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Schülersprecher

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Schülersprecher sind die Schülervertreter für alle Schülerinnen und Schüler ihrer Schule, sie sind Schülervertreter auf Schulebene. Sie sind außerdem Vorsitzenden des Schülerrates an der Schule.

Stellung in der Schülervertretung

Der Schülersprecher vertritt die Schülerinnen und Schüler seiner Schule. Er vertritt sie gegenüber Lehrern, Eltern und gegenüber Akteuren außerhalb der Schule. Schülersprecher sind die Vorsitzenden und Koordinatoren ihres Schülerrates und oft eine Art Zentrum für die Schülervertretung an der Schule. Der Schülersprecher hat eine wichtige Rolle als Bindeglied zwischen dem Schülerrat und dem Rest der Schule. Er leitet nicht nur die Arbeit seines Schülerrates. Er ist im Namen des Schülerrates Ansprechpartner für die Schulleitung, für Lehrer, für den Elternrat, für andere Schülervertretungen (vor allem KreisschülerRat und LandesSchülerRat) und vertritt oft den Schülerrat in der Schulkonferenz und in anderen Gremien in der Schule. Damit laufen bei ihm viele wichtige Informationen zusammen. Der Schülersprecher ist dafür verantwortlich Informationen aufzunehmen und in den Schülerrat weiterzugeben (und dort vielleicht Abstimmungen und Meinungen einzuholen) und, andersrum, Informationen/Forderungen/usw. vom Schülerrat in die anderen Gremien der Schule zu bringen und dort zu vertreten.

Wahl und Amtszeit

Allgemeines zur Wahl

Der Schülersprecher wird spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn gewählt. Das passive Wahlrecht (das Recht, gewählt zu werden/wählbar zu sein) hat gemäß § 53 Abs. 3 SächsSchulG jeder Schüler. Auch Schülerinnen und Schüler, die nicht Klassensprecherin oder Klassensprecher sind, können zum Schülersprecher gewählt werden. Das Wahlverfahren kann an jeder Schule anders gestaltet werden. Ob z.B. Schülersprecher und der Stellvertretender Schülersprecher in einem Wahlgang oder in zwei Wahlgängen gewählt werden, kann jeder Schülerrat selbst entscheiden. Auch wer den Schülersprecher wählt kann jeder Schülerrat separat entscheiden (siehe unten). Für die Wahl gelten die demokratischen Wahlgrundsätze.

Wahl durch den Schülerrat

Der Schülersprecher wird standardmäßig durch den Schülerrat gewählt. Aktives Wahlrecht (das Recht, zu wählen/seine Stimme abzugeben) haben dann die Klassensprecherinnen und Klassensprecher.

Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler (Direktwahl)

Der Schülersprecher kann durch alle Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Der Schülerrat muss das separat vor der Wahl beschließen. Aktives Wahlrecht (das Recht, zu wählen/seine Stimme abzugeben) haben dann alle Schülerinnen und Schüler und nicht der Schülerrat. Amtszeit Normalerweise ist die Amtszeit des Schülersprechers ein Schuljahr lang. Die Amtszeit kann auch zwei Schuljahr dauern, wenn der Schülerrat das vor der Wahl beschlossen hat. Eine nachträgliche Verlängerung der Amtszeit ist nicht erlaubt.

Rechte und Aufgaben

Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 1 SMVO ist der Schülersprecher ein Organ der Schülervertretung. Damit darf er die Rechte der Schülervertretung (§ 51 Abs. 1 SächsSchulG) wahrnehmen. Außerdem gelten für ihn weitere Rechte und Aufgaben. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Aufgaben sind als erstes Aufgaben des Schülersprecher, sie gelten aber auch für den Stellvertretenden Schülersprecher.

