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Schülermitwirkungsverordnung (SMVO): Unterschied zwischen den Versionen

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==Geschichte==
 
==Geschichte==
  
Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der LandesSchülerRat sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.
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Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.
  
 
==Einordnung==
 
==Einordnung==
  
Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.
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Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass diese in die Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.
Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des Schülerrates. 
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Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht widersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es. 
  
 
==Bedeutung für die Schülervertretung==
 
==Bedeutung für die Schülervertretung==
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*Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,
 
*Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,
 
*Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,
 
*Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,
*Regeln zu Vertrauenslehrern und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.
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*Regeln zu [[Vertrauenslehrer]]n und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.
All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des Schülerrates – die muss auch eingehalten werden, aber der Schülerrat kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den Schülerrat unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im Schülerrat von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.
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All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung ausschlaggebend. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es – die muss auch eingehalten werden, aber der [[Schülerrat]] kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den [[Schülerrat]] unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab, ob z.B. eine Wahl im [[Schülerrat]] von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.
  
 
==Die Verordnung im Einzelnen==
 
==Die Verordnung im Einzelnen==
  
Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).
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Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Nicht relevant für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und der darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).
  
 
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===
 
===Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften===
  
Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen.
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Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der Abschnitt umfasst drei Paragraphen.
In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:
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In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt:
*Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.
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*Die Bildung der Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.
 
*Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).
 
*Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).
*Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden
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*Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.
*Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)
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*Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis).
 
*Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.<br>
 
*Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.<br>
  
Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:
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Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben, welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:
*Das Recht, dass Klassensprecher jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können.  
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*das Recht, dass [[Klassensprecher]] jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der Schülervertretung sprechen können.  
*Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des Schülerrates durchzuführen.
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*das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des [[Schülerrat]]es durchzuführen.
*Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen (Schülerrat, Kreisschülerrat, LandesSchülerRat) freigestellt zu werden.<br>
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*das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen ([[Schülerrat]], [[Kreisschülerrat]], [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) freigestellt zu werden.<br>
  
Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der Schülerrat auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).
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Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einiges kann der [[Schülerrat]] auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).
  
 
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===
 
===Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung===
 
Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.<br>
 
Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.<br>
 
====§ 4 („Schülervertretungen“)====  
 
====§ 4 („Schülervertretungen“)====  
beschreibt was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff Schülervertretung gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man. in dem man festlegt was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die Klassensprecher als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der LandesSchülerRat.<br>
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beschreibt, was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff "Schülervertretung" gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man, in dem man festlegt, was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die [[Klassensprecher]] als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]].<br>
 
====§ 5 („Wahlverfahren“)====  
 
====§ 5 („Wahlverfahren“)====  
 
legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.<br>
 
legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.<br>
 
====§ 6 („Amtszeit“)====  
 
====§ 6 („Amtszeit“)====  
schreibt vor wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die Klassensprecher und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des Schülerrates das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des Kreisschülerrates. Für den LandesSchülerRat sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.<br>
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schreibt vor, wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die [[Klassensprecher]] und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des [[Schülerrat]]es das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des [[Kreisschülerrat]]es. Für den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.<br>
====§ 7 („Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher“)====  
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====§ 7 („[[Klassensprecher]] und Jahrgangsstufensprecher“)====  
befasst sich mit den Klassensprechern (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen Klassensprecher + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprechern (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.<br>
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befasst sich mit den [[Klassensprecher]]n (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen [[Klassensprecher]] + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprecher (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.<br>
====§ 8 („Schülerrat“)====  
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====§ 8 („[[Schülerrat]]“)====  
befasst sich mit dem Schülerrat einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,
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befasst sich mit dem [[Schülerrat]] einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,
*Dass der Schülerrat sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,
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*dass der [[Schülerrat]] sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,
*Dass der % den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),
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*dass der Schülerrat den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),
*Dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),
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*dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),
*Dass der % oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.
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*dass der Schülerrat oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.
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====§ 9 („[[Kreisschülerrat]]“)====  
====§ 9 („Kreisschülerrat“)====  
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befasst sich mit dem [[Kreisschülerrat]] eines Landeskreises oder einer Kreisfreien Stadt (dann auch „StadtSchülerRat“ genannt). Vergleichbar zum [[Schülerrat]] wird hier festgelegt wann sich der [[Kreisschülerrat]] trifft, welche Ämter er wählt sowie weiteres Details zu seiner Arbeit.<br>
befasst sich mit dem Kreisschülerrat eines Landeskreises oder einer kreisfreien Stadt (dann auch „Stadtschülerrat“ genannt). Vergleichbar zum Schülerrat wird hier festgelegt wann sich der Kreisschülerrat trifft, welche Ämter er wählt und weiteres Details zu seiner Arbeit.<br>
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====§ 10 („[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]“)====  
====§ 10 („LandesSchülerRat“)====  
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befasst sich mit dem [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt, wann der [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] sich trifft, wen er wählt sowie einige Details zu seiner Arbeit.<br>
befasst sich mit dem LandesSchülerRat Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt wie der LandesSchülerRat sich trifft, wen er wählt und einige Details zu seiner Arbeit.<br>
 
