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Schulkonferenz

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Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Lehrern, Schülern und Eltern einer Schule und daher fest im Schulgesetz verankert. Ihre Aufgabe ist es, das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Schullebens zu diskutieren sowie Vorschläge zu unterbreiten. Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Ihr gehört in der Regel an:

  • der Schulleiter als Vorsitzender der Schulkonferenz (ohne Stimmrecht)
  • vier Vertreter der Lehrer
  • vier Vertreter der Eltern aus dem Elternrat (darunter der Schulelternsprecher)
  • der Schülersprecher sowie drei weitere Vertreter der Schülerschaft
  • bis zu vier Vertreter des Schulträgers (nicht in allen Angelegenheiten stimmberechtigt)

Über jede Sitzung der Schulkonferenz ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Diese sollte im Normalfall jedem Mitglied zugehen, muss jedoch diesen jederzeit zur vollen Einsicht zur Verfügung stehen. Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:

  1. wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;
  2. Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;
  3. Erlass der Hausordnung;
  4. schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;
  5. Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
  6. das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
  7. schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);
  8. Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;
  9. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
  10. Schulpartnerschaften;
  11. Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden;
  12. Stellungnahmen der Schule zur
    1. Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
    2. Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts;
    3. Durchführung von Schulversuchen;
    4. Namensgebung der Schule;
    5. Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
    6. Anforderung von Haushaltsmitteln;
    7. Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6;
    8. Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.

Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. Darüber hinaus ist die Schulkonferenz vor der Bestellung der Schulleitung anzuhören.