervertreter wahrnimmt. In diesem Fall wird er natürlich anders behandelt als seine Mitschüler, die keine Schülervertreter sind. So ist es z.B. keine Bevorzugung des Schülersprechers, wenn er für eine Schülerratssitzung freigestellt wird, denn hier nimmt der Schülersprecher nur seine Aufgaben als Schülervertreter wahr.&lt;br /&gt;
Zum Gleichbehandlungsrecht zählt auch das Recht, dass der Schülersprecher eine Tätigkeitsbescheinigung erhält. Die Lehrer bzw. die [[Schulleitung]] müssen, wenn der Schülersprecher es beantragt, auf seinem Zeugnis vermerken, dass er Schülersprecher war. Stattdessen können sie ihm auch einen Tätigkeitsnachweis in anderer, gleichwertiger Form ausstellen (z.B. mit einem Brief, den der [[Schulleitung|Schulleiter]] unterschreibt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weisungsfreiheit (Recht auf Weisungsfreiheit)===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher ist gemäß § 1 Abs. 5 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)|SMVO]] nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Er sind also nicht verpflichtet sich von der Schule (Lehrer/Eltern/[[Schulleitung]]) vorschreiben zu lassen, wie er seine Aufgabe als Schülervertreter wahrnimmt. Bei ihrer Arbeit als Schülervertreter muss er sich nicht vor der Schule rechtfertigen, sondern vor den Schülerinnen und Schülern bzw. dem [[Schülerrat]]. &lt;br /&gt;
Die Weisungsfreiheit beinhaltet nicht, dass der Schülersprecher immer seinen Willen bekommen muss. So kann z.B. der [[Schulleitung|Schulleiter]] dem Schülersprecher einen Gesprächstermin verweigern und ihn anweisen, seine Beschwerden schriftliche einzureichen. Auch beschränkt sich die Weisungsfreiheit auf die Tätigkeit als Schülervertreter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rolle im [[Schülerrat]]===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher ist gemäß § 53 Abs. 3 SächsSchulG Vorsitzender des Schülerrates. Er ist damit einerseits derjenige, der den [[Schülerrat]] nach Außen (gegenüber anderen Gremien/Aktueren der Schule, aber auch gegenüber den Schülern) vertritt. Andererseits leitet er den [[Schülerrat]]. Ob es neben ihm im [[Schülerrat]] noch anderen Gremien gibt (z.B. einen Vorstand) oder wie genau der [[Schülerrat]] arbeitet, entscheidet der [[Schülerrat]] selbst.&lt;br /&gt;
Meist kommt seine Rolle dadurch zum Ausdruck, dass der Schülersprecher die Sitzungen des Schülerrates vorbereitet, leitet und moderiert. Außerdem ist er oft der erste Ansprechpartner, wenn andere Akteur an der Schule (z.B. die [[Schulleitung]]) etwas vom [[Schülerrat]] wollen.&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher hat immer Teilnahme- und Rederecht im [[Schülerrat]], auch dann wenn er selbst nicht Klassensprecher ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Mitarbeit im [[KreisschülerRat]]===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher ist gemäß § 54 Abs. 1 SächsSchulG automatisch Mitglied im [[KreisschülerRat]] seines Landkreises. Er ist dann im [[KreisschülerRat]] stimmberechtigt und wahlberechtigt. Der Schülersprecher kann sich im [[KreisschülerRat]] auch vertreten lassen oder durch den [[Schülerrat]] einen Kreisschülerratsdelegierten wählen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Mitarbeit in der [[Schulkonferenz]]===&lt;br /&gt;
Der Schülersprecher ist in der Regel gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 4 SächsSchulG automatisch Mitglied der [[Schulkonferenz]]. Der [[Schülerrat]] kann entscheiden, dass er davon abweicht. In der Regel wird der Schülersprecher allerdings durch seine Wahl zum Schülersprecher Mitglied in der [[Schulkonferenz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterschiede zwischen Schülersprecher und Stellvertretender Schülersprecher==&lt;br /&gt;
Ähnlich wie beim Klassensprecher besteht auch zwischen dem Schülersprecher und dem Stellvertretenden Schülersprecher keinen großen Unterschied. Für den Stellvertretenden Schülersprecher (bzgl. Wahl, Amtszeit) gilt dasselbe wie für den Schülersprecher. Die Rechte und Aufgaben des Schülersprechers stehen als erstes dem Schülersprecher zu. Der Stellvertretende Schülersprecher kann sie auch für sich in Anspruch nehmen, wenn der Schülersprecher nichts dagegen hat. &lt;br /&gt;
Der wichtigste Unterschied besteht bei der Mitgliedschaft im [[KreisschülerRat]] und in der [[Schulkonferenz]]. Der Stellvertretende Schülersprecher kann nur an den Sitzungen des Kreisschülerrates teilnehmen, wenn der Schülersprecher ihn als Vertreter beauftragt. Wenn nicht ist der Stellvertretende Schülersprecher im [[KreisschülerRat]] weder wahl- noch stimmberechtigt. Während der Schülersprecher in der Regel automatisch Mitglied der [[Schulkonferenz]] ist, ist es der Stellvertretende Schülersprecher nur wenn das der [[Schülerrat]] explizit so beschlossen hat oder er separat gewählt wird.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Vertrauenslehrer&amp;diff=67</id>
		<title>Vertrauenslehrer</title>
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		<updated>2019-10-10T19:04:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Vertrauenslehrer ist eine Lehrkraft, welche den Schülerrat in seiner Arbeit berät und unterstützt. Die Wahl des Vertrauenslehrer ist freiwillig, der…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein Vertrauenslehrer ist eine Lehrkraft, welche den [[Schülerrat]] in seiner Arbeit berät und unterstützt. Die Wahl des Vertrauenslehrer ist freiwillig, der [[Schülerrat]] ist nicht verpflichtet einen Vertrauenslehrer zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben==&lt;br /&gt;
Vertrauenslehrer sollen den [[Schülerrat]] beraten, ihn unterstützen und bei Konflikten mit der Schule vermitteln. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 18 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)| SMVO]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratung===&lt;br /&gt;
Der Vertrauenslehrer soll den [[Schülerrat]] beraten. Er soll nützliche Tipps und Hinweise geben, wie der [[Schülerrat]] seine Aufgaben erfüllen und seine Projekte umsetzen kann. Zu diesem Zweck kann der Vertrauenslehrer gemäß § 18 Abs. 2 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)| SMVO]] zu den Sitzungen des [[Schülerrat]]es eingeladen werden, er hat dann dort Rederecht. Er muss außerdem über alle Veranstaltungen und Projekte des [[Schülerrat]]es informiert werden und soll die Möglichkeit bekommen, sich vor diesen mit dem [[Schülerrat]] darüber zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unterstützung===&lt;br /&gt;
Der Vertrauenslehrer soll den [[Schülerrat]] unterstützen. Er kann z.B. im Rahmen der Projektplanung selbst Aufgaben im Auftrag des [[Schülerrat]]es übernehmen. Im Unterschied zur Beratung wird der Vertrauenslehrer bei der Unterstützung aktiv tätig und wirkt direkt an der Arbeit des [[Schülerrat]]es mit, statt diese nur zu kommentieren bzw. darüber zu reden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Konfliktlösung===&lt;br /&gt;
Der Vertrauenslehrer soll bei Konflikten zwischen dem [[Schülerrat]] und der Schule vermitteln. Mit „die Schule“ sind dabei alle anderen Akteure an der Schule gemeint, z.B. die [[Schulleitung]], die Lehrer oder die Elternvertretung. Der Vertrauenslehrer soll bei Konflikten vermitteln, er soll also nicht absolut auf Seiten der Schülervertretung stehen, sondern sich um Kompromiss und Verhandlung bemühen. Er ist also gewissermaßen ein neutraler Dritter. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahl und Amtszeit==&lt;br /&gt;
Der Vertrauenslehrer wird gemäß § 51 Abs. 4 SächsSchulG vom [[Schülerrat]] gewählt. Vertrauenslehrer ist ein Amt an der Schule, die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Die Amtszeit endet entweder mit dem Rücktritt oder wenn die Lehrkraft vorher ihre Arbeit als Lehrer an der Schule beendet.&lt;br /&gt;
Voraussetzung für die Wahl ist, &lt;br /&gt;
*dass die Person zur Zeit Lehrer an der Schule ist (§ 51 Abs. 4 SächsSchulG),&lt;br /&gt;
*dass die Person vorher ihrer Wahl zugestimmt hat (§ 17 Abs. 2 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)| SMVO]]) und&lt;br /&gt;
*dass die Person vorher mindestens zwei Kalenderjahre lang am Stück hauptamtlich an der Schule unterrichtet hat (§ 17 Abs. 2 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)| SMVO]]), (Ausnahmen möglich, siehe unten).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nicht gewählt werden kann demnach,&lt;br /&gt;
*wer kein Lehrer an der Schule ist. Nicht wählbar ist demnach wer zwar Lehrer ist, aber nicht an der Schule unterrichtet. Nicht wählbar ist auch, wer zwar an der Schule unterrichtet/arbeitet, aber kein Lehrer ist, z.B. Referendare oder Sozialarbeiter. Seiteneinsteiger sind wählbar.&lt;br /&gt;
*wer der Übernahme des Amts nicht selbst ausdrücklich zugestimmt hat. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist für den jeweiligen Lehrer freiwillig. Eine Lehrkraft kann weder durch die Wahl durch den [[Schülerrat]] noch durch Dienstanweisung des Schulleiters zur Übernahme des Amtes gezwungen bzw. verpflichtet werden. Die Zustimmung muss vor der Wahl vorliegen. Es ist also nicht zulässig erst zu wählen und dann darauf zu hoffen, dass der/die Gewählte nicht widerspricht.&lt;br /&gt;
*wer nicht min. zwei Kalenderjahre hintereinander hauptamtlich an der jeweiligen Schule gearbeitet hat. Relevant ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wenn Lehrerinnen und Lehrer wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit längere Zeit nicht an der Schule unterrichten konnte, aber formal Lehrerin oder Lehrer an der Schule waren, werden diese Fehlzeiten nicht von den zwei Jahren abgezogen. Ebenfalls geht es um zwei Jahre der hauptamtlichen Tätigkeit. Wenn Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich (nebenamtlich) noch wenige Stunden an einer anderen Schule unterrichtet haben, wird dies ebenfalls nicht von den zwei Jahren abgezogen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmen kann auch jemand gewählt werden, der alle Bedingungen bis auf die dritte (zwei Jahre hauptamtliche Tätigkeit) erfüllt. Bzgl. der dritten Bedingung gibt § 17 Abs. 2 Satz 1 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)| SMVO]] ein Soll-Vorschrift, also ein bedingtes Ermessen, zu erkennen. Von dieser Bedingung kann deshalb abgewichen werden, wenn es untypische Ausnahmefälle gibt. Dies kann der Fall sein, wenn der [[Schülerrat]] keinen anderen geeigneten Kandidaten sieht, wenn es sich um eine neu eingerichtete Schule handelt oder der Kandidat besonders qualifiziert ist (z.B., weil er an seiner alten Schule bereits Vertrauenslehrer war und nun die Schule gewechselt hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterschied Vertrauenslehrer und Beratungslehrer==&lt;br /&gt;
Der Vertrauenslehrer arbeitet explizit für den [[Schülerrat]]. Er erfüllt die oben beschriebenen Aufgaben. Auch wenn es mit Blick auf die Amtsbezeichnung naheliegen würde, ist er nicht dafür zuständig die Probleme oder Anliegen aller Schülerinnen und Schüler zu bearbeiten. Anliegen die privater oder unterrichtlicher Natur sind, sind nicht Thema des Vertrauenslehrers. Der Vertrauenslehrer ist nur Anlaufstelle für die Schülervertreter und nur dann, wenn es um die Schülervertretung geht.&lt;br /&gt;
Für Beratung und Unterstützung bei persönlichen oder schulischen Problemen ist der Beratungslehrer der Schule zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorteile eines Vertrauenslehrers für den [[Schülerrat]]==&lt;br /&gt;
Der [[Schülerrat]] ist nicht verpflichtet, einen Vertrauenslehrer zu wählen. Für den [[Schülerrat]] hat die Wahl aber mehrere Vorteile, die ihn dazu motivieren können, einen Vertrauenslehrer zu wählen.&lt;br /&gt;
Der Vertrauenslehrer kann eine zusätzliche Sichtweise auf die [[Schülerrat]]sarbeit einbringe. Im Rahmen der Beratung des [[Schülerrat]]es kann er aus Sicht der Lehrerinnen und Lehrer Probleme besprechen und so Dinge erkennen, die Schülerinnen und Schüler vielleicht nicht sofort auffallen.&lt;br /&gt;
Ein guter Vertrauenslehrer kann zudem Aufgaben übernehmen die Schülervertreter nur schwer übernehmen können. So kann er im Namen des [[Schülerrat]]es z.B. Kaufverträge abschließen oder die erste [[Schülerrat]]ssitzung planen, wenn der Schülersprecher nicht mehr Schüler der Schule ist. &lt;br /&gt;
Wenn ein Vertrauenslehrer seine Funktion länger innehat, kann er zudem mehr Erfahrung einbringen als Schülervertreter, denn früher oder später ist jeder Schüler (und auch jeder ehemalige Schülervertreter) aus der Schule raus.&lt;br /&gt;
Ein Vertrauenslehrer hat zudem manchmal besseren Zugang zur [[Schulleitung]] und zu anderen Lehrkräften als ein Schüler, da er selber Lehrer ist.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Klassensprecher&amp;diff=66</id>
		<title>Klassensprecher</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Klassensprecher&amp;diff=66"/>
		<updated>2019-10-08T18:01:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Klassensprecher sind die Vertreter ihrer Schulklasse. Sie sind die Schülervertreter auf Klassen- und Kursebene. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Stellung in der [[Schülervertretung]]==&lt;br /&gt;
Der Klassensprecher vertritt seine Schulklasse und deren Schülerinnen und Schüler. Er vertritt sie gegenüber [[Lehrervertretung|Lehrern]], [[Elternvertretung|Eltern]] und im [[Schülerrat]]. Der Klassensprecher ist der erste [[Schülervertretung | Schülervertreter]], den die Schülerinnen und Schüler wählen. Klassensprecherinnen und [[Klassensprecher]] sind in Sachsen die Basis der [[Schülervertretung]], weil sie die direkten Verbindung zu einzelnen Schülerinnen und Schüler haben. Sie sind deswegen aus zwei Gründen für die [[Schülervertretung]] wichtig: Einerseits tragen sie die Meinungen und Wünsche ihrer Mitschüler zum [[Schülerrat]] (und von dort weiter in die [[Schulkonferenz]], zu Lehrern, zu [[Elternvertretung|Eltern]] , zur [[Schulleitung]], in die [[Kreisschülerrat || Kreisschülerräte]] und den [[LandesSchülerRat Sachsen || LandesSchülerRat ]]). Andererseits erhalten sie im [[Schülerrat]] die Informationen (aus der Arbeit des Schülerrates, aus anderen Gremien an der Schule, aus der [[Schulkonferenz]], aus dem Kreis- und [[LandesSchülerRat Sachsen || LandesSchülerRat ]]) und geben sie an ihre Mitschüler weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahl und Amtszeit==&lt;br /&gt;