 
====§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften")====  
 
====§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften")====  
führen aus, was in der Geschäftsordnung der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in §§ 11 und 12 genannt, nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn er zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der % enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.<br>
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führen aus, was in der [[Geschäftsordnung]] der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in den Paragraphen 11 und 12 genannt; nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn es zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der Schülerräte enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.<br>
  
 
===Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung===
 
===Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung===
Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel sagt mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.
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Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel schon sagt, mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.
  
 
====§ 13 („Aufgaben“)====  
 
====§ 13 („Aufgaben“)====  
 
ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:
 
ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:
*Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ sollen, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem ob Schülerrat/Kreisschülerrat/LandesSchülerRat gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.
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*Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist, die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ soll, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem, ob [[Schülerrat]]/[[Kreisschülerrat]]/[[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]] gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen, in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.
*Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.
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*Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben, sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal, ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.
 
*Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.<br>
 
*Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.<br>
  
 
====§ 14 („Schülerversammlungen“)====  
 
====§ 14 („Schülerversammlungen“)====  
beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der Schülerrat über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.<br>
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beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der [[Schülerrat]] über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.<br>
  
 
====§ 15 („Veranstaltungen“)====  
 
====§ 15 („Veranstaltungen“)====  
beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den LandesSchülerRat) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.<br>
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beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den [[LandesSchülerRat Sachsen | LandesSchülerRat]]) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.<br>
  
 
====§ 16 („Bekanntmachungen“)====  
 
====§ 16 („Bekanntmachungen“)====  
beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der Schülerrat einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der Schülerrat, er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.<br>
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beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der [[Schülerrat]] einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der [[Schülerrat]], er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.<br>
  
  
===Abschnitt 4 – Vertrauenslehrer===
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===Abschnitt 4 – [[Vertrauenslehrer]]===
Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den Vertrauenslehrern.  
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Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den [[Vertrauenslehrer]]n.  
  
====§ 17 („Wahl des Vertrauenslehrers “)====  
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====§ 17 („Wahl des [[Vertrauenslehrer]]s “)====  
schreibt die Bedingungen vor, unter denen der Schülerrat einen Vertrauenslehrer ernennen kann (die Amtszeit des Vertrauenslehrerbeträgt ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der schule unterrichten. <br>  
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schreibt die Bedingungen vor, unter denen der [[Schülerrat]] einen [[Vertrauenslehrer]] ernennen kann. Zum Beispiel beträgt die Amtszeit des [[Vertrauenslehrer]]s ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der Schule unterrichten usw.<br>  
  
====§ 18 („Aufgaben des Vertrauenslehrers“)====  
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====§ 18 („Aufgaben des [[Vertrauenslehrer]]s“)====  
befasst sich mit den Aufgaben der Vertrauenslehrer (sie sollen den Schülerrat beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln).<br>
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befasst sich mit den Aufgaben der [[Vertrauenslehrer]]. Sie sollen den [[Schülerrat]] beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln.<br>
  
