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Klassensprecher

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Die Klassensprecher sind die Vertreter ihrer Schulklasse. Sie sind die Schülervertreter auf Klassen- und Kursebene.

Stellung in der Schülervertretung

Der Klassensprecher vertritt seine Schulklasse und deren Schülerinnen und Schüler. Er vertritt sie gegenüber Lehrern, Eltern und im Schülerrat. Der Klassensprecher ist der erste Schülervertreter, den die Schülerinnen und Schüler wählen. Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind in Sachsen die Basis der Schülervertretung, weil sie die direkten Verbindung zu einzelnen Schülerinnen und Schülern haben. Sie sind deswegen aus zwei Gründen für die Schülervertretung wichtig: Einerseits tragen sie die Meinungen und Wünsche ihrer Mitschüler zum Schülerrat und von dort weiter in die Schulkonferenz, zu Lehrern, zu Eltern, zur Schulleitung, in die Kreisschülerräte und in den LandesSchülerRat ). Andererseits erhalten sie im Schülerrat die Informationen (aus der Arbeit des Schülerrates, aus anderen Gremien an der Schule, aus der Schulkonferenz, aus dem Kreis- und LandesSchülerRat ) und geben sie an ihre Mitschüler weiter.

Wahl und Amtszeit

In jeder Klasse ab der Klassenstufe 5 müssen Klassensprecher gewählt werden (zu Klassensprechern an Grundschulen siehe unten). Die Wahl soll bis zum Ende der zweiten Unterrichtswoche erfolgen. Für die Wahl gelten die demokratischen Wahlgrundsätze. Gewählt werden an den meisten Schulen am Anfang eines jeden Schuljahres ein Klassensprecher und ein Stellvertretender Klassensprecher pro Schulklasse. Der genaue Ablauf der Wahl kann an jeder Schule anders aussehen. Der Klassensprecher und sein Stellvertreter sind in der Regel ein Schuljahr lang im Amt. Es kann sein, dass der Schülerrat einer Schule entscheidet, dass die Klassensprecher zwei Schuljahre lang im Amt sind.

Rechte und Aufgaben

Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 1 Schülermitwirkungsverordnung (SMVO) ist der Klassensprecher ein Organ der Schülervertretung. Damit darf er die Rechte der Schülervertretung (§ 51 Abs. 1 SächsSchulG) wahrnehmen. Außerdem gelten für ihn weitere Rechte und Aufgaben. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Aufgaben sind als erstes Aufgaben des Klassensprechers, sie gelten aber auch für den Stellvertretenden Klassensprecher.

Vertretung seiner Klasse (Vertretungsrecht/Vertretungsaufgabe)

Der Klassensprecher wird gewählt, um die Interessen der Schüler seiner Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts zu vertreten. Er hat also ein Recht auf Vertretung seiner Klassen, wenn es um die Schule und um den Unterricht geht. Dieses Recht ist gleichzeitig auch seine wichtigste Aufgabe. Das Vertretungsrecht bedeutet, dass nur der Klassensprecher für sich in Anspruch nehmen darf, die Interessen seiner Klasse zu vertreten. Andere Personen (andere Mitschüler oder Lehrer) können das nicht. Dieses Recht nimmt der Klassensprecher z.B. gegenüber Lehrern oder im Schülerrat wahr. Allerdings ist es deshalb auch die Aufgabe des Klassensprechers, mit seinen Mitschülern im Gespräch zu bleiben und ihre Meinungen und Interessen ernst zu nehmen.