In jeder Klasse ab der Klassenstufe 5 müssen Klassensprecher gewählt werden (zu Klassensprechern an Grundschulen siehe unten). Die Wahl soll bis zum Ende der zweiten Unterrichtswoche erfolgen. Für die Wahl gelten die [[demokratische Wahlgrundsätze | demokratischen Wahlgrundsätze]]. Gewählt werden ein Klassensprecher und ein Stellvertretender Klassensprecher pro Schulklasse. Der genaue Ablauf der Wahl kann an jeder Schule anders aussehen. &lt;br /&gt;
Der Klassensprecher und sein Stellvertreter sind in der Regel ein Schuljahr lang im Amt. Es kann sein, dass der [[Schülerrat]] einer Schule entscheidet, dass die Klassensprecher zwei Schuljahre lang im Amt sind. An den meisten Schulen wird also am Anfang jeden Schuljahres ein Klassesprecher und ein Stellvertretender Klassensprecher gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte und Aufgaben==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 Abs. 1 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)]] ist der Klassensprecher ein Organ der [[Schülervertretung]]. Damit darf er die Rechte der [[Schülervertretung]] (§ 51 Abs. 1 SächsSchulG) wahrnehmen. Außerdem gelten für ihn weitere Rechte und Aufgaben. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Aufgaben sind als erstes Aufgaben des Klassensprechers, sie gelten aber auch für den Stellvertretenden Klassensprecher.&lt;br /&gt;
===Vertretung seiner Klasse ([[Vertretungsrecht]]/Vertretungsaufgabe)===&lt;br /&gt;
Der Klassensprecher wird gewählt, um die Interessen der Schüler seiner Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts zu vertreten. Er hat also ein Recht auf Vertretung seiner Klassen, wenn es um die Schule und um den Unterricht geht. Dieses Recht ist gleichzeitig auch seine wichtigste Aufgabe. &lt;br /&gt;
Das [[Vertretungsrecht]] bedeutet, dass nur der Klassensprecher für sich in Anspruch nehmen darf, die Interessen seiner Klasse zu vertreten. Andere Personen (andere Mitschüler oder Lehrer) können das nicht. Dieses Recht nimmt der Klassensprecher z.B. gegenüber Lehrern oder im [[Schülerrat]] wahr. Allerdings ist es deshalb auch die Aufgabe des Klassensprechers, mit seinen Mitschülern im Gespräch zu bleiben und ihre Meinungen und Interessen ernst zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Informationsrecht/Informationsaufgabe===&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher haben gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG ein Informationsrecht. Laut dem [[Schulgesetz]] bedeutet das, dass er in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert werden soll. Der Klassensprecher einer Klasse soll demnach vom Klassenlehrer, von Fachlehrern und von anderen Gremien in der Schule (z.B. [[Schulleitung]], [[Elternrat]]) über alle Dinge informiert werden, die ihre Klassen und seine Mitschüler betreffen. Nicht festgelegt ist wie diese Information erfolgt. So kann beispielweise die [[Schulleitung]] (über den [[Schülersprecher]] oder persönlich) auf einer Schülerratssitzung Informationen an die Klassensprecher weitergeben, die Klassensprecher müssen als nicht einzeln informiert werden. Auch kann der Klassensprecher gemeinsam mit seinen Mitschülern informiert werden, z.B. wenn ein Fachlehrer den Termin für eine Klassenarbeit bekannt gibt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Informationsrecht beinhaltet allerdings das Recht, dass Lehrer oder die [[Schulleitung]] dem Klassensprecher auf Nachfrage Informationen geben müssen, wenn es um eine Angelegenheit geht, die unter das Informationsrecht aus dem [[Schulgesetz]] fällt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Informationsrecht resultiert auch eine Informationsaufgabe. Der Klassesprecher hat die Aufgabe die Informationen, die er durch das Informationsrecht erhält, auch an seiner Mitschüler weiterzugeben. Außerdem hat er die Aufgabe solche Informationen zu erfragen, wenn seine Mitschüler sich dafür interessieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anhörungs- und Vorschlagsrecht/Vorschlagsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht der Klassensprecher (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG) ist das Recht, Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den [[Schulleitung |Schulleiter]] und den [[Elternrat]] zu übermitteln. Die Klassensprecher kann die Meinung, die Wünsche/Vorschläge und die Anliegen seiner Mitschüler weitergeben (Vorschläge machen). Er hat vor allem das Recht dabei gehört zu werden, die Lehrer/[[Elternvertretung|Eltern]] /[[Schulleitung]] müssen es sich also anhören was der Klassensprecher zu sagen hat. Auch hier ist die Form nicht vorgegeben, d.h. der [[Schulleitung |Schulleiter]] kann z.B. verlangen, dass der Klassensprecher seine Anliegen aufschreibt, statt einen Gesprächstermin zu machen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Anhörung- und Vorschlagsrecht folgert für den Klassensprecher auch die Vorschlagsaufgabe. Er soll Meinung, Wünsche und Anliegen seiner Mitschüler weiterleiten und vertreten, um seinen Mitschülern Gehör zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vermittlungsrecht/Vermittlungsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das Vermittlungsrecht (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchulG) bedeutet, die Klassensprecher sollen auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einsetzen, wenn ein Mitschüler glaubt ihm sei Unrecht geschehen. Wenn ein Schüler sich unfair behandelt fühlt, kann er seinen Klassensprecher um Hilfe bitten. Der Klassensprecher hat dann wiederum das Recht, sich für den Schüler einzusetzen, er darf dann von Lehrern/[[Schulleitung]]/[[Elternrat]] nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
Umgedreht entsteht aus dem Vermittlungsrecht auch eine Vermittlungsaufgabe. Wenn ein Schüler seinen Klassensprecher um Hilfe bittet, soll er diese Hilfe auch leisten und von seinem Vermittlungsrecht gebraucht machen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wichtig sind dabei zwei Dinge. Einerseits ist im [[Schulgesetz]] von Vermittlung die Rede. Der Klassensprecher soll sich also bemühen, dass eine Einigung und ein Kompromiss zu Gunsten seines Mitschülers zu Stande kommen. Er soll nicht kompromisslos auf der Seite seines Mitschülers stehen, sondern sich für eine Einigung einsetzen. Andererseits kann der Klassensprecher vom Vermittlungsrecht nur auf Antrag eines Mitschülers Gebrauch machen. Er hat nicht das Recht von sich aus einen Mitschüler zu unterstützen, sich also einzumischen, sondern der jeweilige Schüler muss damit auch einverstanden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht/Beschwerdeaufgabe===&lt;br /&gt;
Inhalt des Beschwerderechts ist das Recht der Klassensprecher, Beschwerden allgemeiner Art z.B. bei Lehrern, beim [[Schulleitung |Schulleiter]] und in der [[Schulkonferenz]] vorzubringen. Umgedreht müssen Lehrer/[[Schulleitung |Schulleiter]]/[[Schulkonferenz]] die Beschwerden vom Klassensprecher entgegennehmen. Die Form ist wiederum nicht vorgegeben, so besteht z.B. kein Recht auf Teilnahme an der [[Schulkonferenz]], es kann auch ein Beschwerdebrief vom Klassensprecher gefordert werden. &lt;br /&gt;
Das Beschwerderecht ist eng mit dem Anhörungs- und Vorschlagsrecht verbunden. Das Anhördungs- und Vorschlagsrecht bezieht sich auf Vorschläge der Schüler. Das Beschwerderecht hingegen bezieht sich auf die Unzufriedenheit der Schüler. Man kann sagen, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht beinhaltet das Recht auf positives Feedback vorzubringen, das Beschwerderecht das Recht negatives Feedback vorzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Beschwerderecht kann eine Beschwerdeaufgabe abgeleitet werden. Wenn seine Mitschüler sich über etwas beschweren wollen und eine Beschwerde haben, ist der Klassensprecher dafür da sein Recht zu nutzen und diese Beschwerden vorzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gleichbehandlungsrecht===&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der [[Schülervertretung]] nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. Anders formuliert ist es der Schule (z.B. Lehrern oder der [[Schulleitung]]) verboten, Klassensprecher wegen ihrem Amt in der [[Schülervertretung]] anders zu behandeln als ihre Mitschüler. Sie dürfen weder schlechter behandelt werden (Benachteiligungsverbot) noch stehen ihnen bestimmte Vorteile zu (Bevorzugungsverbot). Ein Lehrer darf z.B. einem Klassensprecher keine schlechten Zensuren geben, weil er eine Beschwerde zum Unterricht dieses Lehrers vorgebracht hat. Umgedreht darf er auch keine besseren Zensuren bekommen, nur weil er Klassensprecher ist. Das Benachteiligungsverbot und das Bevorteilungsverbot bilden zusammen das Gleichbehandlungsrecht. Der Klassensprecher hat das Recht im Vergleich zu seinen Mitschülern gleich behandelt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Gleichbehandlungsrecht gilt nicht, wenn der Klassensprecher seine Rechte/Aufgaben als Schülervertreter wahrnimmt. In diesem Fall wird er natürlich anders behandelt als seine Mitschüler, die keine Schülervertreter sind. So ist es z.B. keine Bevorzugung des Klassensprechers, wenn er für eine Schülerratssitzung freigestellt wird, denn hier nimmt der Klassensprecher nur seine Aufgaben als Schülervertreter wahr.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Zum Gleichbehandlungsrecht zählt auch das Recht, dass der Klassensprecher eine Tätigkeitsbescheinigung erhält. Die Lehrer bzw. die [[Schulleitung]] müssen, wenn der Klassensprecher es beantragt, auf seinem Zeugnis vermerken, dass er Klassensprecher war. Stattdessen können sie ihm auch einen Tätigkeitsnachweis in anderer, gleichwertiger Form ausstellen (z.B. mit einem Brief, den der [[Schulleitung |Schulleiter]] unterschreibt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weisungsfreiheit (Recht auf Weisungsfreiheit)===&lt;br /&gt;
Klassensprecher sind gemäß § 1 Abs. 5 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)]] nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Sie sind also nicht verpflichtet sich von der Schule (Lehrer/[[Elternvertretung|Eltern]] /[[Schulleitung]]) vorschreiben zu lassen, wie sie ihre Aufgaben als Schülervertreter wahrnehmen. Bei ihrer Arbeit als Schülervertreter müssen sie sich nicht vor der Schule rechtfertigen, sondern vor den Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Weisungsfreiheit beinhaltet nicht, dass die Klassensprecher immer ihren Willen bekommen müssen. So kann z.B. der [[Schulleitung |Schulleiter]] dem Klassensprecher einen Gesprächstermin verweigern und ihn anweisen, seine Beschwerden schriftliche einzureichen. Auch beschränkt sich die Weisungsfreiheit auf die Tätigkeit als Schülervertreter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Klassensprecherstunde (Recht auf Klassensprecherstunde)===&lt;br /&gt;
Für die Angelegenheit der Schülermitwirkung muss den Schülerinnen und Schülern einer Klasse bis zu einer halben Unterrichtsstunde (ca. 23 Minuten) pro Woche zur Verfügung gestellt werden. Der Klassensprecher kann das beim Klassenlehrer oder beim Fachlehrer beantragen.&lt;br /&gt;
Damit hat der Klassensprecher das Recht, jede Woche bis zu 23 Minuten lang mit seinen Mitschülern über schulische Themen zu sprechen und zu diskutieren. Der Anspruch besteht jede Woche erneut, d.h. eine halbe Unterrichtsstunde jede Woche. Es gibt kein Recht drauf diese halbe Unterrichtsstunde an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Unterrichtsfach abzuhalten. Die Lehrer sind nur verpflichtet die Zeit innerhalb der Woche zu gewähren. Wann genau, darauf müssen sich Klassensprecher und Lehrer einigen.&lt;br /&gt;
Die halbe Unterrichtsstunden in der Woche muss innerhalb der normalen Unterrichtszeit stattfinden. Die Lehrer dürfen nicht verlangen sie vor oder nach den Unterrichtsbeginn abzuhalten. Auch darf sie nicht am Wochenende oder bei Schulveranstaltungen (Wandertage, Klassenfahrten, etc.) liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Mitwirkung im [[Schülerrat]], Wahlrecht===&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher sind automatisch Mitglied im [[Schülerrat]]. Sie haben deswegen das Recht auf Teilnahme an den Schülerratssitzungen. Außerdem haben sie Wahlrecht bei der Wahl des [[Schülersprecher]]s. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher haben das Recht, für die Teilnahme an den Schülerratssitzungen freigestellt zu werden. Sie fehlen während der Schülerratssitzungen nicht unentschuldigt.&lt;br /&gt;
Gleichzeitig entsteht aus der Mitgliedschaft im [[Schülerrat]] eine Aufgabe des Klassensprechers. Er soll für seine Klasse an den Schülerratssitzungen teilnehmen und sich dort beteiligen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Recht auf Teilnahme und das Wahlrecht können durch den [[Schülerrat]] eingeschränkt werden. So kann der [[Schülerrat]] z.B. beschließen, dass er Sitzungen getrennt nach Klassenstufen durchführt, dann können nur die Klassensprecher bestimmte Klassenstufen teilnehmen. Auch kann der [[Schülerrat]] die Wahl des [[Schülersprecher]]s durch alle Schülerinnen und Schüler beschließen, dann haben die Klassensprecher folglich kein Wahlrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Klassesprecher in der Grundschule===&lt;br /&gt;
In der Grundschule können in den Klassen ebenfalls Klassensprecher und Stellvertretende Klassensprecher gewählt werden. Anders als bei den weiterführenden Schulen ist die Wahl in den Klassen 1-4 keine Pflicht. Die Klassenlehrer entscheiden, ob Klassensprecher gewählt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher an der Grundschule haben nicht dieselben Rechte für wie die Klassensprecher in den weiterführenden Schulen. Für sie gelten die oben genannten Rechte nicht im gleichen Maße. Welche Aufgaben die Klassensprecher haben, entscheidet die Schule oder der Klassenlehrer. Außerdem wird an Grundschulen kein [[Schülerrat]] gebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Klassensprecher in der Sekundarstufe II===&lt;br /&gt;
In der Sekundarstufe II (Klasse 11/12/13 an Gymnasien und Beruflichem Gymnasien) werden oft keine Klassen gebildet, sondern Kurse. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Unterrichtung in Jahrgangsstufen im Sinne von § 7 Abs. 2 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)]]. Für die Sekundarstufe 2 gibt es zwei Varianten, Klassensprecher bzw. deren Ersatz zu wählen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eine Möglichkeit besteht in der Wahl von Kurssprechern. In de Regel werden bestimmte Stamm- oder Tutorenkurse benannt. In diesen werden dann Kurssprecher gewählt.&lt;br /&gt;
Eine andere Variante besteht in der Wahl von Jahrgangstufensprechern. Dabei werden je 20 Schüler ein Vertreter gewählt. Die Wahl erfolgt dann im ganzen Jahrgang, unabhängig von den Kursen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Klassensprecher&amp;diff=65</id>