 
===Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung===
 
===Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung===
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====§ 19====  
 
====§ 19====  
befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung durch der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch eine von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.<br>
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befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen Spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch ein von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.<br>
  
 
====§ 20 („Kassenführung“)====  
 
====§ 20 („Kassenführung“)====  
regelt die Verwaltung des Geldes, dass die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben müssen dokumentiert werden. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.<br>
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regelt die Verwaltung des Geldes, das die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben sind zu dokumentiert. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.<br>
  
 
====§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)====  
 
====§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)====  
hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des Schülerrates Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).<br>
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hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des [[Schülerrat]]es Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).<br>

Aktuelle Version vom 21. Januar 2020, 10:40 Uhr

Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.

Geschichte

Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der LandesSchülerRat sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.

Einordnung

Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass diese in die Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt. Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht widersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des Schülerrates. 

Bedeutung für die Schülervertretung

Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden

  • die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt,
  • Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,
  • Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,
  • Regeln zu Vertrauenslehrern und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.

All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung ausschlaggebend. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des Schülerrates – die muss auch eingehalten werden, aber der Schülerrat kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den Schülerrat unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab, ob z.B. eine Wahl im Schülerrat von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.

Die Verordnung im Einzelnen

Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Nicht relevant für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und der darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der Abschnitt umfasst drei Paragraphen. In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt:

  • Die Bildung der Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.
  • Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).
  • Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.
  • Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis).
  • Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.

Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben, welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:

  • das Recht, dass Klassensprecher jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der Schülervertretung sprechen können.
  • das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des Schülerrates durchzuführen.
  • das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen (Schülerrat, Kreisschülerrat, LandesSchülerRat) freigestellt zu werden.

Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einiges kann der Schülerrat auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).

Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung

Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Schülervertretung aufgebaut ist. Genau der Körper eines Lebewesens erst dank seiner Organe (z.B. Herz, Lunge usw.) lebt und erst durch seine Organe (z.B. Gehirn, Muskeln, Gliedmaßen) handeln kann, wird auch bei der Gliederung einer Organisation oder einer Struktur juristisch oft von Organen gesprochen. In diesem Abschnitt geht es also darum, durch wen „die Schülervertretung“ konkret handelt (in dem Fall durch welche Personen) und wie diese Personen ins Amt kommen. Der Abschnitt umfasst neun Paragraphen.

§ 4 („Schülervertretungen“)

beschreibt, was man überhaupt als „Schülervertretungen“ bezeichnen darf. Das hat vor allem juristische Bedeutung, da man den Begriff "Schülervertretung" gewissermaßen schützen muss. Sonst könnte jede Organisation sich als Schülervertretung bezeichnen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Das verhindert man, in dem man festlegt, was als Schülervertretung zählt und was nicht: Schülervertretungen sind die Klassensprecher als Personen, die Schülersprecher als Personen, die Schülerräte, die Kreisschülerräte und der LandesSchülerRat.

§ 5 („Wahlverfahren“)

legt die Grundlagen für die Wahl der Schülervertreter fest. Alle Wahlen müssen nach demokratischen Grundsätzen erfolgen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Gewählt werden kann, wer in der entsprechenden Klasse lernt bzw. Mitglied in der jeweiligen Schülervertretung ist (je nachdem, was gewählt wird). Gewählt wird mit Mehrheit.

§ 6 („Amtszeit“)

schreibt vor, wie lang die Schülervertreter im Amt sind. In der Regel dauern die Amtszeiten ein Schuljahr lang. Die Klassensprecher und der Schülersprecher können für zwei Schuljahr gewählt werden, wenn die Geschäftsordnung des Schülerrates das vorsieht. Dasselbe gilt für den Vorstand des Kreisschülerrates. Für den LandesSchülerRat sind zwei Jahre Amtszeit Pflicht. Man verliert sein Amt, wenn die Amtszeit zu Ende ist, man zurücktritt oder abgewählt wird.

