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Schülermitwirkungsverordnung (SMVO)

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Die Schülermitwirkungsverordnung (ganzer Titel: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen“, Abkürzung SMVO) ist die Verordnung, welche die Arbeit der Schülervertretung in Sachsen regelt. Sie ist die wichtigste juristische Norm für die Schülervertretung.

Geschichte

Die erste SMVO wurde im September 1992 durch das damalige Staatsministerium für Kultus erlassen. Sie basierte auf dem ein Jahr vorher vom Landtag beschlossenen Schulgesetz. Der LandesSchülerRat sowie die Schülerräte und Kreisschülerräte hatten sich bereits im Schuljahr 1991/92 auf Basis des Schulgesetzes gebildet. Mit dem Erlass der SMVO trat die bis dahin teilweise noch gültige, aus DDR-Zeiten stammende „Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen“ vom 30. Mai 1990 endgültig außer Kraft. Da die erste SMVO am 10. September 1992 verkündet wurde (ca. drei Wochen nach Schuljahresbeginn) und im Schuljahr 1992/93 keine Wahlen zum LSR anstanden, wurde erstmals im Schuljahr 1993/94 erstmals vollständig gemäß der SMVO gewählt. Im Jahr 2005 wurde eine neue SMVO erlassen, vor allem, weil durch die Neugliederung der Schulaufsichtsbehörden in Sachsen zahlreiche Änderungen notwendig wurden. Seit 1992 bzw. 2005 wurde die SMVO mehrmals geändert, so dass sich die heutige Fassung nicht komplett, aber erkennbar von der ersten Fassung von 1992 unterscheidet.

Einordnung

Die SMVO ist eine Verordnung der Staatsregierung, erlassen durch das Staatsministerium für Kultus. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, um Gesetze zu konkretisieren. Mit Verordnungen kann ein Ministerium (= eine Behörde) Normen aus einem Gesetz, die relativ allgemein formuliert sind, so konkret machen, dass die in der Praxis umgesetzt werden können. Der Erlass einer Verordnung ist jedoch nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt. Die SMVO beruht auf dem Sächsische Schulgesetz. Sie steht damit, in der sogannten Normenhierarchie, unter dem Schulgesetz und darf ihm nicht wiedersprechen. Die SMVO wird auf Basis von § 56 SächsSchulG erlassen und bezieht sich auf §§ 51-55 SächsSchulG (in denen es um die Schülervertretung geht). Die SMVO steht damit in der Mitte der Hierarchie der Rechtsnormen zur Schülervertretung. Über ihr steht das Sächsische Schulgesetz, unter ihr die Geschäftsordnung des Schülerrates. 

Bedeutung für die Schülervertretung

Die SMVO ist die wichtigste Rechtsnorm für die Schülervertretung, weil sie am konkretesten ist. Während das Schulgesetz vor allem allgemeine Vorgaben macht, dass es Schülervertretung geben muss, welche Rechte sie hat und wie sie gegliedert ist, wird die SMVO konkret. Hier werden

  1. die Aufgaben der Schülervertretung im Detail genannt,
  2. Regeln für die Wahlen und die Amtszeit aufgestellt,
  3. Fristen und Zeitpunkte der Wahlen festgelegt,
  4. Regeln zu Vertrauenslehrern und zur Finanzierung der Schülervertretung aufgestellt etc.

All diese Regeln sind für die alltägliche Arbeit der Schülervertretung interessanter als das Schulgesetz. Gleichzeitig ist die SMVO für alle Schülervertreter verbindlich, sie müssen sich also daran halten, ohne sie selbst ändern zu können. Das unterscheidet die SMVO von der Geschäftsordnung des Schülerrates – die muss auch eingehalten werden, aber der Schülerrat kann sie eigenständig ändern, wenn ihm eine bestimmte Regel nicht gefällt. Die SMVO ist für den Schülerrat unveränderlich, gleichzeitig hängt von ihrer Einhaltung ab ob z.B. eine Wahl im Schülerrat von der Schulleitung anerkannt wird oder ob die Schülervertreter ihre Aufgaben zu Recht wahrnehmen. Deshalb ist die SMVO für die Schülervertretung die wichtigste Rechtsnorm.

