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Klassenelternsprecher

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Die Klassenelternsprecher sind die Vertreter der Eltern ihrer Schulklasse. Sie sind die Elternvertreter auf Klassen- und Kursebene. Sie sind Vorsitzende der Klassenelternversammlung.

Zusammensetzung der Klassenelternversammlung

Für jede Schulklasse, auch an der Grundschule, wird eine Klassenelternversammlung gebildet. Sie besteht aus allen Eltern der Kinder, die in der jeweiligen Schulklasse lernen.

Wahl und Amtszeit der Klassenelternsprecher

Die Klassenelternversammlung wählt anschließend den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Wahl soll spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche erfolgen.
Zum Klassenelternsprecher bzw. zum Stellvertretenden Klassenelternsprecher kann grundsätzlich jedes Elternteil eines Kindes in der Klasse gewählt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Elternmitwirkungsverordnung dürfen aber folgende Personen nicht gewählt werden, auch wenn sie Mitglieder in der Klassenelternversammlung sind:

  • der Schulleiter und der Stellvertretende Schulleiter sowie deren Ehepartner;
  • Lehrer an der Schule und deren Ehepartner;
  • Beamte/Angestellte des höheren Dienstes, wenn sie in einer Schulaufsichtsbehörde arbeiten;
  • Ehepartner von Beamten/Angestellten, die in einer Schulaufsichtsbehörde arbeiten und für die Aufsicht über die jeweilige Schule zuständig sind;
  • Personen die bereits an einer anderen Schule Klassenelternsprecher oder Stellvertretender Klassenelternsprecher sind.

Der Klassenelternsprecher und sein Stellvertreter sind in der Regel ein Schuljahr lang im Amt. Es kann sein, dass der Elternrat einer Schule entscheidet, dass die Klassenelternsprecher zwei Schuljahre lang im Amt sind.

Rechte & Aufgaben der Klassenelternversammlung

Die Klassenelternversammlung ist gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsSchulG dazu da, die Mitbestimmung der Eltern einer Schulklasse an der Bildung ihrer Kinder zu verwirklichen. Sie hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

  • Beratung über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Klasse (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG). Die Klassenelternversammlung soll bzw. kann sich darüber austauschen wie der Unterricht in der Klasse abläuft und Anregungen/Wünsche äußern.
  • Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Lehrern und Eltern (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG). Die Klassenelternversammlung soll bei Konflikten zwischen Eltern und Fachlehrern der Klasse versuchen, einen Kompromiss zu finden. In diesen Konfliktfällen treffen zwei Rechtspositionen aufeinander: Einerseits das Recht der Eltern auf Mitgestaltung der Bildung ihrer Kinder, andererseits das Recht des Lehrers den Unterricht nach eigenem Wissen/Gewissen zu planen. Die Klassenelternversammlung soll hier nach Möglichkeit einen Ausgleich erzielen.
  • Weitergabe von Informationen aus dem Elternrat und vom Klassenlehrer. Die Klassenelternversammlung dient oft als Ort des Informationsaustausches. Einerseits der Eltern untereinander. Über Entscheidungen/Stellungnahmen des Elternrates wird auf der Klassenelternversammlung durch den Klassenelternsprecher informiert. Andererseits informiert hier die Schule die Eltern der Klasse. „Die Schule“ ist dabei meist der Klassenlehrer, entweder in einer Sache der jeweiligen Schulklasse oder in Auftrag der Schulleitung.
  • Behandlung von Einzelfällen. Die Klassenelternversammlung kann gemäß § 45 Abs. 4 SächsSchulG, mit Zustimmung der betroffenen Eltern, Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüle behandeln. Damit kann die Klassenelternversammlung dazu beitragen Konflikte/Probleme, die durch einzelne Schüler entstehen, oder nur einige Schüler betreffen, zu lösen.

Die Klassenelternversammlung kann zur Umsetzung ihrer Aufgaben auch einzelne Lehrer der Klasse hinzuziehen (§ 9 Abs. 3 Elternmitwirkungsverordnung).
Die Klassenelternversammlung soll mindestens einmal je Schulhalbjahr tagen. Oft wird sie allerdings nicht Klassenelternversammlung genannt. Stattdessen wird unter dem Namen „Elternabend“ oder manchmal auch „Elternrunde“, „Elternversammlung“ oder „Elternstammtisch“ eingeladen. Rechtlich gesehen handelt es sich aber meist um eine Sitzung der Klassenelternversammlung, sobald eine offizielle Einladung des Klassenelternsprechers mit Tagesordnung versandt wird.

Rechte & Aufgaben des Klassenelternsprechers

Der Klassenelternsprecher hat vor allem repräsentative und verwaltende Funktionen. Seine drei Aufgaben sind:

  • Leitung und Vorbereitung der Klassenelternversammlung. Der Klassenelternsprecher ist Vorsitzender der Klassenelternversammlung (§ 46 Abs. 4 SächsSchulG). Er erstellt für deren Sitzungen die Tagesordnung, versendet die Einladungen, leitet die Sitzung und bereitet sie nach (§ 9 Abs. 2 Elternmitwirkungsverordnung).
  • Ansprechpartner für Vertreter der Schule. Der Klassenelternsprecher ist Ansprechpartner für die Schulleitung, den Klassenlehrer, die Fachlehrer und andere, wenn man Kontakt zu den Eltern der Klasse aufnehmen will.
  • Vertretung der Klassenelternversammlung im Elternrat der Schule. Der Klassenelternsprecher ist gemäß § 47 Abs.1 SächsSchulG Mitglied im Elternrat seiner Schule. Er vertritt damit dort einerseits die Eltern seiner Klassenelternversammlung gegenüber den anderen Elternvertretern, andererseits ist er im Elternrat Ansprechpartner und Bindeglied zu seiner Klassenelternversammlung.