		<title>Klassensprecher</title>
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		<updated>2019-10-08T18:00:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Die Klassensprecher sind die Vertreter ihrer Schulklasse. Sie sind die Schülervertreter auf Klassen- und Kursebene.   ==Stellung in der Schülervertretung…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Klassensprecher sind die Vertreter ihrer Schulklasse. Sie sind die Schülervertreter auf Klassen- und Kursebene. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Stellung in der [[Schülervertretung]]==&lt;br /&gt;
Der Klassensprecher vertritt seine Schulklasse und deren Schülerinnen und Schüler. Er vertritt sie gegenüber [[Lehrervertretung|Lehrern]], [[Elternvertretung|[[Elternvertretung|Eltern]] ]] und im [[Schülerrat]]. Der Klassensprecher ist der erste [[Schülervertretung | Schülervertreter]], den die Schülerinnen und Schüler wählen. Klassensprecherinnen und [[Klassensprecher]] sind in Sachsen die Basis der [[Schülervertretung]], weil sie die direkten Verbindung zu einzelnen Schülerinnen und Schüler haben. Sie sind deswegen aus zwei Gründen für die [[Schülervertretung]] wichtig: Einerseits tragen sie die Meinungen und Wünsche ihrer Mitschüler zum [[Schülerrat]] (und von dort weiter in die [[Schulkonferenz]], zu Lehrern, zu [[Elternvertretung|Eltern]] , zur [[Schulleitung]], in die [[Kreisschülerrat || Kreisschülerräte]] und den [[LandesSchülerRat Sachsen || LandesSchülerRat ]]). Andererseits erhalten sie im [[Schülerrat]] die Informationen (aus der Arbeit des Schülerrates, aus anderen Gremien an der Schule, aus der [[Schulkonferenz]], aus dem Kreis- und [[LandesSchülerRat Sachsen || LandesSchülerRat ]]) und geben sie an ihre Mitschüler weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahl und Amtszeit==&lt;br /&gt;
In jeder Klasse ab der Klassenstufe 5 müssen Klassensprecher gewählt werden (zu Klassensprechern an Grundschulen siehe unten). Die Wahl soll bis zum Ende der zweiten Unterrichtswoche erfolgen. Für die Wahl gelten die [[demokratische Wahlgrundsätze | demokratischen Wahlgrundsätze]]. Gewählt werden ein Klassensprecher und ein Stellvertretender Klassensprecher pro Schulklasse. Der genaue Ablauf der Wahl kann an jeder Schule anders aussehen. &lt;br /&gt;
Der Klassensprecher und sein Stellvertreter sind in der Regel ein Schuljahr lang im Amt. Es kann sein, dass der [[Schülerrat]] einer Schule entscheidet, dass die Klassensprecher zwei Schuljahre lang im Amt sind. An den meisten Schulen wird also am Anfang jeden Schuljahres ein Klassesprecher und ein Stellvertretender Klassensprecher gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte und Aufgaben==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 Abs. 1 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)]] ist der Klassensprecher ein Organ der [[Schülervertretung]]. Damit darf er die Rechte der [[Schülervertretung]] (§ 51 Abs. 1 SächsSchulG) wahrnehmen. Außerdem gelten für ihn weitere Rechte und Aufgaben. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Aufgaben sind als erstes Aufgaben des Klassensprechers, sie gelten aber auch für den Stellvertretenden Klassensprecher.&lt;br /&gt;
===Vertretung seiner Klasse ([[Vertretungsrecht]]/Vertretungsaufgabe)===&lt;br /&gt;
Der Klassensprecher wird gewählt, um die Interessen der Schüler seiner Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts zu vertreten. Er hat also ein Recht auf Vertretung seiner Klassen, wenn es um die Schule und um den Unterricht geht. Dieses Recht ist gleichzeitig auch seine wichtigste Aufgabe. &lt;br /&gt;
Das [[Vertretungsrecht]] bedeutet, dass nur der Klassensprecher für sich in Anspruch nehmen darf, die Interessen seiner Klasse zu vertreten. Andere Personen (andere Mitschüler oder Lehrer) können das nicht. Dieses Recht nimmt der Klassensprecher z.B. gegenüber Lehrern oder im [[Schülerrat]] wahr. Allerdings ist es deshalb auch die Aufgabe des Klassensprechers, mit seinen Mitschülern im Gespräch zu bleiben und ihre Meinungen und Interessen ernst zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Informationsrecht/Informationsaufgabe===&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher haben gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG ein Informationsrecht. Laut dem [[Schulgesetz]] bedeutet das, dass er in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert werden soll. Der Klassensprecher einer Klasse soll demnach vom Klassenlehrer, von Fachlehrern und von anderen Gremien in der Schule (z.B. [[Schulleitung]], [[Elternrat]]) über alle Dinge informiert werden, die ihre Klassen und seine Mitschüler betreffen. Nicht festgelegt ist wie diese Information erfolgt. So kann beispielweise die [[Schulleitung]] (über den [[Schülersprecher]] oder persönlich) auf einer Schülerratssitzung Informationen an die Klassensprecher weitergeben, die Klassensprecher müssen als nicht einzeln informiert werden. Auch kann der Klassensprecher gemeinsam mit seinen Mitschülern informiert werden, z.B. wenn ein Fachlehrer den Termin für eine Klassenarbeit bekannt gibt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Informationsrecht beinhaltet allerdings das Recht, dass Lehrer oder die [[Schulleitung]] dem Klassensprecher auf Nachfrage Informationen geben müssen, wenn es um eine Angelegenheit geht, die unter das Informationsrecht aus dem [[Schulgesetz]] fällt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Informationsrecht resultiert auch eine Informationsaufgabe. Der Klassesprecher hat die Aufgabe die Informationen, die er durch das Informationsrecht erhält, auch an seiner Mitschüler weiterzugeben. Außerdem hat er die Aufgabe solche Informationen zu erfragen, wenn seine Mitschüler sich dafür interessieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anhörungs- und Vorschlagsrecht/Vorschlagsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht der Klassensprecher (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG) ist das Recht, Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den [[Schulleitung |Schulleiter]] und den [[Elternrat]] zu übermitteln. Die Klassensprecher kann die Meinung, die Wünsche/Vorschläge und die Anliegen seiner Mitschüler weitergeben (Vorschläge machen). Er hat vor allem das Recht dabei gehört zu werden, die Lehrer/[[Elternvertretung|Eltern]] /[[Schulleitung]] müssen es sich also anhören was der Klassensprecher zu sagen hat. Auch hier ist die Form nicht vorgegeben, d.h. der [[Schulleitung |Schulleiter]] kann z.B. verlangen, dass der Klassensprecher seine Anliegen aufschreibt, statt einen Gesprächstermin zu machen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Anhörung- und Vorschlagsrecht folgert für den Klassensprecher auch die Vorschlagsaufgabe. Er soll Meinung, Wünsche und Anliegen seiner Mitschüler weiterleiten und vertreten, um seinen Mitschülern Gehör zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vermittlungsrecht/Vermittlungsaufgabe===&lt;br /&gt;
Das Vermittlungsrecht (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchulG) bedeutet, die Klassensprecher sollen auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einsetzen, wenn ein Mitschüler glaubt ihm sei Unrecht geschehen. Wenn ein Schüler sich unfair behandelt fühlt, kann er seinen Klassensprecher um Hilfe bitten. Der Klassensprecher hat dann wiederum das Recht, sich für den Schüler einzusetzen, er darf dann von Lehrern/[[Schulleitung]]/[[Elternrat]] nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
Umgedreht entsteht aus dem Vermittlungsrecht auch eine Vermittlungsaufgabe. Wenn ein Schüler seinen Klassensprecher um Hilfe bittet, soll er diese Hilfe auch leisten und von seinem Vermittlungsrecht gebraucht machen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wichtig sind dabei zwei Dinge. Einerseits ist im [[Schulgesetz]] von Vermittlung die Rede. Der Klassensprecher soll sich also bemühen, dass eine Einigung und ein Kompromiss zu Gunsten seines Mitschülers zu Stande kommen. Er soll nicht kompromisslos auf der Seite seines Mitschülers stehen, sondern sich für eine Einigung einsetzen. Andererseits kann der Klassensprecher vom Vermittlungsrecht nur auf Antrag eines Mitschülers Gebrauch machen. Er hat nicht das Recht von sich aus einen Mitschüler zu unterstützen, sich also einzumischen, sondern der jeweilige Schüler muss damit auch einverstanden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht/Beschwerdeaufgabe===&lt;br /&gt;
Inhalt des Beschwerderechts ist das Recht der Klassensprecher, Beschwerden allgemeiner Art z.B. bei Lehrern, beim [[Schulleitung |Schulleiter]] und in der [[Schulkonferenz]] vorzubringen. Umgedreht müssen Lehrer/[[Schulleitung |Schulleiter]]/[[Schulkonferenz]] die Beschwerden vom Klassensprecher entgegennehmen. Die Form ist wiederum nicht vorgegeben, so besteht z.B. kein Recht auf Teilnahme an der [[Schulkonferenz]], es kann auch ein Beschwerdebrief vom Klassensprecher gefordert werden. &lt;br /&gt;
Das Beschwerderecht ist eng mit dem Anhörungs- und Vorschlagsrecht verbunden. Das Anhördungs- und Vorschlagsrecht bezieht sich auf Vorschläge der Schüler. Das Beschwerderecht hingegen bezieht sich auf die Unzufriedenheit der Schüler. Man kann sagen, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht beinhaltet das Recht auf positives Feedback vorzubringen, das Beschwerderecht das Recht negatives Feedback vorzubringen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Beschwerderecht kann eine Beschwerdeaufgabe abgeleitet werden. Wenn seine Mitschüler sich über etwas beschweren wollen und eine Beschwerde haben, ist der Klassensprecher dafür da sein Recht zu nutzen und diese Beschwerden vorzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gleichbehandlungsrecht===&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der [[Schülervertretung]] nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. Anders formuliert ist es der Schule (z.B. Lehrern oder der [[Schulleitung]]) verboten, Klassensprecher wegen ihrem Amt in der [[Schülervertretung]] anders zu behandeln als ihre Mitschüler. Sie dürfen weder schlechter behandelt werden (Benachteiligungsverbot) noch stehen ihnen bestimmte Vorteile zu (Bevorzugungsverbot). Ein Lehrer darf z.B. einem Klassensprecher keine schlechten Zensuren geben, weil er eine Beschwerde zum Unterricht dieses Lehrers vorgebracht hat. Umgedreht darf er auch keine besseren Zensuren bekommen, nur weil er Klassensprecher ist. Das Benachteiligungsverbot und das Bevorteilungsverbot bilden zusammen das Gleichbehandlungsrecht. Der Klassensprecher hat das Recht im Vergleich zu seinen Mitschülern gleich behandelt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Gleichbehandlungsrecht gilt nicht, wenn der Klassensprecher seine Rechte/Aufgaben als Schülervertreter wahrnimmt. In diesem Fall wird er natürlich anders behandelt als seine Mitschüler, die keine Schülervertreter sind. So ist es z.B. keine Bevorzugung des Klassensprechers, wenn er für eine Schülerratssitzung freigestellt wird, denn hier nimmt der Klassensprecher nur seine Aufgaben als Schülervertreter wahr.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Zum Gleichbehandlungsrecht zählt auch das Recht, dass der Klassensprecher eine Tätigkeitsbescheinigung erhält. Die Lehrer bzw. die [[Schulleitung]] müssen, wenn der Klassensprecher es beantragt, auf seinem Zeugnis vermerken, dass er Klassensprecher war. Stattdessen können sie ihm auch einen Tätigkeitsnachweis in anderer, gleichwertiger Form ausstellen (z.B. mit einem Brief, den der [[Schulleitung |Schulleiter]] unterschreibt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weisungsfreiheit (Recht auf Weisungsfreiheit)===&lt;br /&gt;
Klassensprecher sind gemäß § 1 Abs. 5 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)]] nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Sie sind also nicht verpflichtet sich von der Schule (Lehrer/[[Elternvertretung|Eltern]] /[[Schulleitung]]) vorschreiben zu lassen, wie sie ihre Aufgaben als Schülervertreter wahrnehmen. Bei ihrer Arbeit als Schülervertreter müssen sie sich nicht vor der Schule rechtfertigen, sondern vor den Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Weisungsfreiheit beinhaltet nicht, dass die Klassensprecher immer ihren Willen bekommen müssen. So kann z.B. der [[Schulleitung |Schulleiter]] dem Klassensprecher einen Gesprächstermin verweigern und ihn anweisen, seine Beschwerden schriftliche einzureichen. Auch beschränkt sich die Weisungsfreiheit auf die Tätigkeit als Schülervertreter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Klassensprecherstunde (Recht auf Klassensprecherstunde)===&lt;br /&gt;
Für die Angelegenheit der Schülermitwirkung muss den Schülerinnen und Schülern einer Klasse bis zu einer halben Unterrichtsstunde (ca. 23 Minuten) pro Woche zur Verfügung gestellt werden. Der Klassensprecher kann das beim Klassenlehrer oder beim Fachlehrer beantragen.&lt;br /&gt;
Damit hat der Klassensprecher das Recht, jede Woche bis zu 23 Minuten lang mit seinen Mitschülern über schulische Themen zu sprechen und zu diskutieren. Der Anspruch besteht jede Woche erneut, d.h. eine halbe Unterrichtsstunde jede Woche. Es gibt kein Recht drauf diese halbe Unterrichtsstunde an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Unterrichtsfach abzuhalten. Die Lehrer sind nur verpflichtet die Zeit innerhalb der Woche zu gewähren. Wann genau, darauf müssen sich Klassensprecher und Lehrer einigen.&lt;br /&gt;
Die halbe Unterrichtsstunden in der Woche muss innerhalb der normalen Unterrichtszeit stattfinden. Die Lehrer dürfen nicht verlangen sie vor oder nach den Unterrichtsbeginn abzuhalten. Auch darf sie nicht am Wochenende oder bei Schulveranstaltungen (Wandertage, Klassenfahrten, etc.) liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Mitwirkung im [[Schülerrat]], Wahlrecht===&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher sind automatisch Mitglied im [[Schülerrat]]. Sie haben deswegen das Recht auf Teilnahme an den Schülerratssitzungen. Außerdem haben sie Wahlrecht bei der Wahl des [[Schülersprecher]]s. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher haben das Recht, für die Teilnahme an den Schülerratssitzungen freigestellt zu werden. Sie fehlen während der Schülerratssitzungen nicht unentschuldigt.&lt;br /&gt;