Vertretung seiner Schule (Vertretungsrecht/Vertretungsaufgabe)

Der Schülersprecher wird gewählt, um die Interessen der Schüler seiner Schule in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts zu vertreten. Er hat also ein Recht auf Vertretung seiner Klassen, wenn es um die Schule und um den Unterricht geht. Dieses Recht ist gleichzeitig auch seine wichtigste Aufgabe. Das Vertretungsrecht bedeutet, dass nur der Schülersprecher für sich in Anspruch nehmen darf, die Interessen der Schülerschaft seiner Schule zu vertreten. Andere Personen (andere Mitschüler oder Lehrer) können das nicht. Dieses Recht nimmt der Schülersprecher z.B. gegenüber Lehrern oder der Schulleitung wahr. Allerdings ist es deshalb auch die Aufgabe des Schülersprecher, mit seinen Mitschülern und dem Schülerrat im Gespräch zu bleiben und ihre Meinungen und Interessen ernst zu nehmen.

Informationsrecht/Informationsaufgabe

Der Schülersprecher hat gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG ein Informationsrecht. Laut dem Schulgesetz bedeutet das, dass er in allen die Schülerinnen und Schüler der Schule betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert werden soll. Der Schülersprecher einer Schule soll demnach vom Schulleiter, von Fachlehrern und von anderen Gremien in der Schule (z.B. Elternrat) über alle Dinge informiert werden, welche die Schülerinnen und Schüler seiner Schule betreffen. Nicht festgelegt ist wie diese Information erfolgt. So kann z.B. die Schulleitung dem Schülersprecher auch einen Informationsbrief zuschicken statt einen Gesprächstermin zu vereinbaren, wenn er dem Informationsrecht nachkommt. Das Informationsrecht beinhaltet allerdings das Recht, dass Lehrer oder die Schulleitung dem Schülersprecher auf Nachfrage Informationen geben müssen, wenn es um eine Angelegenheit geht, die unter das Informationsrecht aus dem Schulgesetz fällt. Aus dem Informationsrecht resultiert auch eine Informationsaufgabe. Der Schülersprecher hat die Aufgabe die Informationen, die er durch das Informationsrecht erhält, auch an den Schülerrat und seine Mitschüler weiterzugeben. Außerdem hat er die Aufgabe solche Informationen zu erfragen, wenn der Schülerrat sich dafür interessieren.

Anhörungs- und Vorschlagsrecht/Vorschlagsaufgabe

Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht der Schülersprecher (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG) ist das Recht, Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln. Die Schülersprecher kann die Meinung, die Wünsche/Vorschläge und die des Schülerrates weitergeben (Vorschläge machen). Er hat vor allem das Recht dabei gehört zu werden, die Lehrer/Eltern/Schulleitung müssen es sich also anhören was der Schülersprecher zu sagen hat. Auch hier ist die Form nicht vorgegeben, d.h. der Schulleiter kann z.B. verlangen, dass der Schülersprecher seine Anliegen schriftlich vorbringt, statt einen Gesprächstermin zu machen. Aus dem Anhörung- und Vorschlagsrecht folgert für den Schülersprecher auch die Vorschlagsaufgabe. Er soll Meinung, Wünsche und Anliegen seiner Mitschüler weiterleiten und vertreten, um seinen Mitschülern und dem Schülerrat Gehör zu verschaffen.

