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Kreisschülerrat

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Zusammensetzung

Der KSR besteht gemäß § 54 Abs. 1 SächsSchulG aus den Schülersprechern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im entsprechenden Landkreis. Mitglieder im KSR sind also die Schülersprecher des Landkreises. Die Schülersprecher können sich dabei vom Stellvertretenden Schülersprecher oder einem anderen Mitglied ihres Schülerrates vertreten lassen. Alternativ kann der Schülerrat einer Schule aus seiner Mitte (also von den Schülerratsmitgliedern) eine KSR-Delegierten wählen.

Aufbau

Der Kreisschülerrat besteht mindestens aus den folgenden drei Organen. Ob ein Kreisschülerrat noch weitere Organe hat, ist seiner Geschäftsordnung zu entnehmen.

Vollversammlung

Jeder Kreisschülerrat hat eine Vollversammlung genannt. Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung. Hier treffen sich die Mitglieder des KSR. Sie kann unterschiedliche Namen haben. In den meisten Kreisschülerräten wird sie Vollversammlung genannt, die SMVO und das Sächsische Schulgesetz geben der Mitgliederversammlung keinen separaten Namen, sondern sprechen nur vom „Kreisschülerrat“ (und meinen damit alle Mitglieder, siehe oben). Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan im Kreisschülerrat. Sie ist dafür zuständig die bildungspolitischen Positionen des Kreisschülerrat festzulegen und die Amtsinhaber im KSR zu wählen. Ob sie weiteren Aufgaben wahrnimmt, ist der Geschäftsordnung des Kreisschülerrates zu entnehmen.

Vorstand

Der Kreisschülerrat wählt gemäß § 54 Abs. 3 SächsSchulG und § 9 Abs. 1 SMVO einen Vorstand. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann aus bis zu fünf weiteren Mitgliedern bestehen (die als Vorstandsmitglieder gewählt werden), außerdem können weitre Personen, wie z.B. die Landesdelegierten, Vorstandsmitglieder sein. Wie groß der Vorstand eines Kreisschülerrates ist, kann also je nach Landkreis variieren.
Der Vorstand ist das ausführende Organ im Kreisschülerrat. Er setzt die Beschlüsse der Vollversammlung um, kümmert sich um die Verwaltung (Finanzen, Planung der Vollversammlung usw.) und vertritt den Kreisschülerrat nach außen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel ein Schuljahr. Der Kreisschülerrat kann beschließen, dass sie zwei Schuljahr dauert. Gewählt werden kann jedes Mitglied des Kreisschülerrates.

Landesdelegation

Gemäß § 55 Abs. 1 SächsSchulG und § 9 Abs. 2 SMVO wählen die Kreisschülerräte außerdem die Mitglieder in den LandesSchülerRat. Diese Mitglieder, Landesdelegierte genannt, gibt es in jedem Kreisschülerrat in unterschiedlicher Anzahl. Es werden sowohl Vertreter für die Schulen in öffentlicher als auch für die Schulen in freier Trägerschaft gewählt. Die Landesdelegierten einen Kreisschülerrates werden als Landesdelegation bezeichnet. Die Landesdelegation vertritt den Landkreis im LandesSchülerRat. Die Amtszeit der Landesdelegation beträgt zwei Schuljahre. Gewählt werden kann jedes Mitglied.

Rechte und Aufgaben

Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 1 SMVO ist der Kreisschülerrat ein Organ der Schülervertretung. Damit darf er die Rechte der Schülervertretung (§ 51 Abs. 1 SächsSchulG) wahrnehmen. Außerdem gelten für ihn weitere Rechte und Aufgaben.

Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Landkreis (Vertretungsrecht/Vertretungsaufgabe)

Der Kreisschülerrat existiert, um die Interessen der Schülerinnen und Schüler, die im jeweiligen Landkreis eine Schule besuchen, in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts zu vertreten. Näheres siehe dazu unten.