Gleichzeitig entsteht aus der Mitgliedschaft im [[Schülerrat]] eine Aufgabe des Klassensprechers. Er soll für seine Klasse an den Schülerratssitzungen teilnehmen und sich dort beteiligen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Recht auf Teilnahme und das Wahlrecht können durch den [[Schülerrat]] eingeschränkt werden. So kann der [[Schülerrat]] z.B. beschließen, dass er Sitzungen getrennt nach Klassenstufen durchführt, dann können nur die Klassensprecher bestimmte Klassenstufen teilnehmen. Auch kann der [[Schülerrat]] die Wahl des [[Schülersprecher]]s durch alle Schülerinnen und Schüler beschließen, dann haben die Klassensprecher folglich kein Wahlrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Klassesprecher in der Grundschule===&lt;br /&gt;
In der Grundschule können in den Klassen ebenfalls Klassensprecher und Stellvertretende Klassensprecher gewählt werden. Anders als bei den weiterführenden Schulen ist die Wahl in den Klassen 1-4 keine Pflicht. Die Klassenlehrer entscheiden, ob Klassensprecher gewählt werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Klassensprecher an der Grundschule haben nicht dieselben Rechte für wie die Klassensprecher in den weiterführenden Schulen. Für sie gelten die oben genannten Rechte nicht im gleichen Maße. Welche Aufgaben die Klassensprecher haben, entscheidet die Schule oder der Klassenlehrer. Außerdem wird an Grundschulen kein [[Schülerrat]] gebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Klassensprecher in der Sekundarstufe II===&lt;br /&gt;
In der Sekundarstufe II (Klasse 11/12/13 an Gymnasien und Beruflichem Gymnasien) werden oft keine Klassen gebildet, sondern Kurse. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Unterrichtung in Jahrgangsstufen im Sinne von § 7 Abs. 2 [[Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)]]. Für die Sekundarstufe 2 gibt es zwei Varianten, Klassensprecher bzw. deren Ersatz zu wählen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eine Möglichkeit besteht in der Wahl von Kurssprechern. In de Regel werden bestimmte Stamm- oder Tutorenkurse benannt. In diesen werden dann Kurssprecher gewählt.&lt;br /&gt;
Eine andere Variante besteht in der Wahl von Jahrgangstufensprechern. Dabei werden je 20 Schüler ein Vertreter gewählt. Die Wahl erfolgt dann im ganzen Jahrgang, unabhängig von den Kursen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Gesamtlehrerkonferenz&amp;diff=64</id>
		<title>Gesamtlehrerkonferenz</title>
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		<updated>2019-10-08T16:25:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Gesamtlehrerkonferenz (GLK) ist das höchste Gremium der Mitwirkung der Lehrer an der Schule.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zusammensetzung und Sitzungen==&lt;br /&gt;
Die GLK besteht aus allen Lehrerinnen und Lehrern der Schule sowie allen Referendaren und pädagogischen Hilfskräften. Ebenfalls in einigen Fragen beteiligt sind die nebenberuflichen/nebenamtlichen Lehrkräfte und kirchliche Lehrkräfte. Die Mitglieder haben eine Teilnahmepflicht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Teilnahmerecht ohne Einladung haben der Schulleiter und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
An den Sitzungen können, nach besondere Einladung, weitere Personen teilnehmen. Häufig sind das: Assistenzpersonal der Schule, Sachverständige, Schülervertreter, Elternvertreter, Vertreter von Ausbildungsbetrieben (an Berufsschulen). Theoretisch ist aber auch jede andere Person denkbar.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Leitung der GLK übernimmt immer der Schulleiter oder sein Stellvertreter. Die GLK soll mindestens vier Mal im Schuljahr tagen. Stimmberechtigt bei Abstimmungen sind alle Mitglieder, die eine Teilnahmepflicht haben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Sitzungen der GLK sind nichtöffentlich. Die Teilnehmer unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, Ausnahmen gelten für Informationen bei denen Geheimhaltung keinen Sinn ergeben würde.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
==Rechte und Aufgaben==&lt;br /&gt;
Die GLK entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 LKonfVO über alle Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Dazu gehören besonders folgende Angelegenheiten:&lt;br /&gt;
*Grundsätze für einheitliche Maßstäbe bei der Leistungsbewertung und Versetzung,&lt;br /&gt;
*Festlegung der Unterrichts- und Pausenzeiten und der beweglichen Ferientage, soweit nicht schon anderweitig geregelt,&lt;br /&gt;
*allgemeine Empfehlungen für &lt;br /&gt;
**die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben,&lt;br /&gt;
**die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,&lt;br /&gt;
**die Anordnung von Vertretungsstunden,&lt;br /&gt;
**die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,&lt;br /&gt;
**Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer, &lt;br /&gt;
*Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Bildungs- und Erziehungsauftrag,&lt;br /&gt;
*Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 SächsSchulG, &lt;br /&gt;
*sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außerdem kann die GLK gemäß § 2 Abs. 1 LKonfVO und § 43 Abs. 2 SächsSchulG Beschlüsse zu folgenden Themen treffen, braucht dann aber die Zustimmung der Schulkonferenz:&lt;br /&gt;
*wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;&lt;br /&gt;
*Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;&lt;br /&gt;
*Erlass der Hausordnung;&lt;br /&gt;
*schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;&lt;br /&gt;
*Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;&lt;br /&gt;
*das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;&lt;br /&gt;
*schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);&lt;br /&gt;
*Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;&lt;br /&gt;
*Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;&lt;br /&gt;
*Schulpartnerschaften;&lt;br /&gt;
*Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden; &lt;br /&gt;
*Stellungnahmen der Schule zur &lt;br /&gt;
**Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule; &lt;br /&gt;
**Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts; &lt;br /&gt;
**Durchführung von Schulversuchen; &lt;br /&gt;
**Namensgebung der Schule; &lt;br /&gt;
**Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule; &lt;br /&gt;
**Anforderung von Haushaltsmitteln; &lt;br /&gt;
**Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6 SächsSchulG; &lt;br /&gt;
**Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die GLK entscheidet außerdem über die Bildung weiterer Lehrerkonferenzen. Sie kann entscheiden, manche Aufgaben nicht selbst zu übernehmen, sondern sie dem Schulleiter zu übertragen, damit dieser die Aufgaben selbstständig übernimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rolle in der Schule==&lt;br /&gt;
Die Gesamtlehrerkonferenz gibt es an jeder Schule, auch dort wo keine Schüler- oder Elternvertretung besteht. Sie ist neben der Schulkonferenz das einflussreichste Organ der Schule. Die GLK entscheidet vor allem in pädagogischen Fragen. Sie ist das kollegiale Beratungs- und Entscheidungsorgan für den fachlich-pädagogischen Funktionsbereich der Schule (§ 1 Abs. 2 LKonfVO). &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sie ist in der Mitwirkung der Lehrer das Pendent zum Schülerrat bzw. Elternrat in der Schüler- oder Elternmitwirkung. Sie ermöglicht den Lehrerinnen und Lehrern an der Schule mitzuentscheiden. Die GLK ist außerdem ein Organ der Selbstverwaltung der Schule. Sie ermöglicht den Lehrerinnen und Lehrern über bestimmte schulische und pädagogische Fragen selbst zu entscheiden, statt nur eine Vorgabe aus dem Kultusministerium oder der Schulaufsichtsbehörde umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verhältnis GLK und Schulleitung===&lt;br /&gt;
Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet im Rahmen ihrer Rechte über die oben genannten Angelegenheiten. Der Schulleiter ist dann an die Beschlüsse der GLK gebunden und dafür verantwortlich, sie umzusetzen. Die GLK kann dem Schulleiter also allgemeine Weisungen erteilen. Andererseits kann der Schulleiter die Umsetzungen eines GLK-Beschlusses verweigern, wenn er glaubt, dass sie rechtswidrig sind.&lt;br /&gt;
Außerdem kann die GLK, siehe oben, dem Schulleiter Aufgaben aus ihrem Aufgabenbereich übertragen. Die GLK entscheidet damit auch darüber, wie viel der Schulleiter an der Schule entscheiden darf und wie viel die GLK selbst entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verhältnis GLK und Personalvertretung===&lt;br /&gt;
Neben der GLK gibt es an allen Schulen noch Personalvertretungen. Sie sind der Betriebsrat der Schule. Die Personalvertretung ist dafür verantwortlich, die Lehrerinnen und Lehrer als Arbeitsnehmer zu vertreten, über die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte mitzuentscheiden und einzelne Lehrer bei Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber zu unterstützen.&lt;br /&gt;
Die GLK ist nicht für Personalangelegenheiten zuständig. Gemäß § 1 Abs. 3 LKonfVO gilt für die GLK: Personelle und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie des Angestelltenrechts dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewissermaßen gilt: Die GLK ist für alle Themen zuständig, welche die Lehrkräfte in ihren Aufgaben in der Schule betrifft. Für alle Themen, welche die Lehrkräfte in ihrer Rolle als Arbeitnehmer betreffen, ist die GLK nicht zuständig, das übernimmt die Personalvertretung.&lt;br /&gt;
===Verhältnis GLK und Schulkonferenz===&lt;br /&gt;
Die GLK entscheidet über zwei Gruppen von Themen (siehe oben): Die Themen, über die sie selbstständig entscheidet und die Themen, bei denen sie das Einverständnis der Schulkonferenz braucht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung zwischen den beiden Themengruppen ist nicht ganz klar möglich. Es kann gesagt werden, dass die GLK eher für pädagogische Fragen zuständig ist, während die Schulkonferenz eher schulpolitische und administrative Fragen zuständig ist. Eine andere Variante zur Abgrenzung lautet: Die GLK ist eher für Fragen des Unterrichts verantwortlich, die Schulkonferenz für Dinge außerhalb des Unterrichts.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Sächsischen Schulgesetz ist keine scharfe Abgrenzung erkennbar. Die GLK kann zu den Themen, die der Schulkonferenz vorbehalten sind, Beschlüsse fassen. Damit diese gültig werden, muss die Schulkonferenz jedoch zustimmen. Umgedreht kann die Schulkonferenz zwar Vorschläge und Empfehlungen auch zu den Themen, über die die GLK entscheidet, machen. Die endgültige Entscheidung trifft dann aber die GLK. Anders als die Schulkonferenz, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 vor allem für die Beratung wichtiger Angelegenheiten zuständig ist, kann die GLK aus § 2 Abs. 2 LKonfVO das Recht auf Beschlussfassung ableiten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Gesamtlehrerkonferenz&amp;diff=63</id>
		<title>Gesamtlehrerkonferenz</title>
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		<updated>2019-10-08T16:24:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Die Gesamtlehrerkonferenz (GLK) ist das höchste Gremium der Mitwirkung der Lehrer an der Schule.  ==Zusammensetzung und Sitzungen== Die GLK besteht aus allen…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Gesamtlehrerkonferenz (GLK) ist das höchste Gremium der Mitwirkung der Lehrer an der Schule.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zusammensetzung und Sitzungen==&lt;br /&gt;
Die GLK besteht aus allen Lehrerinnen und Lehrern der Schule sowie allen Referendaren und pädagogischen Hilfskräften. Ebenfalls in einigen Fragen beteiligt sind die nebenberuflichen/nebenamtlichen Lehrkräfte und kirchliche Lehrkräfte. Die Mitglieder haben eine Teilnahmepflicht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Teilnahmerecht ohne Einladung haben der Schulleiter und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
An den Sitzungen können, nach besondere Einladung, weitere Personen teilnehmen. Häufig sind das: Assistenzpersonal der Schule, Sachverständige, Schülervertreter, Elternvertreter, Vertreter von Ausbildungsbetrieben (an Berufsschulen). Theoretisch ist aber auch jede andere Person denkbar.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Leitung der GLK übernimmt immer der Schulleiter oder sein Stellvertreter. Die GLK soll mindestens vier Mal im Schuljahr tagen. Stimmberechtigt bei Abstimmungen sind alle Mitglieder, die eine Teilnahmepflicht haben. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Sitzungen der GLK sind nichtöffentlich. Die Teilnehmer unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, Ausnahmen gelten für Informationen bei denen Geheimhaltung keinen Sinn ergeben würde.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
==Rechte und Aufgaben==&lt;br /&gt;
Die GLK entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 LKonfVO über alle Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Dazu gehören besonders folgende Angelegenheiten:&lt;br /&gt;
*Grundsätze für einheitliche Maßstäbe bei der Leistungsbewertung und Versetzung,&lt;br /&gt;
*Festlegung der Unterrichts- und Pausenzeiten und der beweglichen Ferientage, soweit nicht schon anderweitig geregelt,&lt;br /&gt;
*allgemeine Empfehlungen für &lt;br /&gt;
**die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben,&lt;br /&gt;
**die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,&lt;br /&gt;
**die Anordnung von Vertretungsstunden,&lt;br /&gt;
**die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,&lt;br /&gt;
**Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer, &lt;br /&gt;
*Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Bildungs- und Erziehungsauftrag,&lt;br /&gt;
*Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 SächsSchulG, &lt;br /&gt;
*sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind.&lt;br /&gt;
Außerdem kann die GLK gemäß § 2 Abs. 1 LKonfVO und § 43 Abs. 2 SächsSchulG Beschlüsse zu folgenden Themen treffen, braucht dann aber die Zustimmung der Schulkonferenz:&lt;br /&gt;
*wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;&lt;br /&gt;
*Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;&lt;br /&gt;
*Erlass der Hausordnung;&lt;br /&gt;
*schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;&lt;br /&gt;
*Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;&lt;br /&gt;
*das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;&lt;br /&gt;
*schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);&lt;br /&gt;
*Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;&lt;br /&gt;
*Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;&lt;br /&gt;