Vermittlungsrecht/Vermittlungsaufgabe

Das [[Vermittlungsrecht}} (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchulG) bedeutet, der Schülersprecher soll auf Antrag eines betroffenen Schülers seine Hilfe und Vermittlung einsetzen, wenn ein Mitschüler glaubt ihm sei Unrecht geschehen. Wenn ein Schüler sich unfair behandelt fühlt, kann er seinen Schülersprecher um Hilfe bitten. Der Schülersprecher hat dann wiederum das Recht, sich für den Schüler einzusetzen, er darf dann von Lehrern/Schulleitung/Elternrat nicht ausgeschlossen werden. Umgedreht entsteht aus dem Vermittlungsrecht auch eine Vermittlungsaufgabe. Wenn ein Schüler den Schülersprecher um Hilfe bittet, soll er diese Hilfe auch leisten und von seinem Vermittlungsrecht gebraucht machen. Wichtig sind dabei zwei Dinge. Einerseits ist im Schulgesetz von Vermittlung die Rede. Der Schülersprecher soll sich also bemühen, dass eine Einigung und ein Kompromiss zu Gunsten seines Mitschülers zu Stande kommen. Er soll nicht kompromisslos auf der Seite seines Mitschülers stehen, sondern sich für eine Einigung einsetzen. Andererseits kann der Schülersprecher vom Vermittlungsrecht nur auf Antrag eines Mitschülers Gebrauch machen. Er hat nicht das Recht von sich aus einen Mitschüler zu unterstützen, sich also einzumischen, sondern der jeweilige Schüler muss damit auch einverstanden sein.

Beschwerderecht/Beschwerdeaufgabe

Inhalt des Beschwerderechts ist das Recht des Schülersprechers, Beschwerden allgemeiner Art bei z.B. Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen. Umgedreht müssen Lehrer/Schulleiter/Schulkonferenz die Beschwerden vom Klassensprecher entgegennehmen. Die Form ist wiederum nicht vorgegeben. Das Beschwerderecht ist eng mit dem Anhörungs- und Vorschlagsrecht verbunden. Das Anhördungs- und Vorschlagsrecht bezieht sich auf Vorschläge der Schüler. Das Beschwerderecht hingegen bezieht sich auf die Unzufriedenheit der Schüler. Man kann sagen, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht beinhaltet das Recht auf positives Feedback vorzubringen, das Beschwerderecht das Recht negatives Feedback vorzubringen. Aus dem Beschwerderecht kann eine Beschwerdeaufgabe abgeleitet werden. Wenn seine Mitschüler sich über etwas beschweren wollen und eine Beschwerde haben, ist der Schülersprecher dafür da sein Recht zu nutzen und diese Beschwerden vorzubringen.

Gleichbehandlungsrecht

Der Schülersprecher darf wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. Anders formuliert ist es der Schule (z.B. Lehrern oder der Schulleitung) verboten, den Schülersprecher wegen seinem Amt in der Schülervertretung anders zu behandeln als seine Mitschüler. Sie dürfen weder schlechter behandelt werden (Benachteiligungsverbot) noch stehen ihnen bestimmte Vorteile zu (Bevorzugungsverbot). Ein Lehrer darf z.B. dem Schülersprecher keine schlechten Zensuren geben, weil er unbequeme Positionen vertritt. Umgedreht darf er auch keine besseren Zensuren bekommen, nur weil er Schülersprecher ist. Das Benachteiligungsverbot und das Bevorteilungsverbot bilden zusammen das Gleichbehandlungsrecht. Der Schülersprecher hat das Recht im Vergleich zu seinen Mitschülern gleich behandelt zu werden. Das Gleichbehandlungsrecht gilt nicht, wenn der Schülersprecher seine Rechte/Aufgaben als Schülervertreter wahrnimmt. In diesem Fall wird er natürlich anders behandelt als seine Mitschüler, die keine Schülervertreter sind. So ist es z.B. keine Bevorzugung des Schülersprechers, wenn er für eine Schülerratssitzung freigestellt wird, denn hier nimmt der Schülersprecher nur seine Aufgaben als Schülervertreter wahr. Zum Gleichbehandlungsrecht zählt auch das Recht, dass der Schülersprecher eine Tätigkeitsbescheinigung erhält. Die Lehrer bzw. die Schulleitung müssen, wenn der Schülersprecher es beantragt, auf seinem Zeugnis vermerken, dass er Schülersprecher war. Stattdessen können sie ihm auch einen Tätigkeitsnachweis in anderer, gleichwertiger Form ausstellen (z.B. mit einem Brief, den der Schulleiter unterschreibt).