Informationsrecht/Informationsaufgabe

Der Kreisschülerrat hat gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG ein Informationsrecht. Laut dem Schulgesetz bedeutet das, dass er in allen die Schülerinnen und Schüler des Landkreises betreffenden Angelegenheiten (wenn sie unter sein Mandat fallen, siehe unten) durch die jeweiligen staatlichen Stellen informiert werden soll. Dazu zählen vor allem das Landratsamt und die Schulaufsichtsbehörde. Nicht festgelegt ist wie diese Information erfolgt.
Das Informationsrecht beinhaltet allerdings das Recht, dass dem Kreisschülerrat auf Nachfrage Informationen zur Verfügung zu stellen sind, wenn es um eine Angelegenheit geht, die unter das Informationsrecht aus dem Schulgesetz fällt.
Aus dem Informationsrecht resultiert auch eine Informationsaufgabe. Der Vorstand des Kreisschülerrates hat die Aufgabe die Informationen, die er durch das Informationsrecht erhält, auch an seine Mitglieder und die Schülerräte weiterzugeben. Außerdem hat der Vorstand des Kreisschülerrates er die Aufgabe solche Informationen zu erfragen, wenn die Schülersprecher einen entsprechenden Bedarf sehen.

Anhörungs- und Vorschlagsrecht/Vorschlagsaufgabe

Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht des Kreisschülerrat (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG) ist das Recht, Wünsche und Anregungen der Schülerschaft die er vertritt, an die jeweiligen politischen Entscheidungsträger in der Schulverwaltung zu übermitteln. Der Vorstand des Kreisschülerrates kann die Meinung, die Wünsche/Vorschläge und die Forderungen des Schülerrates weitergeben (Vorschläge machen). Er hat vor allem das Recht dabei gehört zu werden, z.B. das Landratsamt oder die Schulaufsichtsbehörde müssen sich also anhören was der Kreisschülerrat zu sagen hat. Auch hier ist die Form nicht vorgegeben. Aus dem Anhörung- und Vorschlagsrecht folgert für den Kreisschülerrat auch die Vorschlagsaufgabe. Der Vorstand des Kreisschülerrates soll Meinung, Wünsche und Anliegen, welche die Vollversammlung ausformuliert, weiterleiten und vertreten, um dem Kreisschülerrat Gehör zu verschaffen.

Vermittlungsrecht/Vermittlungsaufgabe

Das Vermittlungsrecht (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchulG) bedeutet, der Kreisschülerrat soll auf Antrag eines betroffenen Schülerrates seine Hilfe und Vermittlung einsetzen. Wenn ein Schülerrat Konflikte mit der Schule oder mit dem Landkreis/der Schulaufsichtsbehörde führt, kann er seinen Kreisschülerrat um Hilfe bitten. Der Kreisschülerrat hat dann wiederum das Recht, sich für den Kreisschülerrat einzusetzen. Umgedreht entsteht aus dem Vermittlungsrecht auch eine Vermittlungsaufgabe. Wenn ein entsprechendes Gesuch an den Kreisschülerrat gestellt wird, soll er diese Hilfe nach Möglichkeit auch leisten und von seinem Vermittlungsrecht gebraucht machen. Wichtig sind dabei zwei Dinge. Einerseits ist im Schulgesetz von Vermittlung die Rede. Der Kreisschülerrat soll sich also bemühen, dass eine Einigung und ein Kompromiss zu Stande kommen. Andererseits kann der Kreisschülerrat vom Vermittlungsrecht nur auf Antrag Gebrauch machen.