Der Klassenelternsprecher hat darüber hinaus ein Informationsrecht. Er muss vom Klassenlehrer über alle die Eltern der Klasse interessierenden Fragen informiert werden (§ 10 Elternmitwirkungsverordnung). Dazu gehören insbesondere Informationen rund Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie die Grundsätze der Notengebung.

Unterschiede zwischen der Elternvertretung und der Schülervertretung auf Klassenebene

In der Schülervertretung gibt es auf Klassenebene nur den Klassensprecher, der von den Schülerinnen und Schülern der Klasse gewählt wird. Die Schulklasse als solche hat keine eigenen Aufgaben zu erfüllen.
In der Elternvertretung gibt es einen Klassenelternsprecher, so wie in der Schülervertretung den Klassensprecher. Allerdings sind die Aufgaben, die in der Schülervertretung der Klassensprecher übernimmt, in der Elternvertretung zwischen Klassenelternsprecher und Klassenelternversammlung aufgeteilt. Zusammen haben Klassenelternsprecher und Klassenelternversammlung ähnliche Rechte wie der Klassensprecher. Diese werden nur im Schulgesetz anders formuliert. Der Klassenelternsprecher allein hat aber andere Aufgaben als der Klassensprecher.
Dieser Unterschied ist den unterschiedlichen Arbeitsweisen der Schüler- bzw. Elternvertretung geschuldet. Denn während Schüler und Schülervertreter jeden Tag in der Schule anwesend sind und bereits fest in einer Schulklasse organisiert sind, die ständig (für den Unterricht) zusammensitzt, sind die Eltern außerhalb der Schule. Sie treffen sich nur manchmal in der Klassenelternversammlung. Auch der Klassenelternsprecher ist nicht regelmäßig in der Schule. Die Aufgaben, die der Klassensprecher jeden Tag wahrnehmen kann, müssen in der Elternvertretung auf den wenigen Sitzungen der Klassenelternversammlung erfüllt werden. Während der Klassensprecher jeden Tag mit seinen Mitschülern sprechen kann, treffen sich die Eltern nur einige Male im Schuljahr. Diese Klassenelternversammlungen sind dafür auch echte Sitzungen, während in der Schülervertretung keine Sitzungen der Schulklasse stattfinden, weil der Klassensprecher sowieso ständig Kontakt zu den Mitschülern seiner Schulklasse hat.

Nichtbildung einer Klassenelternversammlungen (Berufsschulklausel)

Gemäß § 45 Abs. 3 SächsSchulG wird für Schulklassen, in denen zu Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig sind, keine Klassenelternversammlung gebildet. Gemäß § 33 Abs. 1 SächsSchulG ist der Schuljahresbeginn immer der 1. August eines Kalenderjahres (auch wenn der fast immer in den Ferien liegen dürfte). Wenn also am 1. August einer Jahres mehr als 50% der Schülerinnen und Schüler einer Klasse 18 Jahre oder älter sind, wird für diese Schulklasse keine Klassenelternversammlung gebildet. Folglich wird dann auch kein Klassenelternsprecher für die Klasse gewählt.
Diese Nichtbildung einer Klassenelternversammlung erfolgt meist nur an Schulen, an denen aus Prinzip ältere Schülerinnen und Schüler lernen. Das sind meist nur die Beruflichen Schulen (die BSZ), daher auch der inoffizielle Name Berufsschulklausel. Die Regelung dient der Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler: Wenn in einer Klasse die Mehrheit der Schüler volljährig ist (die anderen dann meist auch nahe an der Volljährigkeit dran sind), können die Schülerinnen und Schüler für sich selber sprechen. Gleichzeitig endet damit das Sorgerecht der jeweiligen Eltern und damit auch die Rechtsgrundlage, auf der die Eltern auf Mitbestimmung bei der Bildung ihrer Kinder pochen können. Die Berufsschulklausel hat zur Folge, dass an den BSZ meist kein Elternrat besteht. Da hier auch in den jüngeren Klassenstufen bereits keine Klassenelternsprecher gewählt werden, gibt es keine Elternvertreter die einen Elternrat bilden könnten. Eine ähnliche Klausel gibt es auch für die Schülervertretung: Das Schulgesetz sieht keine Bildung eines Schülerrates an Grundschulen vor. Da die Schülerinnen und Schüler noch zu jung sind, sind sie noch nicht in der Lage die Rechte und Aufgaben einer Schülervertretung wahrzunehmen. Diese Grundschulklausel hat wiederum zur Folge, dass es an Grundschulen nur einen Eltern- und keine Schülervertretung gibt, so wie es an BSZ nur eine Schüler- und keine Elternvertretung gibt.