*Schulpartnerschaften;&lt;br /&gt;
*Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden; &lt;br /&gt;
*Stellungnahmen der Schule zur &lt;br /&gt;
**Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule; &lt;br /&gt;
**Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts; &lt;br /&gt;
**Durchführung von Schulversuchen; &lt;br /&gt;
**Namensgebung der Schule; &lt;br /&gt;
**Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule; &lt;br /&gt;
**Anforderung von Haushaltsmitteln; &lt;br /&gt;
**Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6 SächsSchulG; &lt;br /&gt;
**Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GLK entscheidet außerdem über die Bildung weiterer Lehrerkonferenzen. Sie kann entscheiden, manche Aufgaben nicht selbst zu übernehmen, sondern sie dem Schulleiter zu übertragen, damit dieser die Aufgaben selbstständig übernimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rolle in der Schule==&lt;br /&gt;
Die Gesamtlehrerkonferenz gibt es an jeder Schule, auch dort wo keine Schüler- oder Elternvertretung besteht. Sie ist neben der Schulkonferenz das einflussreichste Organ der Schule. Die GLK entscheidet vor allem in pädagogischen Fragen. Sie ist das kollegiale Beratungs- und Entscheidungsorgan für den fachlich-pädagogischen Funktionsbereich der Schule (§ 1 Abs. 2 LKonfVO). &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Sie ist in der Mitwirkung der Lehrer das Pendent zum Schülerrat bzw. Elternrat in der Schüler- oder Elternmitwirkung. Sie ermöglicht den Lehrerinnen und Lehrern an der Schule mitzuentscheiden. Die GLK ist außerdem ein Organ der Selbstverwaltung der Schule. Sie ermöglicht den Lehrerinnen und Lehrern über bestimmte schulische und pädagogische Fragen selbst zu entscheiden, statt nur eine Vorgabe aus dem Kultusministerium oder der Schulaufsichtsbehörde umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verhältnis GLK und Schulleitung===&lt;br /&gt;
Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet im Rahmen ihrer Rechte über die oben genannten Angelegenheiten. Der Schulleiter ist dann an die Beschlüsse der GLK gebunden und dafür verantwortlich, sie umzusetzen. Die GLK kann dem Schulleiter also allgemeine Weisungen erteilen. Andererseits kann der Schulleiter die Umsetzungen eines GLK-Beschlusses verweigern, wenn er glaubt, dass sie rechtswidrig sind.&lt;br /&gt;
Außerdem kann die GLK, siehe oben, dem Schulleiter Aufgaben aus ihrem Aufgabenbereich übertragen. Die GLK entscheidet damit auch darüber, wie viel der Schulleiter an der Schule entscheiden darf und wie viel die GLK selbst entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verhältnis GLK und Personalvertretung===&lt;br /&gt;
Neben der GLK gibt es an allen Schulen noch Personalvertretungen. Sie sind der Betriebsrat der Schule. Die Personalvertretung ist dafür verantwortlich, die Lehrerinnen und Lehrer als Arbeitsnehmer zu vertreten, über die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte mitzuentscheiden und einzelne Lehrer bei Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber zu unterstützen.&lt;br /&gt;
Die GLK ist nicht für Personalangelegenheiten zuständig. Gemäß § 1 Abs. 3 LKonfVO gilt für die GLK: Personelle und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie des Angestelltenrechts dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewissermaßen gilt: Die GLK ist für alle Themen zuständig, welche die Lehrkräfte in ihren Aufgaben in der Schule betrifft. Für alle Themen, welche die Lehrkräfte in ihrer Rolle als Arbeitnehmer betreffen, ist die GLK nicht zuständig, das übernimmt die Personalvertretung.&lt;br /&gt;
===Verhältnis GLK und Schulkonferenz===&lt;br /&gt;
Die GLK entscheidet über zwei Gruppen von Themen (siehe oben): Die Themen, über die sie selbstständig entscheidet und die Themen, bei denen sie das Einverständnis der Schulkonferenz braucht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung zwischen den beiden Themengruppen ist nicht ganz klar möglich. Es kann gesagt werden, dass die GLK eher für pädagogische Fragen zuständig ist, während die Schulkonferenz eher schulpolitische und administrative Fragen zuständig ist. Eine andere Variante zur Abgrenzung lautet: Die GLK ist eher für Fragen des Unterrichts verantwortlich, die Schulkonferenz für Dinge außerhalb des Unterrichts.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aus dem Sächsischen Schulgesetz ist keine scharfe Abgrenzung erkennbar. Die GLK kann zu den Themen, die der Schulkonferenz vorbehalten sind, Beschlüsse fassen. Damit diese gültig werden, muss die Schulkonferenz jedoch zustimmen. Umgedreht kann die Schulkonferenz zwar Vorschläge und Empfehlungen auch zu den Themen, über die die GLK entscheidet, machen. Die endgültige Entscheidung trifft dann aber die GLK. Anders als die Schulkonferenz, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 vor allem für die Beratung wichtiger Angelegenheiten zuständig ist, kann die GLK aus § 2 Abs. 2 LKonfVO das Recht auf Beschlussfassung ableiten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClermitwirkungsverordnung_(SMVO)&amp;diff=62</id>
		<title>Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)</title>
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		<updated>2019-10-03T11:22:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschichte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.&lt;br /&gt;
Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für die Schülervertretung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden &lt;br /&gt;
*die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt, &lt;br /&gt;
*Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,&lt;br /&gt;
*Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,&lt;br /&gt;
*Regeln zu [[Vertrauenslehrer]]n und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.&lt;br /&gt;
All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es – die muss auch eingehalten werden, aber der [[Schülerrat]] kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den [[Schülerrat]] unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im [[Schülerrat]] von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Verordnung im Einzelnen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen.&lt;br /&gt;
In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).&lt;br /&gt;
*Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden&lt;br /&gt;
*Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)&lt;br /&gt;
*Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:&lt;br /&gt;
*Das Recht, dass [[Klassensprecher]] jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können. &lt;br /&gt;
*Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des [[Schülerrat]]es durchzuführen.&lt;br /&gt;
*Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen ([[Schülerrat]], [[KreisSchülerrat]], [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) freigestellt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der [[Schülerrat]] auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 4 („Schülervertretungen“)==== &lt;br /&gt;
beschreibt was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff Schülervertretung gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man. in dem man festlegt was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die [[Klassensprecher]] als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 5 („Wahlverfahren“)==== &lt;br /&gt;
legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 6 („Amtszeit“)==== &lt;br /&gt;
schreibt vor wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die [[Klassensprecher]] und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des [[KreisSchülerrat]]es. Für den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 7 („[[Klassensprecher]] und Jahrgangsstufensprecher“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den [[Klassensprecher]]n (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen [[Klassensprecher]] + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprechern (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 8 („[[Schülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[Schülerrat]] einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,&lt;br /&gt;
*Dass der [[Schülerrat]] sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,&lt;br /&gt;
*Dass der % den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),&lt;br /&gt;
*Dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),&lt;br /&gt;
*Dass der % oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 9 („[[KreisSchülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[KreisSchülerrat]] eines Landeskreises oder einer kreisfreien Stadt (dann auch „Stadt[[Schülerrat]]“ genannt). Vergleichbar zum [[Schülerrat]] wird hier festgelegt wann sich der [[KreisSchülerrat]] trifft, welche Ämter er wählt und weiteres Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 10 („[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt wie der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sich trifft, wen er wählt und einige Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften&amp;quot;)==== &lt;br /&gt;
führen aus, was in der Geschäftsordnung der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in §§ 11 und 12 genannt, nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn er zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der % enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel sagt mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 13 („Aufgaben“)==== &lt;br /&gt;
ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:&lt;br /&gt;
*Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ sollen, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem ob [[Schülerrat]]/[[KreisSchülerrat]]/[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.&lt;br /&gt;
*Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.&lt;br /&gt;
*Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 14 („Schülerversammlungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der [[Schülerrat]] über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 15 („Veranstaltungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 16 („Bekanntmachungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der [[Schülerrat]] einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der [[Schülerrat]], er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 4 – [[Vertrauenslehrer]]===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den [[Vertrauenslehrer]]n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 17 („Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s “)==== &lt;br /&gt;
schreibt die Bedingungen vor, unter denen der [[Schülerrat]] einen [[Vertrauenslehrer]] ernennen kann (die Amtszeit des [[Vertrauenslehrer]]beträgt ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der schule unterrichten. &amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 18 („Aufgaben des [[Vertrauenslehrer]]s“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Aufgaben der [[Vertrauenslehrer]] (sie sollen den [[Schülerrat]] beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt umfasst drei Paragraphen rund um die Gelder für die Schülervertretung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 19==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung durch der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch eine von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 20 („Kassenführung“)==== &lt;br /&gt;
regelt die Verwaltung des Geldes, dass die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben müssen dokumentiert werden. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)==== &lt;br /&gt;
hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des [[Schülerrat]]es Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
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		<title>Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)</title>
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		<updated>2019-10-03T11:20:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschichte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.&lt;br /&gt;
Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für die Schülervertretung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden &lt;br /&gt;
*die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt, &lt;br /&gt;
*Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,&lt;br /&gt;
*Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,&lt;br /&gt;
*Regeln zu [[Vertrauenslehrer]]n und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.&lt;br /&gt;
All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es – die muss auch eingehalten werden, aber der [[Schülerrat]] kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den [[Schülerrat]] unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im [[Schülerrat]] von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Verordnung im Einzelnen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen.&lt;br /&gt;
In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).&lt;br /&gt;
*Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden&lt;br /&gt;
*Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)&lt;br /&gt;
*Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:&lt;br /&gt;
*Das Recht, dass [[Klassensprecher]] jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können. &lt;br /&gt;
*Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des [[Schülerrat]]es durchzuführen.&lt;br /&gt;
*Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen ([[Schülerrat]], Kreis[[Schülerrat]], [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) freigestellt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der [[Schülerrat]] auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 4 („Schülervertretungen“)==== &lt;br /&gt;
beschreibt was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff Schülervertretung gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man. in dem man festlegt was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die [[Klassensprecher]] als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 5 („Wahlverfahren“)==== &lt;br /&gt;
legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 6 („Amtszeit“)==== &lt;br /&gt;