Beschwerderecht/Beschwerdeaufgabe

Inhalt des Beschwerderechts ist das Recht des Kreisschülerrates, Beschwerden allgemeiner Art gegenüber den Vertretern des Landeskreises und der Schulaufsichtsbehörde vorzubringen. Umgedreht müssen diese die Beschwerden entgegennehmen. Die Form ist wiederum nicht vorgegeben.
Das Beschwerderecht ist eng mit dem Anhörungs- und Vorschlagsrecht verbunden. Das Anhördungs- und Vorschlagsrecht bezieht sich auf Vorschläge. Das Beschwerderecht hingegen bezieht sich auf Beschwerden, also Unzufriedenheitsbekundungen. Man kann sagen, das Anhörungs- und Vorschlagsrecht beinhaltet das Recht auf positives Feedback vorzubringen, das Beschwerderecht das Recht negatives Feedback vorzubringen.
Aus dem Beschwerderecht kann eine Beschwerdeaufgabe abgeleitet werden. Wenn die Vollversammlung eine Beschwerde formuliert, sollte der Vorstand des Kreisschülerrates im Namen des KSR das Beschwerderecht nutzen und die Beschwerden vorbringen.

Weisungsfreiheit (Recht auf Weisungsfreiheit)

Der Kreisschülerrat ist gemäß § 1 Abs. 5 SMVO nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Er ist also nicht verpflichtet sich vom Landratsamt oder der Schulaufsichtsbehörde vorschreiben zu lassen, wie er seine Aufgabe als Schülervertretung wahrnimmt. Bei seiner Arbeit als Schülervertretung muss er sich nicht vor anderen Stelle der kommunalen Schulverwaltung oder der Schulaufsicht rechtfertigen, sondern vor den Schülerinnen und Schülern bzw. der Vorstand des Kreisschülerrates vor den Mitgliedern.
Die Weisungsfreiheit beinhaltet nicht, dass dem Kreisschülerrat keine Vorgaben gemacht werden können. Die Weisungsfreiheit beschränkt sich auf die Tätigkeit als Schülervertretung. So kann das Landratsamt z.B. im Rahmen der Haushaltsführung dem Kreisschülerrat durchaus Vorgaben machen, wie die Gelder des Kreisschülerrates bewirtschaftet werden sollen.

Politische Aufgaben

Bildungspolitisches Mandat

Der Kreisschülerrat hat, wie alle anderen Schülervertretungen auch, ein bildungspolitisches Mandat (§ 1 Abs. 2 SMVO). Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Ihre Aufgaben beschränken sich daher darauf, sich um die Themen zu kümmern welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer Rolle als Schüler betreffen. Also Dinge, die irgendwie mit Schule/Unterricht/schulischer Bildung zu tun haben.

Themen der Arbeit des Kreisschülerrates

Der Kreisschülerrat ist die Schülervertretung auf kommunaler Ebene. Sie ist Teil der Schülervertretung in Sachsen, in der es neben den Kreisschülerräten noch die Schülerräte an den einzelnen Schulen und den LandesSchülerRat gibt. Jede dieser drei Schülervertretungen ist für eine bestimmte staatliche Ebene zuständig. Die Schülerräte sind für ihre Schule verantwortlich (Schulebene). Die Kreisschülerräte sind für die Landkreise, die Städte und Gemeinden zuständig (kommunale Ebene oder Kommunalebene). Der LandesSchülerRat ist für das Bundesland Sachsen (Landesebene) verantwortlich. Die Schülervertretung auf der jeweiligen Ebene ist dafür zuständig, die Interessen der Schülerinnen und Schüler auf dieser Ebene (in der Schule, vom Landkreis, vom Bundesland) gegenüber den staatlichen Stellen dieser Ebene (Schule, Landkreis/Gemeinden, Land) zu vertreten, und zwar nur bzgl. der Themen für die diese Ebene zuständig ist. Diese Zuständigkeiten ergeben sich aus den rechtlichen Normen (z.B. Schulgesetz) für das Schulwesen.
Die Themen, an denen der Kreisschülerrat arbeitet, sind demnach die Themen der kommunalen Ebene. Zu dieser Ebene gehören der jeweilige Landkreis und die Städte/Gemeinden, die im Landkreis liegen (bei den drei kreisfreien Städte gehört nur die jeweilige kreisfreien Städte dazu). Zu diesen Themen gehören vor allem:

  • die Schulnetzplanung für allgemeinbildende Schulen
  • Schulhausbau
  • Schulsanierung
  • Schulneugründung
  • Größe/Klassenstärke an Schulen