§ 7 („Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher“)

befasst sich mit den Klassensprechern (jede Klasse ab Klassenstufe 5 wählt einen Klassensprecher + einen Stellvertreter) und den Jahrgangsstufensprecher (wo es keine Klassen gibt, wird für je 20 Schüler ein Jahrgangsstufensprecher + Stellvertreter gewählt) – das ist meist in der Sekundarstufe II der Fall.

§ 8 („Schülerrat“)

befasst sich mit dem Schülerrat einer Schule. Hier wird z.B. festgelegt,

  • dass der Schülerrat sich spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres getroffen haben muss,
  • dass der Schülerrat den Schülersprecher wählt (oder die Wahl des Schülersprechers durch alle Schüler vorbereitet),
  • dass generell eine Wahl des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler möglich st (Direktwahl),
  • dass der Schülerrat oder seine Vertreter mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr ein Recht auf ein Gespräch mit der Schulleitung haben.

§ 9 („Kreisschülerrat“)

befasst sich mit dem Kreisschülerrat eines Landeskreises oder einer Kreisfreien Stadt (dann auch „StadtSchülerRat“ genannt). Vergleichbar zum Schülerrat wird hier festgelegt wann sich der Kreisschülerrat trifft, welche Ämter er wählt sowie weiteres Details zu seiner Arbeit.

§ 10 („ LandesSchülerRat“)

befasst sich mit dem LandesSchülerRat Sachsen. Auch hier wird, wie im § 8 geregelt, wann der LandesSchülerRat sich trifft, wen er wählt sowie einige Details zu seiner Arbeit.

§§ 11 und 12 („Ergänzende Wahlordnungsvorschriften“ bzw. „Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften")

führen aus, was in der Geschäftsordnung der Schülervertretung (siehe § 3) geregelt werden kann. Dort wird betont, dass dies Beispiele sind (Formulierung: „insbesondere“). Die Geschäftsordnung kann also deutlich mehr regeln als in den Paragraphen 11 und 12 genannt; nur die dort genannten Dinge sind die typischsten Beispiele. Auch wenn es zwei getrennte Paragraphen sind, geht es jeweils darum was in der Geschäftsordnung der Schülerräte enthalten sein kann, daher gehören beide Paragraphen inhaltlich zusammen.

Abschnitt 3 – Aufgaben der Schülermitwirkung

Der Abschnitt umfasst vier Paragraphen, wie der Titel schon sagt, mit dem Schwerpunkt auf die Tätigkeit der Schülervertretung und ihren Aufgaben.

§ 13 („Aufgaben“)

ist der Kern der Aufgabendefinition der Schülervertretung. Er zählt für die Schülervertretung drei Hauptaufgaben auf:

  • Die Wahrnehmung der Schülerinteressen. Damit wird beschrieben, dass die Schülervertretung dafür zuständig ist, die Forderungen und Wünsche (Interessen) der Schülerinnen und Schüler zu vertreten. Diese Interessen werden durch die Schülervertreter, im Namen der Schülerinnen und Schüler die sie vertreten, eingebracht und geäußert. Wenn die Schülervertretung diese „Interessen wahrnehmen“ soll, wird ihr die Aufgabe gegeben, diese Interessen aufzunehmen und zu vertreten. Diese Aufgabe gilt für alle Themen der Schule bzw. Schul- und Bildungspolitik (je nachdem, ob Schülerrat/Kreisschülerrat/ LandesSchülerRat gemeint ist), aber § 13 nennt einige Themen, in denen diese Aufgabe besonders relevant ist.
  • Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen. Damit ist gemeint, dass Schülervertreter die Aufgabe haben, sich zu beteiligen, um Probleme und Streitigkeiten von Schülern untereinander sowie zwischen Schülern und Lehrern zu lösen. Egal, ob es um private Angelegenheiten geht, um Unzufriedenheit mit der Notenvergabe oder um eine Klasse, die mit einem Fachlehrer unzufrieden ist – was ein „Konfliktfall“ ist, kann sehr unterschiedlich sein.
  • Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen „zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler“. Die Schülervertretung hat somit auch die Aufgabe, Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler zu organisieren, wenn sich dies lohnt und ein Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler erkennbar ist.