schreibt vor wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die [[Klassensprecher]] und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des Kreis[[Schülerrat]]es. Für den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 7 („[[Klassensprecher]] und Jahrgangsstufensprecher“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den [[Klassensprecher]]n (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen [[Klassensprecher]] + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprechern (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 8 („[[Schülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[Schülerrat]] einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,&lt;br /&gt;
*Dass der [[Schülerrat]] sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,&lt;br /&gt;
*Dass der % den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),&lt;br /&gt;
*Dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),&lt;br /&gt;
*Dass der % oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 9 („Kreis[[Schülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem Kreis[[Schülerrat]] eines Landeskreises oder einer kreisfreien Stadt (dann auch „Stadt[[Schülerrat]]“ genannt). Vergleichbar zum [[Schülerrat]] wird hier festgelegt wann sich der Kreis[[Schülerrat]] trifft, welche Ämter er wählt und weiteres Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 10 („[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt wie der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sich trifft, wen er wählt und einige Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften&amp;quot;)==== &lt;br /&gt;
führen aus, was in der Geschäftsordnung der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in §§ 11 und 12 genannt, nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn er zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der % enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel sagt mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 13 („Aufgaben“)==== &lt;br /&gt;
ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:&lt;br /&gt;
*Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ sollen, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem ob [[Schülerrat]]/Kreis[[Schülerrat]]/[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.&lt;br /&gt;
*Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.&lt;br /&gt;
*Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 14 („Schülerversammlungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der [[Schülerrat]] über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 15 („Veranstaltungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 16 („Bekanntmachungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der [[Schülerrat]] einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der [[Schülerrat]], er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 4 – [[Vertrauenslehrer]]===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den [[Vertrauenslehrer]]n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 17 („Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s “)==== &lt;br /&gt;
schreibt die Bedingungen vor, unter denen der [[Schülerrat]] einen [[Vertrauenslehrer]] ernennen kann (die Amtszeit des [[Vertrauenslehrer]]beträgt ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der schule unterrichten. &amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 18 („Aufgaben des [[Vertrauenslehrer]]s“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Aufgaben der [[Vertrauenslehrer]] (sie sollen den [[Schülerrat]] beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt umfasst drei Paragraphen rund um die Gelder für die Schülervertretung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 19==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung durch der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch eine von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 20 („Kassenführung“)==== &lt;br /&gt;
regelt die Verwaltung des Geldes, dass die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben müssen dokumentiert werden. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)==== &lt;br /&gt;
hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des [[Schülerrat]]es Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClermitwirkungsverordnung_(SMVO)&amp;diff=60</id>
		<title>Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClermitwirkungsverordnung_(SMVO)&amp;diff=60"/>
		<updated>2019-10-02T23:27:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschichte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der Landes[[Schülerrat]] sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.&lt;br /&gt;
Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für die Schülervertretung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden &lt;br /&gt;
*die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt, &lt;br /&gt;
*Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,&lt;br /&gt;
*Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,&lt;br /&gt;
*Regeln zu [[Vertrauenslehrer]]n und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.&lt;br /&gt;
All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es – die muss auch eingehalten werden, aber der [[Schülerrat]] kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den [[Schülerrat]] unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im [[Schülerrat]] von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Verordnung im Einzelnen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen.&lt;br /&gt;
In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).&lt;br /&gt;
*Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden&lt;br /&gt;
*Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)&lt;br /&gt;
*Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:&lt;br /&gt;
*Das Recht, dass [[Klassensprecher]] jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können. &lt;br /&gt;
*Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des [[Schülerrat]]es durchzuführen.&lt;br /&gt;
*Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen ([[Schülerrat]], Kreis[[Schülerrat]], Landes[[Schülerrat]]) freigestellt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der [[Schülerrat]] auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 4 („Schülervertretungen“)==== &lt;br /&gt;
beschreibt was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff Schülervertretung gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man. in dem man festlegt was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die [[Klassensprecher]] als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der Landes[[Schülerrat]].&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 5 („Wahlverfahren“)==== &lt;br /&gt;
legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 6 („Amtszeit“)==== &lt;br /&gt;
schreibt vor wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die [[Klassensprecher]] und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des Kreis[[Schülerrat]]es. Für den Landes[[Schülerrat]] sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 7 („[[Klassensprecher]] und Jahrgangsstufensprecher“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den [[Klassensprecher]]n (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen [[Klassensprecher]] + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprechern (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 8 („[[Schülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem [[Schülerrat]] einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,&lt;br /&gt;
*Dass der [[Schülerrat]] sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,&lt;br /&gt;
*Dass der % den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),&lt;br /&gt;
*Dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),&lt;br /&gt;
*Dass der % oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 9 („Kreis[[Schülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem Kreis[[Schülerrat]] eines Landeskreises oder einer kreisfreien Stadt (dann auch „Stadt[[Schülerrat]]“ genannt). Vergleichbar zum [[Schülerrat]] wird hier festgelegt wann sich der Kreis[[Schülerrat]] trifft, welche Ämter er wählt und weiteres Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 10 („Landes[[Schülerrat]]“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem Landes[[Schülerrat]] Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt wie der Landes[[Schülerrat]] sich trifft, wen er wählt und einige Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften&amp;quot;)==== &lt;br /&gt;
führen aus, was in der Geschäftsordnung der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in §§ 11 und 12 genannt, nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn er zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der % enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel sagt mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 13 („Aufgaben“)==== &lt;br /&gt;
ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:&lt;br /&gt;
*Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ sollen, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem ob [[Schülerrat]]/Kreis[[Schülerrat]]/Landes[[Schülerrat]] gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.&lt;br /&gt;
*Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.&lt;br /&gt;
*Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 14 („Schülerversammlungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der [[Schülerrat]] über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 15 („Veranstaltungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den Landes[[Schülerrat]]) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 16 („Bekanntmachungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der [[Schülerrat]] einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der [[Schülerrat]], er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 4 – [[Vertrauenslehrer]]===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den [[Vertrauenslehrer]]n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 17 („Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s “)==== &lt;br /&gt;
schreibt die Bedingungen vor, unter denen der [[Schülerrat]] einen [[Vertrauenslehrer]] ernennen kann (die Amtszeit des [[Vertrauenslehrer]]beträgt ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der schule unterrichten. &amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 18 („Aufgaben des [[Vertrauenslehrer]]s“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Aufgaben der [[Vertrauenslehrer]] (sie sollen den [[Schülerrat]] beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt umfasst drei Paragraphen rund um die Gelder für die Schülervertretung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 19==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung durch der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch eine von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 20 („Kassenführung“)==== &lt;br /&gt;
regelt die Verwaltung des Geldes, dass die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben müssen dokumentiert werden. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)==== &lt;br /&gt;
hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des [[Schülerrat]]es Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClermitwirkungsverordnung_(SMVO)&amp;diff=59</id>
		<title>Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)</title>
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		<updated>2019-10-02T23:23:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschichte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der LandesSchülerRat sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.&lt;br /&gt;
Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des Schülerrates. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für die Schülervertretung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden &lt;br /&gt;
*die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt, &lt;br /&gt;
*Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,&lt;br /&gt;
*Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,&lt;br /&gt;
*Regeln zu Vertrauenslehrern und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.&lt;br /&gt;
All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des Schülerrates – die muss auch eingehalten werden, aber der Schülerrat kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den Schülerrat unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im Schülerrat von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Verordnung im Einzelnen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen.&lt;br /&gt;
In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.&lt;br /&gt;
*Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).&lt;br /&gt;
*Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden&lt;br /&gt;
*Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)&lt;br /&gt;
*Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:&lt;br /&gt;
*Das Recht, dass Klassensprecher jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können. &lt;br /&gt;
*Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des Schülerrates durchzuführen.&lt;br /&gt;
*Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen (Schülerrat, Kreisschülerrat, LandesSchülerRat) freigestellt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der Schülerrat auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 4 („Schülervertretungen“)==== &lt;br /&gt;
beschreibt was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff Schülervertretung gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man. in dem man festlegt was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die Klassensprecher als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der LandesSchülerRat.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 5 („Wahlverfahren“)==== &lt;br /&gt;
legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 6 („Amtszeit“)==== &lt;br /&gt;
schreibt vor wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die Klassensprecher und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des Schülerrates das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des Kreisschülerrates. Für den LandesSchülerRat sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 7 („Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Klassensprechern (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen Klassensprecher + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprechern (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 8 („Schülerrat“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem Schülerrat einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,&lt;br /&gt;
*Dass der Schülerrat sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,&lt;br /&gt;