Informationsrecht/Informationsaufgabe

Die Klassensprecher haben gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG ein Informationsrecht. Laut dem Schulgesetz bedeutet das, dass er in allen die Schülerschaft betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert werden soll. Der Klassensprecher einer Klasse soll demnach vom Klassenlehrer, von Fachlehrern und von anderen Gremien in der Schule (z.B. Schulleitung, Elternrat) über alle Dinge informiert werden, die seine Klasse und seine Mitschüler betreffen. Nicht festgelegt ist, wie diese Information erfolgt. So kann beispielweise die Schulleitung (über den Schülersprecher oder persönlich) auf einer Schülerratssitzung Informationen an die Klassensprecher weitergeben, die Klassensprecher müssen also nicht einzeln informiert werden. Auch kann der Klassensprecher gemeinsam mit seinen Mitschülern informiert werden, z.B. wenn ein Fachlehrer den Termin für eine Klassenarbeit bekannt gibt.
Das Informationsrecht beinhaltet allerdings das Recht, dass Lehrer oder die Schulleitung dem Klassensprecher auf Nachfrage Informationen geben müssen, wenn es um eine Angelegenheit geht, die unter das Informationsrecht aus dem Schulgesetz fällt.
Aus dem Informationsrecht resultiert auch eine Informationsaufgabe. Der Klassensprecher hat die Aufgabe, die Informationen, die er durch das Informationsrecht erhält, auch an seiner Mitschüler weiterzugeben. Außerdem hat er die Aufgabe solche Informationen zu erfragen, wenn seine Mitschüler sich dafür interessieren.

Anhörungs- und Vorschlagsrecht/Vorschlagsaufgabe

Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht der Klassensprecher (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG) ist das Recht, Wünsche und Anregungen der Schüler an die Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln. Der Klassensprecher kann die Meinung, die Wünsche/Vorschläge und die Anliegen seiner Mitschüler weitergeben (Vorschläge machen). Er hat vor allem das Recht dabei gehört zu werden, die Lehrer/Eltern /Schulleitung müssen es sich also anhören, was der Klassensprecher zu sagen hat. Auch hier ist die Form nicht vorgegeben, d.h. der Schulleiter kann z.B. verlangen, dass der Klassensprecher seine Anliegen aufschreibt, statt einen Gesprächstermin zu machen.
Aus dem Anhörung- und Vorschlagsrecht folgert für den Klassensprecher auch die Vorschlagsaufgabe. Er soll Meinung, Wünsche und Anliegen seiner Mitschüler weiterleiten und vertreten, um seinen Mitschülern Gehör zu verschaffen.

Vermittlungsrecht/Vermittlungsaufgabe

Das Vermittlungsrecht (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchulG) bedeutet, die Klassensprecher sollen auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einsetzen, wenn ein Mitschüler glaubt ihm, sei Unrecht geschehen. Wenn ein Schüler sich unfair behandelt fühlt, kann er seinen Klassensprecher um Hilfe bitten. Der Klassensprecher hat dann wiederum das Recht, sich für den Schüler einzusetzen, er darf dann von Lehrern/Schulleitung/Elternrat nicht ausgeschlossen werden. Umgedreht entsteht aus dem Vermittlungsrecht auch eine Vermittlungsaufgabe. Wenn ein Schüler seinen Klassensprecher um Hilfe bittet, soll er diese Hilfe auch leisten und von seinem Vermittlungsrecht gebrauch machen.
Wichtig sind dabei zwei Dinge. Einerseits ist im Schulgesetz von Vermittlung die Rede. Der Klassensprecher soll sich also bemühen, dass eine Einigung und ein Kompromiss zu Gunsten seines Mitschülers zu Stande kommen. Er soll nicht kompromisslos auf der Seite seines Mitschülers stehen, sondern sich für eine Einigung einsetzen. Andererseits kann der Klassensprecher vom Vermittlungsrecht nur auf Antrag eines Mitschülers Gebrauch machen. Er hat nicht das Recht von sich aus einen Mitschüler zu unterstützen, sich also einzumischen, sondern der jeweilige Schüler muss damit auch einverstanden sein.

