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Vertrauenslehrer

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Ein Vertrauenslehrer ist eine Lehrkraft, welche den Schülerrat in seiner Arbeit berät und unterstützt. Die Wahl des Vertrauenslehrer ist freiwillig, der Schülerrat ist nicht verpflichtet einen Vertrauenslehrer zu wählen.

Aufgaben

Vertrauenslehrer sollen den Schülerrat beraten, ihn unterstützen und bei Konflikten mit der Schule vermitteln. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 18 SMVO.

Beratung

Der Vertrauenslehrer soll den Schülerrat beraten. Er soll nützliche Tipps und Hinweise geben, wie der Schülerrat seine Aufgaben erfüllen und seine Projekte umsetzen kann. Zu diesem Zweck kann der Vertrauenslehrer gemäß § 18 Abs. 2 SMVO zu den Sitzungen des Schülerrates eingeladen werden, er hat dann dort Rederecht. Er muss außerdem über alle Veranstaltungen und Projekte des Schülerrates informiert werden und soll die Möglichkeit bekommen, sich vor diesen mit dem Schülerrat darüber zu beraten.

Unterstützung

Der Vertrauenslehrer soll den Schülerrat unterstützen. Er kann z.B. im Rahmen der Projektplanung selbst Aufgaben im Auftrag des Schülerrates übernehmen. Im Unterschied zur Beratung wird der Vertrauenslehrer bei der Unterstützung aktiv tätig und wirkt direkt an der Arbeit des Schülerrates mit, statt diese nur zu kommentieren bzw. darüber zu reden.

Konfliktlösung

Der Vertrauenslehrer soll bei Konflikten zwischen dem Schülerrat und der Schule vermitteln. Mit „die Schule“ sind dabei alle anderen Akteure an der Schule gemeint, z.B. die Schulleitung, die Lehrer oder die Elternvertretung. Der Vertrauenslehrer soll bei Konflikten vermitteln, er soll also nicht absolut auf Seiten der Schülervertretung stehen, sondern sich um Kompromiss und Verhandlung bemühen. Er ist also gewissermaßen ein neutraler Dritter.

Wahl und Amtszeit

Der Vertrauenslehrer wird gemäß § 51 Abs. 4 SächsSchulG vom Schülerrat gewählt. Vertrauenslehrer ist ein Amt an der Schule, die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Die Amtszeit endet entweder mit dem Rücktritt oder wenn die Lehrkraft vorher ihre Arbeit als Lehrer an der Schule beendet. Voraussetzung für die Wahl ist,

  • dass die Person zur Zeit Lehrer an der Schule ist (§ 51 Abs. 4 SächsSchulG),
  • dass die Person vorher ihrer Wahl zugestimmt hat (§ 17 Abs. 2 SMVO) und
  • dass die Person vorher mindestens zwei Kalenderjahre lang am Stück hauptamtlich an der Schule unterrichtet hat (§ 17 Abs. 2 SMVO), (Ausnahmen möglich, siehe unten).

Nicht gewählt werden kann demnach,

  • wer kein Lehrer an der Schule ist. Nicht wählbar ist demnach wer zwar Lehrer ist, aber nicht an der Schule unterrichtet. Nicht wählbar ist auch, wer zwar an der Schule unterrichtet/arbeitet, aber kein Lehrer ist, z.B. Referendare oder Sozialarbeiter. Seiteneinsteiger sind wählbar.
  • wer der Übernahme des Amts nicht selbst ausdrücklich zugestimmt hat. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist für den jeweiligen Lehrer freiwillig. Eine Lehrkraft kann weder durch die Wahl durch den Schülerrat noch durch Dienstanweisung des Schulleiters zur Übernahme des Amtes gezwungen bzw. verpflichtet werden. Die Zustimmung muss vor der Wahl vorliegen. Es ist also nicht zulässig erst zu wählen und dann darauf zu hoffen, dass der/die Gewählte nicht widerspricht.
  • wer nicht min. zwei Kalenderjahre hintereinander hauptamtlich an der jeweiligen Schule gearbeitet hat. Relevant ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wenn Lehrerinnen und Lehrer wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit längere Zeit nicht an der Schule unterrichten konnte, aber formal Lehrerin oder Lehrer an der Schule waren, werden diese Fehlzeiten nicht von den zwei Jahren abgezogen. Ebenfalls geht es um zwei Jahre der hauptamtlichen Tätigkeit. Wenn Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich (nebenamtlich) noch wenige Stunden an einer anderen Schule unterrichtet haben, wird dies ebenfalls nicht von den zwei Jahren abgezogen.

In Ausnahmen kann auch jemand gewählt werden, der alle Bedingungen bis auf die dritte (zwei Jahre hauptamtliche Tätigkeit) erfüllt. Bzgl. der dritten Bedingung gibt § 17 Abs. 2 Satz 1 SMVO ein Soll-Vorschrift, also ein bedingtes Ermessen, zu erkennen. Von dieser Bedingung kann deshalb abgewichen werden, wenn es untypische Ausnahmefälle gibt. Dies kann der Fall sein, wenn der Schülerrat keinen anderen geeigneten Kandidaten sieht, wenn es sich um eine neu eingerichtete Schule handelt oder der Kandidat besonders qualifiziert ist (z.B., weil er an seiner alten Schule bereits Vertrauenslehrer war und nun die Schule gewechselt hat).

Unterschied Vertrauenslehrer und Beratungslehrer

Der Vertrauenslehrer arbeitet explizit für den Schülerrat. Er erfüllt die oben beschriebenen Aufgaben. Auch wenn es mit Blick auf die Amtsbezeichnung naheliegen würde, ist er nicht dafür zuständig die Probleme oder Anliegen aller Schülerinnen und Schüler zu bearbeiten. Anliegen die privater oder unterrichtlicher Natur sind, sind nicht Thema des Vertrauenslehrers. Der Vertrauenslehrer ist nur Anlaufstelle für die Schülervertreter und nur dann, wenn es um die Schülervertretung geht. Für Beratung und Unterstützung bei persönlichen oder schulischen Problemen ist der Beratungslehrer der Schule zuständig.

Vorteile eines Vertrauenslehrers für den Schülerrat

Der Schülerrat ist nicht verpflichtet, einen Vertrauenslehrer zu wählen. Für den Schülerrat hat die Wahl aber mehrere Vorteile, die ihn dazu motivieren können, einen Vertrauenslehrer zu wählen. Der Vertrauenslehrer kann eine zusätzliche Sichtweise auf die Schülerratsarbeit einbringe. Im Rahmen der Beratung des Schülerrates kann er aus Sicht der Lehrerinnen und Lehrer Probleme besprechen und so Dinge erkennen, die Schülerinnen und Schüler vielleicht nicht sofort auffallen. Ein guter Vertrauenslehrer kann zudem Aufgaben übernehmen die Schülervertreter nur schwer übernehmen können. So kann er im Namen des Schülerrates z.B. Kaufverträge abschließen oder die erste Schülerratssitzung planen, wenn der Schülersprecher nicht mehr Schüler der Schule ist. Wenn ein Vertrauenslehrer seine Funktion länger innehat, kann er zudem mehr Erfahrung einbringen als Schülervertreter, denn früher oder später ist jeder Schüler (und auch jeder ehemalige Schülervertreter) aus der Schule raus. Ein Vertrauenslehrer hat zudem manchmal besseren Zugang zur Schulleitung und zu anderen Lehrkräften als ein Schüler, da er selber Lehrer ist.