§ 14 („Schülerversammlungen“)

beschäftigt sich mit den Schülerversammlungen, die als Unterstützung für die Schülerräte gedacht sind. Wenn der Schülerrat über eine „Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ beschließen soll, kann er – statt allein zu entscheiden – sich mit allen Schülerinnen und Schülern beraten. Eine Schülerversammlung kann zweimal im Schuljahr während der Unterrichtszeit einberufen werden.

§ 15 („Veranstaltungen“)

beschäftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Schülervertretung Veranstaltungen durchführen kann. Die Veranstaltung der Schülervertretung muss bei der Schulleitung (bzw. bei einer Schulaufsichtsbehörde für die Kreisschülerräte und den LandesSchülerRat) angemeldet werden, dann zählt sie als Schulveranstaltung (wie z.B. auch ein Wandertag oder ein Sportfest). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung der Veranstaltung verboten werden. Ebenso werden Vorgaben gemacht, unter denen eine Aufsicht durch Lehrer notwendig ist.

§ 16 („Bekanntmachungen“)

beschäftigt sich mit den Veröffentlichungen der Schülervertretung. Die SMVO sieht vor, dass der Schülerrat einer Schule ein „Schwarzes Brett“ bekommen muss, an dem er Aushängen/Informationen veröffentlichen kann, damit sie von jedem Schüler eingesehen werden können. Über die dort ausgehangenen Informationen entscheidet allein der Schülerrat, er braucht keine Genehmigung der Schule – der Schulleiter darf die Aushänge nur entfernen, wenn sie illegal sind.


Abschnitt 4 – Vertrauenslehrer

Der Abschnitt umfasst zwei Paragraphen zu den Vertrauenslehrern.

§ 17 („Wahl des Vertrauenslehrers “)

schreibt die Bedingungen vor, unter denen der Schülerrat einen Vertrauenslehrer ernennen kann. Zum Beispiel beträgt die Amtszeit des Vertrauenslehrers ein Schuljahr, der Lehrer muss vor der Ernennung seit mindestens zwei Jahren an der Schule unterrichten usw.

§ 18 („Aufgaben des Vertrauenslehrers“)

befasst sich mit den Aufgaben der Vertrauenslehrer. Sie sollen den Schülerrat beraten, an dessen Sitzungen teilnehmen und bei Konflikten mit der Schulleitung oder Lehrkräften vermitteln.

Abschnitt 5 – Finanzierung und Kassenführung

Dieser Abschnitt umfasst drei Paragraphen rund um die Gelder für die Schülervertretung.

§ 19

befasst sich mit den Grundlagen der Finanzierung der Schülervertretung. Er legt fest, dass die Schülerräte der einzelnen Schulen Spenden annehmen können (wenn ihr Zweck ausschließlich die Förderung der Arbeit der Schülervertretung ist) und dass die Schülervertretung Einnahmen aus Veranstaltungen einbehalten darf, auch ein von den Eltern gezahlter Beitrag ist zulässig.

§ 20 („Kassenführung“)

regelt die Verwaltung des Geldes, das die Schülervertretung besitzt. Das Geld der Schülervertretung darf nur für ihre Aufgaben ausgegeben werden. Es muss zudem Buch geführt werden, Einnahmen und Ausgaben sind zu dokumentiert. Die Schülervertretung kann dazu einen „Kassenverwalter“ wählen.

§ 21 („Abschluss von Rechtsgeschäften“)

hat vor allem juristische Bedeutung, er regelt den Fall, dass eine Person in Namen einer Schülervertretung Rechtsgeschäfte tätigt (wenn z.B. jemand vom Geld des Schülerrates Büromaterial kauft – Abschluss eines Kaufvertrages).