Schulaufsicht
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Schulaufsicht ist die Kontrolle der Arbeit der Schulen durch staatliche Behörden, welche der korrekten Umsetzung der für die Schulen geltenden Gesetze dient. Sie ist fester Bestandteil des Schulsystems in Sachsen, Deutschland und allen anderen modernen Staaten. Wenn von „die Schulaufsicht“ die Rede ist kann sowohl die Tätigkeit als auch die jeweilige Behörde/die Behörden, die zuständig sind, gemeint sein.
Inhalt der Schulaufsicht (Sachsen)
In Sachsen umfasst die Schulaufsicht gemäß § 58 Abs. 1 SächsSchulG die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Schulaufsicht befasst sich vor allem damit sicherzustellen, dass die Schulen ihren Aufgaben (z.B. aus dem Sächsischen Schulgesetz) korrekt umsetzen. Grundsätzlich sind Schulen selbstständige Einheiten, d.h. sie sind selbst dafür verantwortlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Allerdings sind Schulen Teil der staatlichen Verwaltung, und als solche unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung der staatlichen Kontrolle. Im Regelfall hat die Schulaufsicht ein wachsames Auge auf die Schulen, mischt sich aber nicht in ihre Arbeit ein. Aktiv wird die Schulaufsicht erst, wenn an der Schule etwas falsch läuft.
Fachaufsicht
Die Schulaufsicht in Sachsen beinhaltet die Fachaufsicht über die Schulen. Im Rahmen der Fachaufsicht soll die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob das was die Schule tut, um eine Aufgabe zu erfüllen, zweckmäßig und rechtmäßig ist. Rechtmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstößt. Zweckmäßig ist die Tätigkeit der Schule, wenn sie den anvisierten Zweck mindestens fördert.
Sprich: Die Fachaufsicht über die Schule haben bedeutet, zu gucken, ob die Arbeit der Schule legal und sinnvoll ist.
Die Schulaufsichtsbehörde darf den Schulen Weisungen erteilen, ihnen also vorschreiben wie sie was zu tun haben.
Dienstaufsicht
Die Schulaufsicht beinhaltet die Dienstaufsicht über die Leute, die an den Schulen arbeiten. Das sind die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleiter, sonstiges pädagogisches Personal und generell alle Personen, die an öffentlichen Schulen arbeiten. Die Dienstaufsicht beinhaltet die Aufsicht über das Personal. Die Schulaufsichtsbehörde ist also dafür zuständig zu kontrollieren, dass die jeweiligen Personen ihre Arbeit korrekt ausführen. Sie ist auch für Personalangelegenheiten zuständig, z.B. die Einstellung, die Versetzung oder Beförderung von Lehrern.
Aufsicht über den Schulträger
Die Schulaufsichtsbehörde ist dafür zuständig, die Schulträger zu kontrollieren. Sie kontrolliert also z.B. ob die Landkreise die Schulnetzpläne richtig aufstellen.
Rechtsverordnungen
Die Schulaufsichtsbehörden sind dafür zuständig eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen und anderen rechtlichen Festlegungen zu treffen. Es sind verbindliche juristische Normen, so wie ein Gesetz auch. Diese konkretisieren z.B. das Sächsische Schulgesetz. So werden z.B. Verordnungen zu Ganztagsangeboten erlassen oder die Ferientermine festgelegt.
Lehrerausbildung und -fortbildung
Die Schulaufsichtsbehörde ist für die Ausbildung und die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer mitverantwortlich. Ebenfalls beteiligt sind die Universitäten (für das Studium) und die Schulen (für das Referendariat). Die Schulaufsichtsbehörde sind auch dafür zuständig, die Prüfungen zum Ersten und Zweiten Staatsexamen (die beiden Abschlussprüfungen vom Lehramtsstudium) durchzuführen.
Qualitätssicherung
Gemäß § 3a SächsSchulG soll die Schulaufsicht sich um die Qualitätssicherung an Schulen bemühen. Qualitätssicherung bedeutet, dass die Schule und die Schulaufsicht gemeinsam dafür sorgen sollen das der Unterricht und die Arbeit der Schule gut bleibt und noch besser wird (Sicherung der Qualität). Dazu sollen z.B. Untersuchungen über die Unterrichtsqualität durchgeführt oder die Ergebnisse von Abschlussprüfungen beobachtet werden.
Genehmigungen
In vielen Angelegenheiten muss man vor der Umsetzung die Genehmigung einer Schulaufsichtsbehörde einholen. In diesem Fall ist die Schulaufsicht nicht nur für die Kontrolle zuständig (= zuschauen, aber nur manchmal eingreifen), sondern muss explizit tätig aktiv werden, sonst passiert etwas nicht. Eine solche Genehmigung braucht man z.B., wenn man eine freie Schule gründen möchte oder wenn eine Schule eine Klasse einreichten will die mehr Schüler beinhaltet als die Höchstschülerzahl zulässt.