*Dass der % den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),&lt;br /&gt;
*Dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),&lt;br /&gt;
*Dass der % oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 9 („Kreisschülerrat“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem Kreisschülerrat eines Landeskreises oder einer kreisfreien Stadt (dann auch „Stadtschülerrat“ genannt). Vergleichbar zum Schülerrat wird hier festgelegt wann sich der Kreisschülerrat trifft, welche Ämter er wählt und weiteres Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§ 10 („LandesSchülerRat“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit dem LandesSchülerRat Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt wie der LandesSchülerRat sich trifft, wen er wählt und einige Details zu seiner Arbeit.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
====§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften&amp;quot;)==== &lt;br /&gt;
führen aus, was in der Geschäftsordnung der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in §§ 11 und 12 genannt, nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn er zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der % enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel sagt mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 13 („Aufgaben“)==== &lt;br /&gt;
ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:&lt;br /&gt;
*Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ sollen, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem ob Schülerrat/Kreisschülerrat/LandesSchülerRat gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.&lt;br /&gt;
*Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.&lt;br /&gt;
*Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 14 („Schülerversammlungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der Schülerrat über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 15 („Veranstaltungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den LandesSchülerRat) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 16 („Bekanntmachungen“)==== &lt;br /&gt;
beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der Schülerrat einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der Schülerrat, er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 4 – Vertrauenslehrer===&lt;br /&gt;
Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den Vertrauenslehrern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 17 („Wahl des Vertrauenslehrers “)==== &lt;br /&gt;
schreibt die Bedingungen vor, unter denen der Schülerrat einen Vertrauenslehrer ernennen kann (die Amtszeit des Vertrauenslehrerbeträgt ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der schule unterrichten. &amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 18 („Aufgaben des Vertrauenslehrers“)==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Aufgaben der Vertrauenslehrer (sie sollen den Schülerrat beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung===&lt;br /&gt;
Dieser Abschnitt umfasst drei Paragraphen rund um die Gelder für die Schülervertretung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 19==== &lt;br /&gt;
befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung durch der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch eine von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 20 („Kassenführung“)==== &lt;br /&gt;
regelt die Verwaltung des Geldes, dass die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben müssen dokumentiert werden. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)==== &lt;br /&gt;
hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des Schülerrates Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClermitwirkungsverordnung_(SMVO)&amp;diff=58</id>
		<title>Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)</title>
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		<updated>2019-10-02T23:13:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschichte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der LandesSchülerRat sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.&lt;br /&gt;
Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des Schülerrates. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bedeutung für die Schülervertretung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden &lt;br /&gt;
#die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt, &lt;br /&gt;
#Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,&lt;br /&gt;
#Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,&lt;br /&gt;
#Regeln zu Vertrauenslehrern und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.&lt;br /&gt;
All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des Schülerrates – die muss auch eingehalten werden, aber der Schülerrat kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den Schülerrat unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im Schülerrat von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Verordnung im Einzelnen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen.&lt;br /&gt;
In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:&lt;br /&gt;
#Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.&lt;br /&gt;
#Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).&lt;br /&gt;
#Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden&lt;br /&gt;
#Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)&lt;br /&gt;
#Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:&lt;br /&gt;
#Das Recht, dass Klassensprecher jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können. &lt;br /&gt;
#Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des Schülerrates durchzuführen.&lt;br /&gt;
#Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen (Schülerrat, Kreisschülerrat, LandesSchülerRat) freigestellt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der Schülerrat auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Elternrat&amp;diff=57</id>
		<title>Elternrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Elternrat&amp;diff=57"/>
		<updated>2019-08-09T09:47:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Elternrat stellt die gemeinsame Interessenvertretung aller Eltern einer Schule dar, zudem haben die Eltern 4 Sitze in der paritätisch besetzten [[Schulkonferenz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Zusammensetzung =&lt;br /&gt;
Der Elternrat setzt sich aus allen [[Klassenelternsprecher]]n der Klassen einer Schule zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Aufgaben =&lt;br /&gt;
Die primäre Aufgabe des Elternrates ist die Vertretung der elterlichen Interessen gegenüber der Schule. Diese Aufgabe wird unter anderem durch die Teilnahme an der [[Schulkonferenz]] wahrgenommen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weiterhin hat der Elternrat die Mitglieder der Schulkonferenz und einen Elternsprecher, der zugleich Mitgleid im Kreiselternrat ist, zu wählen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Rechte =&lt;br /&gt;
Dem Elternrat muss vor entsprechenden Beschlüssen der [[Lehrerkonferenzen]], die die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beeinflussen würden, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außerdem hat der Elternrat gegenüber der Schulleitung Auskunfts- und Beschwerderecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Auskunftsrecht ===&lt;br /&gt;
Wie auch der [[Schülerrat]] muss die Schulleitung den Elternrat rechzeitig über wichtige Angelegenheiten und Entscheidungen in Bezug auf die Schule unterrichten und ist verpflichtet dem Elternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschwerderecht ===&lt;br /&gt;
Auch hier gilt wie beim Schülerrat:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn der Elternrat Missstände sieht, so hat er das Recht seine Beschwerden bei der Schulleitung vorzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Sitzungen =&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende des Elternrates lädt zu den Sitzungen des Elternrates ein und ist für die Vorbereitung und Leitung verantwortlich. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Sitzungen des Elternrates sind nicht öffentlich und finden in der Regel zusammen mit der Schulleitung statt, insofern diese eingeladen wurde. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=56</id>
		<title>Schülerrat</title>
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		<updated>2019-08-09T09:41:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber den [[Lehrerkonferenzen]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlussfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schülerschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Schülerrat hat ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht,&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
Das Auskunftsrecht bedeutet für den Schülerrat, dass er über alles an der Schule, was die Schüler betrifft, informiert werden muss und ihm diese Informationen nicht vorenthalten werden dürfen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Natürlich werden nicht alle Informationen direkt mit dem Schülerrat geteilt werden und manchmal muss gezielt nachgefragt werden. Um regelmäßig alle für die Schüler relevanten Informationen zu erhalten bietet sich beispielsweise ein regelmäßiges Treffen des [[Schülersprecher]]s mit der Schulleitung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
Das Beschwerderecht erlaubt es dem Schülerrat, sich bei Problemen an die Schulleitung, die Lehrer oder die [[Schulkonferenz]] zu wenden und diese Misstände vorzubringen.&lt;br /&gt;
Wenn der Schülerrat von diesem Recht Gebrauch macht, solltet ihr darauf achten, dass es sich wirklich um ernsthafte Probleme handelt und nicht um DInge, die sich mit einem kurzen, direkten Gespräch zwischen den Betroffenen regeln lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Elternrat&amp;diff=55</id>
		<title>Elternrat</title>
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		<updated>2019-08-09T09:26:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Elternrat stellt die gemeinsame Interessenvertretung aller Eltern einer Schule dar, zudem haben die Eltern 4 Sitze in der paritätisch besetzten [[Schulkonferenz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Zusammensetzung =&lt;br /&gt;
Der Elternrat setzt sich aus allen [[Klassenelternsprecher]]n der Klassen einer Schule zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Aufgaben =&lt;br /&gt;
Die primäre Aufgabe des Elternrates ist die Vertretung der elterlichen Interessen gegenüber der Schule. Diese Aufgabe wird unter anderem durch die Teilnahme an der [[Schulkonferenz]] wahrgenommen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Rechte =&lt;br /&gt;
Dem Elternrat muss vor entsprechenden Beschlüssen der [[Lehrerkonferenzen]], die die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beeinflussen würden, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außerdem hat der Elternrat gegenüber der Schulleitung [[Bedeutung der verschiedenen Rechte#Auskunftsrecht | Auskunfts-]] und  [[Bedeutung der verschiedenen Rechte#Beschwerderecht| Beschwerderecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=54</id>
		<title>Schülerrat</title>
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		<updated>2019-08-09T09:25:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber den [[Lehrerkonferenzen]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlussfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schülerschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Schülerrat hat ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht,&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
Das Auskunftsrecht bedeutet für den Schülerrat, dass er über alles an der Schule, was die Schüler betrifft, informiert werden muss und ihm diese Informationen nicht vorenthalten werden dürfen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Natürlich werden nicht alle Informationen direkt mit dem Schülerrat geteilt werden und manchmal muss gezielt nachgefragt werden. Um regelmäßig alle für die Schüler relevanten Informationen zu erhalten bietet sich beispielsweise ein regelmäßiges Treffen des [[Schülersprecher]]s mit der Schulleitung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
Das Beschwerderecht erlaubt es dem Schülerrat, sich bei Problemen an die Schulleitung, die Lehrer oder die [[Schulkonferenz]] zu wenden und diese Misstände vorzubringen.&lt;br /&gt;
Wenn der Schülerrat von diesem Recht Gebrauch macht, solltet ihr darauf achten, dass es sich wirklich um ernsthafte Probleme handelt und nicht um DInge, die mit einem einfachen direkten Gespräch zwischen den Betroffenen regeln lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Elternrat&amp;diff=53</id>
		<title>Elternrat</title>
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		<updated>2019-08-09T09:18:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Elternrat stellt die gemeinsame Interessenvertretung aller Eltern einer Schule dar, zudem sind die haben die Eltern 4 Sitze in der paritätisch besetzten [[Schulkonferenz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Zusammensetzung =&lt;br /&gt;
Der Elternrat setzt sich aus allen [[Klassenelternsprecher]]n der Klassen einer Schule zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Aufgaben =&lt;br /&gt;
Die primäre Aufgabe des Elternrates ist die Vertretung der elterlichen Interessen gegenüber der Schule. Diese Aufgabe wird unter anderem durch die Teilnahme an der [[Schulkonferenz]] wahrgenommen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Rechte =&lt;br /&gt;
Dem Elternrat muss vor entsprechenden Beschlüssen der [[Lehrerkonferenzen]], die die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beeinflussen würden, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außerdem hat der Elternrat gegenüber der Schulleitung [[Bedeutung der verschiedenen Rechte#Auskunftsrecht | Auskunfts-]] und  [[Bedeutung der verschiedenen Rechte#Beschwerderecht| Beschwerderecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Elternrat&amp;diff=49</id>
		<title>Elternrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Elternrat&amp;diff=49"/>
		<updated>2019-08-09T09:14:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Der Elternrat stellt die gemeinsame Interessenvertretung aller Eltern einer Schule dar, zudem sind die haben die Eltern 4 Sitze in der paritätisch besetzten […“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Elternrat stellt die gemeinsame Interessenvertretung aller Eltern einer Schule dar, zudem sind die haben die Eltern 4 Sitze in der paritätisch besetzten [[Schulkonferenz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Zusammensetzung =&lt;br /&gt;