Die Verordnung im Einzelnen

Hier werden die einzelnen Teile und Regeln der SMVO im Überblick beschrieben. Die SMVO gliedert sich in sechs Teile („Abschnitte“ genannt) und 22 Paragraphen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Eingangsformel“ in der Name, Abkürzung und die Rechtsgrundlage der SMVO genannt wird, die aber für die Schülervertretung keine Bedeutung hat, sowie das Inhaltsverzeichnis. Ebenso unwichtig für die Arbeit der Schülervertretung ist Abschnitt 6 und darin enthaltet § 22, der nur juristische Bedeutung hat (er regelt wann die Verordnung in Kraft getreten ist).

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Wie der Titel schon sagt, geht es hier um ganz grundlegende Regeln zur Schülervertretung. Der abschnitt umfasst drei Paragraphen. In § 1 werden die Grundsätze der Schülervertretung festgelegt, nach denen die § immer arbeitet:

  1. Die Schülervertretung ist Aufgabe aller Schüler der Schule. Die Schülervertreter haben zwar besondere Aufgaben, die Angelegenheiten der Schülervertretung sollen aber von allen Schülerinnen und Schülern besprochen werden.
  2. Die Schülervertretung arbeitet im Umfeld der Schule bzw. der Schul- und Bildungspolitik. Sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat, sie darf sich also nur mit Themen beschäftigen, welche die Schule betreffen (juristisch korrekt: Themen, welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schülerinnen und Schüler betreffen).
  3. Schülervertretung gibt es an allen Schulen, Ausnahmen sind an Förderschulen zulässig – hier kann die Schülervertretung an die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepasst werden
  4. Schülervertreter dürfen wegen ihrer Arbeit nicht bevorzugt und nicht benachteiligt werden, sie haben ein Recht darauf, dass ihnen ihre Arbeit bestätigt wird (z.B. durch ein Schreiben der Schulleitung oder durch einen Eintrag im Zeugnis)
  5. Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine Bezahlung für ihre Tätigkeit. Sie sind bei ihrer Arbeit nicht an Aufträge oder Anweisungen von Lehrkräften oder Erwachsenen gebunden (wenn keine Rechtsgrundlage existiert), sondern müssen sich nur gegenüber den Schülern rechtfertigen, die sie vertreten.

Im § 2 („Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule“) wird vorgeschrieben welche Rechte die Schülervertretung gegenüber der Schule hat, um ihre Arbeit möglich zu machen. Hier wird die Schule also verpflichtet, die Schülervertretung bzw. die Schülervertreter zu unterstützen. Dazu zählen z.B.:

  1. Das Recht, dass Klassensprecher jede Woche eine halbe Unterrichtsstunde (ca. 23min) mit ihrer Klasse über Themen der § sprechen können.
  2. Das Recht, jeden Monat für bis zur zwei Unterrichtsstunden (90min) eine Sitzung des Schülerrates durchzuführen.
  3. Das Recht, für Sitzungen der Schülervertretungen (Schülerrat, Kreisschülerrat, LandesSchülerRat) freigestellt zu werden.

Im § 3 („Geschäftsordnung“) wird der Schülervertretung das Recht gegeben, sich eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu geben. Diese GO darf dem Sächsischen Schulgesetz und der SMVO nicht widersprechen, kann sie aber ergänzen. So wird nicht alles zur Arbeit der Schülervertretung durch die SMVO vorgeschrieben, einige kann der Schülerrat auch selbst (in der GO) regeln. Dieses Recht macht die Schülervertretung ein Stück weit unabhängiger von z.B. der Schulleitung, weil die Schülervertretung selbstbestimmt ihre Arbeit regeln kann (man spricht hier vom „Recht auf Selbstverwaltung“).

Abschnitt 2 - Organe der Schülermitwirkung