Stundentafeln, Lehrpläne und (Abschluss-)Prüfungen
Die Schulaufsichtsbehörden sind auch dafür zuständig Stundentafeln, Lehrpläne und die Aufgaben für Abschlussprüfungen zu erstellen. Stundentafeln legen fest wie viele Stunden von welchem Schulfach ein Schüler je Schuljahr hat. Lehrpläne schreiben die Inhalte des Unterrichts vor. Abschlussprüfungen sind z.B. die Realschulabschlussprüfung (Oberschule) und die Abiturprüfung (Gymnasium/Berufliches Gymnasium).
Rechtliche Grundlagen
Grundlage der Schulaufsicht in Deutschland ist Artikel 7 Abs. 1 Des Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Alles was mit Schule zu tun hat, wird also vom Staat beaufsichtigt und kontrolliert. Artikel 103 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung lautet genau gleich. Vertieft wird die Schulaufsicht in §§ 58-59 SächsSchulG, §§ 11 und 17 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes. Weitere Rechte der Schulaufsichtsbehörden sind in bestimmten Rechtsverordnungen geregelt.
Organisation der Schulaufsicht
Die Schulaufsicht wird immer durch staatliche Behörden wahrgenommen. In Sachsen bestehen zwei Schulaufsichtsbehörden: Das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) als Schulaufsichtsbehörde und das Staatsministerium für Kultus (SMK) als Oberste Schulaufsichtsbehörde. Einen Großteil der Aufgaben der Schulaufsicht übernimmt das LaSuB. Das SMK ist einerseits die Aufsichtsbehörde für das LaSuB. Es ist dafür zuständig, die Arbeit des LaSuB zu kontrollieren und bei Beschwerden zu entscheiden, ob die Arbeit des LaSuB korrekt war. Das SMK selbst übernimmt nur wenige Aufgaben der Schulaufsicht selbst, vor allem den Erlass der Rechtsvorschriften. Wenn das Sächsische Schulgesetz (oder andere Rechtsnormen) von der „Schulaufsichtsbehörde“ spricht (ohne den Zusatz „Oberste“) ist immer das LaSuB gemeint.
Landesamt für Schule und Bildung
Das Landesamt für Schule und Bildung (kurz LaSuB) ist die Schulaufsichtsbehörde in Sachsen. Es übernimmt die meisten Aufgaben zur Schulaufsicht in Sachsen.
Rechtliches
Das LaSuB ist eine obere Staatsbehörde. Es ist dem Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordnet. Chef der Behörde (Behördenleiter) ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung (Stellvertreter: Vizepräsident des Landesamtes für Schule und Bildung).
Gliederung
Das LaSuB ist zwar eine Behörde, die für ganz Sachsen zuständig ist. Es besitzt aber sechs Standorte, die sich die Arbeit der Schulaufsicht (siehe oben) aufteilen. Jeder der sechs Standorte ist eine Art Außenstelle/Zweigstelle der Behörde, an dem bestimmte Aufgaben erfüllt werden und der für ein eigenes Gebiet in Sachsen zuständig ist.
Das LaSuB führt die Schulaufsicht über alle Schulen und Schulträger in Sachsen, die Aufgaben sind aber immer die gleichen. Daher erledigen die meisten Standorte das gleiche wie die anderen, nur begrenzt auf ein bestimmtes Gebiet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schulaufsichtsbehörde möglichst nah an den Schulen dran ist, um einen besseren Kontakt herzustellen und die Aufsicht bessere erledigen zu können.
Die sechs Außenstellen des LaSuB sind: Standort Zwickau, Standort Chemnitz, Standort Leipzig, Standort Dresden, Standort Bautzen und Standort Radebeul. Der Hauptsitz des LaSuB ist der Standort Chemnitz, dort arbeiten auch der Präsident und der Vizepräsident.
Außer am Standort Radebeul nehmen alle Standorte die Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht für alle Schularten wahr. Die räumliche Zuständigkeit richtet sich nach den Landkreisen:
Standort Zwickau | Landkreise Vogtland und Zwickau |
Standort Chemnitz | Landkreis Erzgebirgskreis und Mittelsachsen, Chemnitz |
Standort Leipzig | Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Leipzig |
Standort Dresden | Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Dresden |
Standort Bautzen | Landkreise Bautzen und Görlitz |
Außerdem übernehmen die folgende Standorte zusätzliche Aufgaben:
Standort Chemnitz | Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) |
Standort Leipzig | Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) |
Standort Dresden | Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) |
[https://www.lasub.smk.sachsen.de/radebeul-3959.html Standort Radebeul | Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung für die Behörde (z.B. Statistik, Recht), Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung,
Qualitätsentwicklung,Unterstützungssystem für die Schulen (z.B. Verwaltungsassistenten für die Schulleiter) |
Der Standort Radebeul übernimmt keine Fachaufsicht/Dienstaufsicht/Schulträgeraufsicht. Stattdessen sind dort viele schulfachlichen/pädagogischen Aufgaben gebündelt, z.B. die Lehrplanentwicklung oder die Qualitätsentwicklung. Der Standort Radebeul betreut auch das Lehrerfortbildungszentrum in Meißen (Schloss Siebeneichen).