Gesamtlehrerkonferenz
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Die Gesamtlehrerkonferenz (GLK) ist das höchste Gremium der Mitwirkung der Lehrer an der Schule.
Zusammensetzung und Sitzungen
Die GLK besteht aus allen Lehrerinnen und Lehrern der Schule sowie allen Referendaren und pädagogischen Hilfskräften. Ebenfalls in einigen Fragen beteiligt sind die nebenberuflichen/nebenamtlichen Lehrkräfte und kirchliche Lehrkräfte. Die Mitglieder haben eine Teilnahmepflicht.
Teilnahmerecht ohne Einladung haben der Schulleiter und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde.
An den Sitzungen können nach gesonderter Einladung weitere Personen teilnehmen. Häufig sind das: Assistenzpersonal der Schule, Sachverständige, Schülervertreter, Elternvertreter, Vertreter von Ausbildungsbetrieben (an Berufsschulen). Theoretisch ist aber auch jede andere Person denkbar.
Die Leitung der GLK übernimmt immer der Schulleiter oder sein Stellvertreter. Die GLK soll mindestens vier Mal im Schuljahr tagen. Stimmberechtigt bei Abstimmungen sind alle Mitglieder, die eine Teilnahmepflicht haben.
Die Sitzungen der GLK sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, Ausnahmen gelten für Informationen bei denen Geheimhaltung keinen Sinn ergeben würde.
Rechte und Aufgaben
Die GLK entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 LKonfVO über alle Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Dazu gehören besonders folgende Angelegenheiten:
- Grundsätze für einheitliche Maßstäbe bei der Leistungsbewertung und Versetzung,
- Festlegung der Unterrichts- und Pausenzeiten und der beweglichen Ferientage, soweit nicht schon anderweitig geregelt,
- allgemeine Empfehlungen für:
- die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben,
- die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
- die Anordnung von Vertretungsstunden,
- die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
- Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer,
- Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Bildungs- und Erziehungsauftrag,
- Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 SächsSchulG,
- sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
Außerdem kann die GLK gemäß § 2 Abs. 1 LKonfVO und § 43 Abs. 2 SächsSchulG Beschlüsse zu folgenden Themen treffen, braucht anschließend aber die Zustimmung der Schulkonferenz:
- wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;
- Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;
- Erlass der Hausordnung;
- schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;
- Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
- das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
- schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);
- Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;
- Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- Schulpartnerschaften;
- Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden;
- Stellungnahmen der Schule zur:
- Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
- Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts;
- Durchführung von Schulversuchen;
- Namensgebung der Schule;
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
- Anforderung von Haushaltsmitteln;
- Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6 SächsSchulG;
- Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.
Die GLK entscheidet außerdem über die Bildung weiterer Lehrerkonferenzen. Sie kann entscheiden, manche Aufgaben nicht selbst zu übernehmen, sondern sie dem Schulleiter zu übertragen, damit dieser die Aufgaben übernimmt.
Rolle in der Schule
Die Gesamtlehrerkonferenz gibt es an jeder Schule, auch dort, wo keine Schüler- oder Elternvertretung besteht. Sie ist neben der Schulkonferenz das einflussreichste Organ der Schule. Die GLK entscheidet vor allem in pädagogischen Fragen. Sie ist das kollegiale Beratungs- und Entscheidungsorgan für den fachlich-pädagogischen Funktionsbereich der Schule (§ 1 Abs. 2 LKonfVO).
Sie ist in der Mitwirkung der Lehrer das Pendent zum Schülerrat bzw. Elternrat in der Schüler- oder Elternmitwirkung. Sie ermöglicht den Lehrerinnen und Lehrern an der Schule mitzuentscheiden. Die GLK ist außerdem ein Organ der Selbstverwaltung der Schule. Sie ermöglicht den Lehrerinnen und Lehrern über bestimmte schulische und pädagogische Fragen selbst zu entscheiden, statt nur eine Vorgabe aus dem Kultusministerium oder der Schulaufsichtsbehörde umzusetzen.
Verhältnis GLK und Schulleitung
Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet im Rahmen ihrer Rechte über die oben genannten Angelegenheiten. Der Schulleiter ist dann an die Beschlüsse der GLK gebunden und dafür verantwortlich, sie umzusetzen. Die GLK kann dem Schulleiter also allgemeine Weisungen erteilen. Andererseits kann der Schulleiter die Umsetzungen eines GLK-Beschlusses verweigern, wenn er glaubt, dass er rechtswidrig ist. Außerdem kann die GLK, siehe oben, dem Schulleiter Aufgaben aus ihrem Aufgabenbereich übertragen. Die GLK entscheidet damit auch darüber, wieviel der Schulleiter an der Schule entscheiden darf und wieviel die GLK selbst entscheidet.
Verhältnis GLK und Personalvertretung
Neben der GLK gibt es an allen Schulen noch Personalvertretungen. Sie sind der Betriebsrat der Schule. Die Personalvertretung ist dafür verantwortlich, die Lehrerinnen und Lehrer als Arbeitsnehmer zu vertreten, über die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte mitzuentscheiden und einzelne Lehrer bei Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber zu unterstützen.
Die GLK ist nicht für Personalangelegenheiten zuständig. Gemäß § 1 Abs. 3 LKonfVO gilt für die GLK: Personelle und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie des Angestelltenrechts dürfen von der GLK nicht erörtert werden.
Gewissermaßen gilt: Die GLK ist für alle Themen zuständig, welche die Lehrkräfte in ihren Aufgaben in der Schule betrifft. Für alle Themen, welche die Lehrkräfte in ihrer Rolle als Arbeitnehmer betreffen, ist die GLK nicht zuständig, das übernimmt die Personalvertretung.
Verhältnis GLK und Schulkonferenz
Die GLK entscheidet über zwei Gruppen von Themen (siehe oben): Die Themen, über die sie selbstständig entscheidet und die Themen, bei denen sie das Einverständnis der Schulkonferenz braucht.
Die Abgrenzung zwischen den beiden Themengruppen ist nicht ganz klar möglich. Es kann gesagt werden, dass die GLK eher für pädagogische Fragen zuständig ist, während die Schulkonferenz eher schulpolitische und administrative Fragen zuständig ist. Eine andere Variante zur Abgrenzung lautet: Die GLK ist eher für Fragen des Unterrichts verantwortlich, die Schulkonferenz für Dinge außerhalb des Unterrichts.
Aus dem Sächsischen Schulgesetz ist keine scharfe Abgrenzung erkennbar. Die GLK kann zu den Themen, die der Schulkonferenz vorbehalten sind, Beschlüsse fassen. Damit diese gültig werden, muss die Schulkonferenz jedoch zustimmen. Umgedreht kann die Schulkonferenz zwar Vorschläge und Empfehlungen auch zu den Themen, über die die GLK entscheidet, machen, die endgültige Entscheidung trifft dann aber die GLK. Anders als die Schulkonferenz, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 vor allem für die Beratung wichtiger Angelegenheiten zuständig ist, kann die GLK aus § 2 Abs. 2 LKonfVO das Recht auf Beschlussfassung ableiten.