Beschwerderecht/Beschwerdeaufgabe

Inhalt des Beschwerderechts ist das Recht der Klassensprecher, Beschwerden allgemeiner Art z.B. bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen. Umgedreht müssen Lehrer/Schulleiter/Schulkonferenz die Beschwerden vom Klassensprecher entgegennehmen. Die Form ist wiederum nicht vorgegeben, so besteht z.B. kein Recht auf Teilnahme an der Schulkonferenz, es kann auch ein Beschwerdebrief vom Klassensprecher gefordert werden. Das Beschwerderecht ist eng mit dem Anhörungs- und Vorschlagsrecht verbunden. Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht bezieht sich auf Vorschläge der Schüler. Das Beschwerderecht hingegen bezieht sich auf die Unzufriedenheit der Schüler. Man kann sagen, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht beinhaltet das Recht auf positives Feedback vorzubringen, das Beschwerderecht das Recht negatives Feedback vorzubringen.
Aus dem Beschwerderecht kann eine Beschwerdeaufgabe abgeleitet werden. Wenn seine Mitschüler sich über etwas beschweren, wollen und eine Beschwerde haben, ist der Klassensprecher dafür da sein Recht zu nutzen und diese Beschwerde vorzubringen.

Gleichbehandlungsrecht

Die Klassensprecher dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. Anders formuliert, es ist der Schule (z.B. den Lehrern oder der Schulleitung) verboten, Klassensprecher wegen ihres Amtes in der Schülervertretung anders zu behandeln als ihre Mitschüler. Sie dürfen weder schlechter behandelt werden (Benachteiligungsverbot) noch stehen ihnen bestimmte Vorteile zu (Bevorzugungsverbot). Ein Lehrer darf z.B. einem Klassensprecher keine schlechten Zensuren geben, weil er eine Beschwerde zum Unterricht dieses Lehrers vorgebracht hat. Umgedreht darf er auch keine besseren Zensuren bekommen, nur weil er Klassensprecher ist. Das Benachteiligungsverbot und das Bevorteilungsverbot bilden zusammen das Gleichbehandlungsrecht. Der Klassensprecher hat das Recht im Vergleich zu seinen Mitschülern gleich behandelt zu werden.
Das Gleichbehandlungsrecht gilt nicht, wenn der Klassensprecher seine Rechte/Aufgaben als Schülervertreter wahrnimmt. In diesem Fall wird er natürlich anders behandelt als seine Mitschüler, die keine Schülervertreter sind. So ist es z.B. keine Bevorzugung des Klassensprechers, wenn er für eine Schülerratssitzung freigestellt wird, denn hier nimmt der Klassensprecher nur seine Aufgaben als Schülervertreter wahr.
Zum Gleichbehandlungsrecht zählt auch das Recht, dass der Klassensprecher eine Tätigkeitsbescheinigung erhält. Die Lehrer bzw. die Schulleitung müssen, wenn der Klassensprecher es beantragt, auf seinem Zeugnis vermerken, dass er Klassensprecher war. Stattdessen können sie ihm auch einen Tätigkeitsnachweis in anderer, gleichwertiger Form ausstellen (z.B. mit einem Brief, den der Schulleiter unterschreibt).

Weisungsfreiheit (Recht auf Weisungsfreiheit)

Klassensprecher sind gemäß § 1 Abs. 5 Schülermitwirkungsverordnung (SMVO) nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Sie sind also nicht verpflichtet, sich von der Schule (Lehrer/Eltern /Schulleitung) vorschreiben zu lassen, wie sie ihre Aufgaben als Schülervertreter wahrnehmen. Bei ihrer Arbeit als Schülervertreter müssen sie sich nicht vor der Schule rechtfertigen, sondern vor den Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse.
Die Weisungsfreiheit beinhaltet nicht, dass die Klassensprecher immer ihren Willen bekommen müssen. So kann z.B. der Schulleiter dem Klassensprecher einen Gesprächstermin verweigern und ihn anweisen, seine Beschwerden schriftlich einzureichen. Auch beschränkt sich die Weisungsfreiheit auf die Tätigkeit als Schülervertreter.