Der Elternrat setzt sich aus allen [[Klassenelternsprecher]]n der Klassen einer Schule zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Aufgaben =&lt;br /&gt;
Die primäre Aufgabe des Elternrates ist die Vertretung der elterlichen Interessen gegenüber der Schule. Diese Aufgabe wird unter anderem durch die Teilnahme an der [[Schulkonferenz]] wahrgenommen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Rechte =&lt;br /&gt;
Dem Elternrat muss vor entsprechenden Beschlüssen der [[Lehrerkonferenzen]], die die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beeinflussen würden, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Außerdem hat der Elternrat gegenüber der Schulleitung Auskunfts- und Beschwerderecht&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<title>Schülerrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=39"/>
		<updated>2018-07-18T20:42:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Beschwerderecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Schülerrat ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht,&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
Das Auskunftsrecht bedeutet für den Schülerrat, dass er über alles an der Schule, was die Schüler betrifft, informiert werden muss und ihm diese Informationen nicht vorenthalten werden dürfen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Natürlich werden nicht alle Informationen direkt mit dem Schülerrat geteilt werden und manchmal muss gezielt nachgefragt werden. Um regelmäßig alle für die Schüler relevanten Informationen zu erhalten bietet sich beispielsweise ein regelmäßiges Treffen des [[Schülersprecher]]s mit der Schulleitung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
Das Beschwerderecht erlaubt es dem Schülerrat, sich bei Problemen an die Schulleitung, die Lehrer oder die [[Schulkonferenz]] zu wenden und diese Misstände vorzubringen.&lt;br /&gt;
Wenn der Schülerrat von diesem Recht Gebrauch macht, solltet ihr darauf achten, dass es sich wirklich um ernsthafte Probleme handelt und nicht um DInge, die mit einem einfachen direkten Gespräch zwischen den Betroffenen regeln lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=38</id>
		<title>Schülerrat</title>
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		<updated>2018-07-18T20:41:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Rechte des Schülerrates */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Schülerrat ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht,&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht,&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
Das Auskunftsrecht bedeutet für den Schülerrat, dass er über alles an der Schule, was die Schüler betrifft, informiert werden muss und ihm diese Informationen nicht vorenthalten werden dürfen. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Natürlich werden nicht alle Informationen direkt mit dem Schülerrat geteilt werden und manchmal muss gezielt nachgefragt werden. Um regelmäßig alle für die Schüler relevanten Informationen zu erhalten bietet sich beispielsweise ein regelmäßiges Treffen des [[Schülersprecher]]s mit der Schulleitung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
Das Beschwerderecht erlaubt es dem Schülerrat, sich bei Problemen an die Schulleitung, die Lehrer oder die Schulkonferenz zu wenden und diese Misstände vorzubringen.&lt;br /&gt;
Wenn der Schülerrat von diesem Recht Gebrauch macht, solltet ihr darauf achten, dass es sich wirklich um ernsthafte Probleme handelt und nicht um DInge, die mit einem einfachen direkten Gespräch zwischen den Betroffenen regeln lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=37</id>
		<title>Schülerrat</title>
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		<updated>2018-07-18T17:15:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Wahlen im Schülerrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gegenüber der Schulleitung hat der Schülerrat sowohl ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht als auch ein&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<title>Schülerrat</title>
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		<updated>2018-07-18T17:15:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Wahlen im Schülerrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gegenüber der Schulleitung hat der Schülerrat sowohl ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht als auch ein&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<title>Schülerrat</title>
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		<updated>2018-07-18T17:15:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Wahlen im Schülerrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gegenüber der Schulleitung hat der Schülerrat sowohl ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht als auch ein&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=34</id>
		<title>Schülerrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=34"/>
		<updated>2018-07-18T17:15:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gegenüber der Schulleitung hat der Schülerrat sowohl ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht als auch ein&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres werden gewählt:&lt;br /&gt;
*1 Schülersprecher (Vorsitzender) und sein Stellvertreter&lt;br /&gt;
*3 weitere Mitglieder für die Schulkonferenz (der Schülersprecher gehört i.d.R automatisch der Schulkonferenz an)&lt;br /&gt;
**die Mitglieder der Schulkonferenz müssen mindestens die 7. Klasse besuchen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=33</id>
		<title>Schülerrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=33"/>
		<updated>2018-07-18T17:11:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Rechte des Schülerrates */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gegenüber der Schulleitung hat der Schülerrat sowohl ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht als auch ein&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<updated>2018-07-18T17:10:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechte des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat obliegt es, die Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden zu vertreten. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gegenüber der Schulleitung hat der Schülerrat sowohl ein:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
*Auskunftsrecht als auch ein&lt;br /&gt;
*Beschwerderecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich dazu muss dem Schülerrat die Möglichkeit gegeben werden vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Stellung zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auskunftsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschwerderecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<updated>2018-07-18T17:05:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Wahlen im Schülerrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Wahlen im Schülerrat finden nach den demokratischen Wahlprinzipien statt. Sollten alle Wahlberechtigtem dem zustimmen, können die Wahlen auch offen erfolgen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Entscheidung  erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Wahlen im Schülerrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt.&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Mehrheit erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<updated>2018-07-17T14:47:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: /* Wahlen im Schülerrat */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres statt.&lt;br /&gt;
Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, gibt es eine Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Sollte auch bei der Stichwahl keine Mehrheit erzielt werden, dann entscheidet das Los.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=25</id>
		<title>Schülerrat</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://sv-wiki.de/index.php?title=Sch%C3%BClerrat&amp;diff=25"/>
		<updated>2018-07-16T19:01:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher]]n einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenslehrer]]n&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und kann den [[Vertrauenslehrer]] wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wahl des [[Schülersprecher]]s und seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Schulkonferenz ist es wichtig zu beachten, dass &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
sich '''JEDER''' Schüler einer Schule sich für eines der Ämter bewerben und aufstellen lassen kann und dass man &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''NICHT''' Klassensprecher sein muss, um zum [[Schülersprecher]] oder in die [[Schulkonferenz]] gewählt zu werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<title>Schülerrat</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher | Klassensprechern]] einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz | Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher | Schülersprechers]] und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer | Vertrauenslehrers]]&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenlehrer | Vertrauenslehrern]]&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wahlen im Schülerrat==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat wählt den [[Schülersprecher]] und seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder für die [[Schulkonferenz]] und den [[Vertrauenslehrer]],&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<title>Schülerrat</title>
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		<updated>2018-07-16T18:37:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher | Klassensprechern]] einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz | Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher | Schülersprechers]] und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer | Vertrauenslehrers]]&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenlehrer | Vertrauenslehrern]]&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
*Mitglieder des Schülerrates müssen ihren Klassen über ihre Tätigkeiten im Schülerrat regelmäßig Bericht erstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
'''Zusätzlich dazu muss eine Schülerratssitzung auch dann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<updated>2018-07-16T18:30:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher | Klassensprechern]] einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz | Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher | Schülersprechers]] und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer | Vertrauenslehrers]]&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenlehrer | Vertrauenslehrern]]&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Termin und der Ort sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden, da die Sitzungen meist innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schülerrat ist nicht vorgeschrieben, wann, wie oft und wie lange er sich zu treffen hat, nur für die erste Sitzung gilt die Vorgabe, dass sie spätestens in der 5. Woche nach Schuljahresbeginn stattfinden muss, um bis dahin den [[Schülersprecher]] gewählt zu haben.&lt;/div&gt;</summary>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher | Klassensprechern]] einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im [[Schülerrat]] diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz | Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher | Schülersprechers]] und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrer | Vertrauenslehrers]]&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenlehrer | Vertrauenslehrern]]&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;br /&gt;
Der [[Schülersprecher]] einer Schule lädt die [[Klassensprecher]] regelmäßig zu den Schülerratssitzungen ein. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
''Für diese Sitzung '''müssen''' die Klassensprecher einmal im Monat bis zu 2 Unterrichtsstunden freigestellt werden'' ,das ist durch die [[SMVO]] geregelt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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		<updated>2018-07-16T17:10:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Max.hockeborn: Die Seite wurde neu angelegt: „Der Schülerrat setzt sich aus allen  Klassensprechern einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.  ==Ziele…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Schülerrat setzt sich aus allen [[Klassensprecher | Klassensprechern]] einer Schule zusammen und trifft sich zu regelmäßigen Vollversammlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ziele des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Der Schülerrat koordiniert in erster Linie die Schülermitwirkung innerhalb seiner Schule. Probleme sollen im Schülerrat diskutiert werden, und wenn ein [[Klassensprecher]] diese nicht allein lösen kann, sollen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.&lt;br /&gt;
Außerdem stellt der Schülerrat die Vertretung der Schüler gegenüber der [[Lehrerkonferenz | Lehrerkonferenz]] und der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben des Schülerrates==&lt;br /&gt;
Prinzipiell ist der Schülerrat für alle Fragen der Schülervertretung zuständig und wirkt dabei bei der Beratung und der Beschlußfassung mit. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Konkrete Aufgaben des Schülerrates sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Schülersprecher | Schülersprechers]] und seines Stellvertreters&lt;br /&gt;
*Wahl der Mitglieder der [[Schulkonferenz | Schulkonferenz]]&lt;br /&gt;
*Wahl des [[Vertrauenslehrers | Vertrauenslehrers]]&lt;br /&gt;
*Diskussion und Lösungsfindung bei schulinternen Problemen&lt;br /&gt;
*Repräsentation der Meinung der Schüleraschaft&lt;br /&gt;
*Kommunikation mit der Schulleitung und den [[Vertrauenlehrer | Vertrauenslehrern]]&lt;br /&gt;
*Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der Schüler (z.B. ein Tanzball oder ein Sommerfest)&lt;br /&gt;
*Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen, die die Schüler betreffen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schülerratssitzungen==&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Max.hockeborn</name></author>
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