Weisungsfreiheit (Recht auf Weisungsfreiheit)

Der Schülersprecher ist gemäß § 1 Abs. 5 SMVO nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Er sind also nicht verpflichtet sich von der Schule (Lehrer/Eltern/Schulleitung) vorschreiben zu lassen, wie er seine Aufgabe als Schülervertreter wahrnimmt. Bei ihrer Arbeit als Schülervertreter muss er sich nicht vor der Schule rechtfertigen, sondern vor den Schülerinnen und Schülern bzw. dem Schülerrat. Die Weisungsfreiheit beinhaltet nicht, dass der Schülersprecher immer seinen Willen bekommen muss. So kann z.B. der Schulleiter dem Schülersprecher einen Gesprächstermin verweigern und ihn anweisen, seine Beschwerden schriftliche einzureichen. Auch beschränkt sich die Weisungsfreiheit auf die Tätigkeit als Schülervertreter.

Rolle im Schülerrat

Der Schülersprecher ist gemäß § 53 Abs. 3 SächsSchulG Vorsitzender des Schülerrates. Er ist damit einerseits derjenige, der den Schülerrat nach Außen (gegenüber anderen Gremien/Aktueren der Schule, aber auch gegenüber den Schülern) vertritt. Andererseits leitet er den Schülerrat. Ob es neben ihm im Schülerrat noch anderen Gremien gibt (z.B. einen Vorstand) oder wie genau der Schülerrat arbeitet, entscheidet der Schülerrat selbst. Meist kommt seine Rolle dadurch zum Ausdruck, dass der Schülersprecher die Sitzungen des Schülerrates vorbereitet, leitet und moderiert. Außerdem ist er oft der erste Ansprechpartner, wenn andere Akteur an der Schule (z.B. die Schulleitung) etwas vom Schülerrat wollen. Der Schülersprecher hat immer Teilnahme- und Rederecht im Schülerrat, auch dann wenn er selbst nicht Klassensprecher ist.

Mitarbeit im KreisschülerRat

Der Schülersprecher ist gemäß § 54 Abs. 1 SächsSchulG automatisch Mitglied im KreisschülerRat seines Landkreises. Er ist dann im KreisschülerRat stimmberechtigt und wahlberechtigt. Der Schülersprecher kann sich im KreisschülerRat auch vertreten lassen oder durch den Schülerrat einen Kreisschülerratsdelegierten wählen lassen.

Mitarbeit in der Schulkonferenz

Der Schülersprecher ist in der Regel gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 4 SächsSchulG automatisch Mitglied der Schulkonferenz. Der Schülerrat kann entscheiden, dass er davon abweicht. In der Regel wird der Schülersprecher allerdings durch seine Wahl zum Schülersprecher Mitglied in der Schulkonferenz.

Unterschiede zwischen Schülersprecher und Stellvertretender Schülersprecher

Ähnlich wie beim Klassensprecher besteht auch zwischen dem Schülersprecher und dem Stellvertretenden Schülersprecher keinen großen Unterschied. Für den Stellvertretenden Schülersprecher (bzgl. Wahl, Amtszeit) gilt dasselbe wie für den Schülersprecher. Die Rechte und Aufgaben des Schülersprechers stehen als erstes dem Schülersprecher zu. Der Stellvertretende Schülersprecher kann sie auch für sich in Anspruch nehmen, wenn der Schülersprecher nichts dagegen hat. Der wichtigste Unterschied besteht bei der Mitgliedschaft im KreisschülerRat und in der Schulkonferenz. Der Stellvertretende Schülersprecher kann nur an den Sitzungen des Kreisschülerrates teilnehmen, wenn der Schülersprecher ihn als Vertreter beauftragt. Wenn nicht ist der Stellvertretende Schülersprecher im KreisschülerRat weder wahl- noch stimmberechtigt. Während der Schülersprecher in der Regel automatisch Mitglied der Schulkonferenz ist, ist es der Stellvertretende Schülersprecher nur wenn das der Schülerrat explizit so beschlossen hat oder er separat gewählt wird.