Klassensprecherstunde (Recht auf Klassensprecherstunde)

Für die Angelegenheit der Schülermitwirkung muss den Schülerinnen und Schülern einer Klasse bis zu einer halben Unterrichtsstunde (ca. 23 Minuten) pro Woche zur Verfügung gestellt werden. Der Klassensprecher kann das beim Klassenlehrer oder beim Fachlehrer beantragen. Damit hat der Klassensprecher das Recht, jede Woche bis zu 23 Minuten lang mit seinen Mitschülern über schulische Themen zu sprechen und zu diskutieren. Der Anspruch besteht jede Woche erneut, d.h. eine halbe Unterrichtsstunde pro Woche. Es gibt kein Recht darauf, diese halbe Unterrichtsstunde an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Unterrichtsfach abzuhalten. Die Lehrer sind nur verpflichtet, eine halbe Unterrichtsstunde pro Woche während der regulären Unterrichtszeit einzuräumen. Auch darf sie nicht am Wochenende oder während Schulveranstaltungen (Wandertage, Klassenfahrten, etc.) liegen.

Mitwirkung im Schülerrat, Wahlrecht

Die Klassensprecher sind automatisch Mitglied im Schülerrat. Sie haben deswegen das Recht auf Teilnahme an den Schülerratssitzungen. Außerdem haben sie Wahlrecht bei der Wahl des Schülersprechers.
Die Klassensprecher haben das Recht, für die Teilnahme an den Schülerratssitzungen freigestellt zu werden. Sie fehlen während der Schülerratssitzungen somit nicht unentschuldigt. Gleichzeitig entsteht aus der Mitgliedschaft im Schülerrat eine Aufgabe des Klassensprechers. Er soll für seine Klasse an den Schülerratssitzungen teilnehmen und sich dort beteiligen.
Das Recht auf Teilnahme und das Wahlrecht können durch den Schülerrat eingeschränkt werden. So kann der Schülerrat z.B. beschließen, dass er Sitzungen getrennt nach Klassenstufen durchführt, dann können nur die Klassensprecher bestimmter Klassenstufen teilnehmen. Auch kann der Schülerrat die Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler beschließen, dann haben die Klassensprecher folglich kein Wahlrecht.

Klassesprecher in der Grundschule

In der Grundschule können in den Klassen ebenfalls Klassensprecher und Stellvertretende Klassensprecher gewählt werden. Anders als bei den weiterführenden Schulen ist die Wahl in den Klassen 1-4 keine Pflicht. Die Klassenlehrer entscheiden, ob Klassensprecher gewählt werden.
Die Klassensprecher an der Grundschule haben nicht dieselben Rechte wie die Klassensprecher an den weiterführenden Schulen. Für sie gelten die oben genannten Rechte nicht im gleichen Maße. Welche Aufgaben die Klassensprecher haben, entscheidet die Schule oder der Klassenlehrer. Außerdem wird an Grundschulen kein Schülerrat gebildet.

Klassensprecher in der Sekundarstufe II

In der Sekundarstufe II (Klasse 11/12/13 an Gymnasien und Beruflichen Gymnasien) werden oft keine Klassen gebildet, sondern Kurse. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Unterrichtung in Jahrgangsstufen im Sinne von § 7 Abs. 2 Schülermitwirkungsverordnung (SMVO). Für die Sekundarstufe II gibt es zwei Varianten, Klassensprecher bzw. deren Ersatz zu wählen.
Eine Möglichkeit besteht in der Wahl von Kurssprechern. In der Regel werden bestimmte Stamm- oder Tutorenkurse benannt. In diesen werden dann Kurssprecher gewählt. Eine andere Variante besteht in der Wahl von Jahrgangstufensprechern. Dabei werden für je 20 Schüler ein Vertreter gewählt. Die Wahl erfolgt dann im ganzen Jahrgang, unabhängig von den Kursen.